nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 23.07.2001; Aktenzeichen S 9 LW 62/00)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.02.2004; Aktenzeichen B 10 LW 10/03 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen. -

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 13 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) und dabei insbesondere über die Wartezeiterfüllung gemäß §§ 17, 18, 90, 93, 94 ALG.

Der am 1949 geborene Kläger war als Landwirt zwischen 01.07.1970 und 31.08.1985 Mitglied der Beklagten und hat für diese Zeit Beiträge entrichtet. Durch Verkauf von Grundstücken hat er ab 01.09.1985 sein Unternehmen derart verkleinert, dass es keine Existenzgrundlage im Sinne des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte (GAL) mehr darstellte. Mit Schreiben vom 25.09.1987 teilte die Beklagte dem Kläger die Beendigung der Mitgliedschaft und der Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse ab 01.09.1985 mit. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass für insgesamt 182 Kalendermonate Beitragspflicht bestanden habe, wie einem beiliegenden Merkblatt zu entnehmen sei und für einen späteren Anspruch auf Altersgeld Beiträge weiterentrichtet werden müssen. Für die Erklärung zur Weiterentrichtung habe er drei Monate nach Bekanntgabe des Bescheides Zeit. In diesem Schreiben wurde auch auf die Möglichkeit der Beitragszuschussgewährung hingewiesen. Mit diesem Schreiben sind dem Kläger neben dem Merkblatt über die Beitragsweiterentrichtung auch ein Erklärungsvordruck, ein Sondermerkblatt, ein Antrag auf Zuschuss, zwei Verkaufsurkunden sowie ein Auszug aus einem Flurbereinigungsplan zugegangen. In der Akte der Beklagten ist unter dem Datum 19.10.1987 ein Anruf der Ehefrau des Klägers vermerkt; diese wollte wissen, wie viele Beiträge zur LAK entrichtet wurden, und teilte mit, dass die Weiterentrichtung wahrscheinlich nicht gewählt werde. Es werde auch kein Antrag auf Beitragszuschuss gestellt. Der Bearbeiter, dessen Namen in der Aktennotiz nicht erkennbar ist, vermerkte weiter, dass eine Aufklärung über § 27 GAL erteilt wurde; in dieser Niederschrift wurde die Höhe der zwischen 1970 und 1985 bezahlten Beiträge errechnet. Da eine weitere Äußerung des Klägers nicht eingegangen ist, wies die Beklagte mit Schreiben vom 30.06.1988 auf die Möglichkeit der Beitragserstattung nach § 27a GAL oder § 48 GAL hin. Weiterer Schriftwechsel ist den von der Beklagten vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.

1997 begehrte die Ehefrau telefonisch Aufklärung über eine Erwerbsunfähigkeitsrente für den Kläger. Sie wurde darüber informiert, dass die Voraussetzungen der lückenlosen Beitragszahlung nicht erfüllt seien. Die Ehefrau des Klägers vertrat die Ansicht, sie sei damals über dieses Erfordernis nicht aufgeklärt worden. Nach Prüfung der Unterlagen wurde die Ehefrau des Klägers über den damaligen Ablauf unterrichtet. Sie bat daraufhin um Feststellung, ob Beiträge erstattet werden können und ob die Möglichkeit einer Nachzahlung zum jetzigen Zeitpunkt bestehe.

Im Bescheid vom 27.01.1998 wurde die Hälfte der zwischen 01.07. 1970 und 31.08.1985 entrichteten Beiträge erstattet und der zu erstattende Betrag auf 6.009,60 DM festgesetzt. Die Erstattung wurde auf die Hälfte begrenzt, da eine Erstattung nach § 117 Abs.1 ALG nicht möglich sei, da der Antrag nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ende der Beitragspflicht, also nicht bis spätestens 31.08.1987 gestellt worden ist. Da der Kläger am 31.12. 1994 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt habe und eine Erstattung nach dem bis 31.12.1994 geltenden Recht gemäß § 27a GAL möglich war, habe er Anspruch auf Erstattung nach § 76 Abs.1 Satz 1 ALG und zwar auf die Hälfte der Beiträge.

Gegen diesen Erstattungsbescheid erhob der frühere Bevollmächtigte Widerspruch und beantragte die vollständige Erstattung der Beträge. Die Entscheidung über diesen Widerspruch wurde zurückgestellt, da zwischenzeitlich am 25.05.1998 Rente beantragt wurde.

Den Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.07.1998 ab, da der Kläger nach In-Kraft-Treten des ALG am 01.01.1995 keine Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse entrichtet habe. Beiträge, die vor dem 01.01.1995 gezahlt wurden, würden nach § 90 Abs.1 ALG nur dann auf die Wartezeit angerechnet, wenn bis zum 31.12. 1994 lückenlos Beiträge zur Alterskasse gezahlt wurden. Da der Kläger keine Weiterentrichtungserklärung abgegeben habe, seien die bis 1985 gezahlten Beiträge auf die Wartezeit nicht anrechenbar. Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente seien daher nicht geprüft worden.

Mit Schreiben vom 21.07.1998, dessen Eingang bei der Beklagten nicht feststellbar war, bzw. mit Schreiben vom 29.07.1998 wurde gegen den rentenablehnenden Bescheid vom 08.07.1998 Widerspruch erhob...

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