Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist eine Beitragspflicht der Klägerin zur Beklagten für die Jahre 1993 bis 1995 und 1997 bis 2002.
Nach einer Erbauseinandersetzung nach Herrn A. erließ die Beklagte unter dem 08.08.1995 für die Jahre 1993 und 1994 einen Beitragsbescheid in Höhe von 324,00 DM. Am 05.09.1995 ging gegen diesen Bescheid ein Widerspruch der Klägerin ein.
Mit Bescheid vom 20.03.1996 erließ die Beklagte einen Beitragsbescheid für das Jahr 1995.
Mit Bescheid vom 19.12.2002 erließ die Beklagte einen Beitragsbescheid für die Jahre 1997 bis 2001. Die Beklagte ging hierbei von einer bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Fläche von 1,06 ha aus. Gegen diesen Beitragsbescheid vom 19.12.2002 erhob die Klägerin wiederum Widerspruch. In einem Aufklärungsschreiben vom 14.01.2003 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass seit 01.07.1997 ihr die Nutzung von 1,06 ha Forstwirtschaft zugerechnet werde. In einem weiteren Schreiben vom 27.01.2003 benannte die Beklagte die Fl.-Nrn. 3326 und 3347.
Unter dem 29.01.2003 wandte die Klägerin ein, sie betreibe kein forstwirtschaftliches Unternehmen. Auch aus tatsächlichen Gründen handele es sich um keine Waldgrundstücke. Die Fl.-Nr. 3347 sei nach bisherigem Flächennutzungsplan als Kleingarten ausgewiesen und liege brach. Das Grundstück 3326 diene zum größten Teil der Erschließung und Versorgung der umliegenden Baugrundstücke und sei mit zahlreichen Leitungen durchzogen.
Das Forstamt A-Stadt bestätigte unter dem 07.02.2003, dass die Fl.-Nrn. 3326 und 3347 Waldgrundstücke im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes seien.
Mit weiterem Bescheid vom 17.02.2003 erhob die Beklagte einen Beitrag für das Jahr 2002 und setzte einen Gesamtrückstand in Höhe von 326,35 € fest.
Im ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 26.03.2003 führte die Beklagte u. a. aus:
"Mit Bescheid vom 08.08.1995 erfolgte die berichtigte Beitragsfestsetzung für die Jahre 1993 und 1994, ausgehend von 1,80 ha land- und 1,30 ha forstwirtschaftlich genutzter Flächen.
Gegen diesen Bescheid vom 08.08.1995 richtet sich der am 05.09.1995 eingegangene Widerspruch vom 01.09.1995. Es wurde mitgeteilt, eine Begründung werde nachgereicht.
Trotz Aufforderungen mit Schreiben vom 05.01.1996 und 20.03.1996 wurde der Widerspruch nicht begründet.
Mit Bescheid vom 20.03.1996 erfolgte die Festsetzung des Beitrags für das Jahr 1995.
Aufgrund unserer telefonischen Anfrage vom 10.04.1996 teilte die Widerspruchsführerin mit, sie habe noch keine Zeit gefunden, unsere Anfragen zu beantworten.
Am 31.03.1998 wurde die Widerspruchsführerin u. a. erneut gebeten, die Eigentumsverhältnisse betreffend ihre land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Flächen anhand des Erbauseinandersetzungsvertrags UrNr. 1433/R/97 darzulegen.
Sie erklärte darauf mit am 07.04.1998 eingegangenem Schreiben, eine Beantwortung sei nur möglich, wenn ihr der Vertrag überlassen bzw. derjenige benannt werde, der die Vertragsnummer mitgeteilt hat.
Zur Klärung der Bewirtschaftungsverhältnisse erfolgte am 14.07.1999 erneut eine Besichtigung durch einen Außendienstmitarbeiter. Es wurde festgestellt, dass die Fl.-Nrn. 2900, 3032, Gem. A-Stadt, zu insgesamt 1,8039 ha seit 01.06.1997 Alleineigentum des Herrn K. A., E., A-Stadt sind, ebenso die Fl.-Nrn. 2924, 2948, 2956, Gem. A-Stadt.
Es wurde ermittelt, dass die Widerspruchsführerin weiterhin Eigentümerin der Fl.-Nrn. 3256/4, 3373/7, 3375/6, 3326 und 3347, Gem. A-Stadt, ist. Die Fl.-Nrn. 3326 und 3347 zu 0,9081 ha und 0,1550 ha, insgesamt 1,0631 ha, waren mit Nadelwald bestanden, im Übrigen handelt es sich um Wohn- und Hausgrundstücke. Außerdem wurde festgestellt, dass die Widerspruchsführerin Miteigentümerin an der Fl.-Nr. 3318, Gem. A-Stadt, zu 1,1766 ha, zu einem Drittel ist. Diese Fläche ist ebenfalls Nadelwald.
Nach dem Auszug aus dem Datenbestand des Zentralfinanzamts Nürnberg vom 11.12.2002 ist die Widerspruchsführerin Eigentümerin von 1,4999 ha forstwirtschaftlicher Nutzflächen (Fl.-Nrn. 3318/Tfl., 3326, 3347, Gem. A-Stadt).
Mit Bescheid vom 19.12.2002 erfolgte daraufhin die Festsetzung der Beiträge für die Jahre 1997 bis 2001, ausgehend von insgesamt 1,06 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche.
...
Gemäß §§ 82, 723 der bis 31.12.1996 gültigen Reichsversicherungsordnung (RVO) werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht; nach § 150 Abs. 1 des am 01.01.1997 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuches - 7. Buch - (SGB VII) sind beitragspflichtig die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen oder die als Unternehmer versichert sind.
Gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO sind in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall Unternehmer versichert, wenn und soweit sie als solche Mitglieder einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenscha...