nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 13.02.2001; Aktenzeichen S 5 LW 12/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.06.2005; Aktenzeichen B 10 LW 1/03 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.02.2001 wird zurückgewiesen.

II. Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Feststellung der Anwartschaftserhaltung durch die Meldung als arbeitslos.

Die am 1947 geborene Klägerin ist seit 31.07.1965 die Ehefrau eines Landwirts, der vom 01.07.1965 bis Ende August 1995 versicherungspflichtig war und ab 01.09.1995 mit seinem Unternehmen durch Verpachtung die Mindestgröße unterschritten hat. Die Klägerin ist gelernte Industriekauffrau und hat in der gesetzlichen Rentenversicherung zuletzt im September 1973 einen Pflichtbeitrag entrichtet. Seit der Feststellung der Beklagten, dass die Versicherungspflicht als Landwirtin am 31.08.1995 geendet hat, sind bei der LVA Oberfranken und Mittelfranken Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug gespeichert. Eine Anrechnung erfolgt nicht.

Nach einer erfolglosen Rentenantragstellung beantragte die Klägerin am 24.01.1998 die Feststellung, dass die Arbeitslosmeldung ab 01.09.1995 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem Alg erfüllt. Die Klägerin habe nach der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens keine andere Möglichkeit, die Anwartschaft über den 30.09.1997 hinaus zu erhalten. Es erscheine verfassungsrechtlich bedenklich, dass langjährigen Mitarbeitern in der Landwirtschaft anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Möglichkeit zur Anwartschaftserhaltung geboten werde. § 13 Abs.2 Nr.4 ALG sei so zu lesen, dass nur erfüllbare Voraussetzungen gegeben sein müssten, d.h., dass für die Klägerin als ehemalige Landwirtin die Arbeitslosmeldung genüge und nicht der Aufbau eines Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung zu fordern sei. Im Übrigen sei die Abgabe der Stillegung im Sinn des § 13 Abs.2 Nr.9 ALG gleichzusetzen. Der Gesetzgeber habe eine entsprechende Regelung nur vergessen.

Mit Bescheid vom 12.01.1999 lehnte die Beklagte den Antrag als unbegründet ab. Der Katalog des § 13 Abs.2 ALG sei eng auszulegen. In dem im Klageverfahren nachgeholten Widerspruchsbescheid vom 26.08.1999 heißt es weiter, eine Gleichstellung der Abgabe mit der Stilllegung sei abzulehnen, da § 13 Abs.2 Nr.8 ALG die Abgabe nur für die Zeit ab dem 60. Lebensjahr privilegiere.

Das Sozialgericht wies die Klage am 13.02.2001 als unbegründet ab. Ein Vergleich mit dem Personenkreis der vom Haushaltsbegleitgesetz 1984 Erfassten sei nicht gerechtfertigt, da jene bereits eine nicht mehr verfallbare Anwartschaft erworben hätten und die Klägerin erst zum 01.01.1995 eine Anwartschaft erworben habe. Da sie keine freiwillige Mitgliedschaft begründet habe, sei ein Vergleich mit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht notwendig.

Gegen das am 22.05.2001 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 15.06.2001 Berufung ein. Sie trug vor, sie hätte freiwillige Beiträge entrichtet, wenn dies möglich gewesen wäre. Die Beklagte wies darauf hin, dass der Klägerin deshalb keine Möglichkeit zur freiwilligen Beitragsleistung eingeräumt sei, weil die Wartezeit für die Altersrente bereits erfüllt sei. Im Übrigen hätten freiwillige Beiträge keine anwartschafterhaltende Bedeutung.

Die Klägerin beantragt:

Unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.02.2001 sowie des Bescheides vom 12.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.1999 wird die Beklagte verurteilt festzustellen, dass durch die seit 01.09.1995 erfolgte Arbeitslosmeldung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem ALG weiterhin erfüllt sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Bayreuth sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.02.2001 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der LAK Oberfranken und Mittelfranken vom 12.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.1999. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass durch die seit 25.10.1995 erfolgte Arbeitslosmeldung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem ALG weiterhin erfüllt sind. Mit ihrer Feststellung begehrt die Klägerin zwar die Klärung eines einzelnen Elements eines etwaigen künftigen Erwerbsunfähigkeitsrentenanspruchs. Ausnahmsweise kann ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Jens Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 55 Rz.9a mit weiteren Nachweisen). Dass der Zustand der Anwartsch...

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