Leitsatz (amtlich)

Zur Beitragspflicht landwirtschaftlicher Unternehmen

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.03.2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Beitragspflicht der Klägerin zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung.

Die Klägerin hatte der Beklagten am 05.05.1978 mitgeteilt, Eigentümerin von 3,17 ha verpachteten landwirtschaftlichen Flächen und 1,30 ha forstwirtschaftlichen Flächen zu sein. Am 09.12.1986 teilte die Klägerin mit, die landwirtschaftlichen Flächen seien nicht mehr verpachtet und würden brachliegen. Flächen in einer Größenordnung von 1,80 ha (Grundstücke Flur-Nrn. 2900 und 3032) standen - wie sich aus den aktenkundigen Ermittlungsergebnissen der Beklagten ergibt - damals im Eigentum der Klägerin und wurden als Wiese bewirtschaftet. Die Klägerin ist bzw. war im streitigen Zeitraum weiterhin Eigentümerin der Grundstücke Flur-Nrn. 3256/4 (738 m²), 3373/7 (930 m²), 3375/6 (159 m²), 3326 (9081 m²) und 3347 (1550 m²) der Gemarkung A-Stadt. Bei den Grundstücken Flur-Nrn 3256/4 und 3373/7 handelt es sich um Wohngrundstücke, wobei auf dem Grundstück Flur-Nr. 3373/7 eine Pferdekoppel mit ca. 270 m² abgetrennt war. Das Grundstück Flur-Nr. 3375/6 ist mit einer Garage mit angebautem Schuppen nebst gepflastertem Vorplatz bebaut und enthält weiterhin einen kleinen Garten. Die Grundstücke Flur-Nrn. 3326 und 3347 sind mit Nadelwald bewachsen mit Ausnahme eines Streifens von 100 m Länge auf dem Grundstück Flur-Nr.3326. Seit dem 01.06.1997 stehen die Grundstücke Flur-Nrn 2900 und 3032 im Eigentum des K. A. (Sohn der Klägerin).

Die Beklagte erließ den Beitragsbescheid vom 08.08.1995 (Umlage 1993 und 1994 für 1,80 ha landwirtschaftliche und 1,30 ha forstwirtschaftliche Fläche; Beitragshöhe gesamt: 324,70 DM). Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin den Widerspruch vom 01.09.1995 ein. Weiter erging der Beitragsbescheid vom 20.03.1996 (Umlage 1995; Beitragshöhe 175,00 DM). Am 13.07.1999 führte die Beklagte eine Ortseinsicht durch. Unter dem 19.12.2002 erließ die Beklagte einen weiteren Beitragsbescheid für die Umlageforderungen der Jahre 1997 bis 2001 (1,06 ha forstwirtschaftliche Fläche, Beitragshöhe gesamt 230,61 EUR). Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 24.01.2003 Widerspruch. Für die Umlage 2002 erließ die Beklagte den Beitragsbescheid vom 17.02.2003 (Beitragshöhe 58,63 EUR). Gegen diesen Bescheid wurde am 13.03.2003 Widerspruch eingelegt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch gegen "die Bescheide vom 08.08.1995, 20.03.1996, 19.12.2002 und 17.02.2003" zurück mit dem Bemerken, die Bescheide vom 20.03.1996, 19.12.2002 und 17.02.2003 seien nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Die Klägerin habe am 28.04.1993 die Feststellungen der Beklagten bestätigt, wonach die Flächen Flur-Nrn. 2900 und 3032 mit 1,8039 ha von der Klägerin als Wiese bewirtschaftet worden seien. Durch die Besichtigung im Jahre 1999 sei festgestellt worden, dass durch die Klägerin nur noch die Waldflächen mit 1.0631 ha (1,30 ha abzüglich des unbewaldeten Streifens) bewirtschaftet würden. Die die Beitragspflicht auslösende Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Fläche bestehe so lange, solange nicht nachgewiesen worden sei, an wen die bewirtschafteten Flächen abgegeben worden seien.

Am 09.04.2003 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Sie habe bereits mit Schreiben vom 27.12.1993 der Beklagten mitgeteilt, dass sie die in Rede stehenden Flächen und Flächenanteile an ihren Sohn verpachtet habe. Mit Schriftsatz vom 23.04.2004 hat sie dem SG ein nicht unterzeichnetes und an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 27.12.1993 zugeleitet. Ferner hat sie mit Schriftsatz vom 21.06.2004 ein nicht unterzeichnetes Schreiben vom 16.10.1995 übermittelt, in dem die Klägerin ausführt, dass sie schon mündlich und schriftlich der Beklagten mitgeteilt habe, sie betreibe keine Land- und Forstwirtschaft und die Flächen würden von ihrem Sohn bewirtschaftet. Dieses Schreiben war an die Beklagte adressiert und trägt einen Posteingangsstempel mit Aufdruck "16. Okt.1995 Stadt A-Stadt".

Mit Urteil vom 04.03.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Die Klägerin trage auch die Beweislast für den Zugang einer Veränderungsanzeige, die nicht zu den Akten der Beklagten gelangt sei. Es könne offen bleiben, ob eine Veränderungsanzeige am 16.10.1995 bei der Stadt A-Stadt eingegangen sei. In der Rechtsbehelfsbelehrung hat das SG die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung als zulässigen Rechtsbehelf benannt.

Die Klägerin hat nach Durchführung eines Beschwerdeverfahrens (L 18 U 248/09 NZB) hiergegen Berufung eingelegt. Das SG habe es versäumt zu prüfen, ob eine Veränderungsanzeige bei der Stadt A-Stadt eingegangen sei. Schriftstücke könnten auch bei anderen inländischen B...

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