Leitsatz (amtlich)

Die vom Landwirt unter der Geltung des GAL entrichteten Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse sind bei der Berechnung der landwirtschaftlichen Altersrente des Ehegatten nach den §§ 23, 92 Abs 1 S 1 ALG nicht zu berücksichtigen, wenn diese Pflichtbeiträge bei der Berechnung der Wartezeit des Landwirts nicht zu berücksichtigen sind. Hieran ändert die Tatsache nichts, dass diese nach GAL entrichteten Pflichtbeiträge in die Berechnung der Rente des Landwirts nach § 23 ALG einfließen. Auch der Umstand, dass auf Grund der nach GAL entrichteten Pflichtbeiträge ursprünglich die Aussicht auf einen Verheiratetenzuschlag bestand, führt zu keinem anderen Ergebnis. Verfassungsrechtlich ist all dies nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

ALG § 23 Abs. 1, § 90 Abs. 1 S. 1, § 92 Abs. 1 S. 1, §§ 14, 17 Abs. 1 S. 1, § 18; GAL § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. b, § 14 Abs. 4, 6; SGG § 77

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 21.11.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), nämlich unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten seiner Ehefrau (sog. Zusplittung).

Der am … 1950 geborene Kläger heiratete am 01.07.1972 seine am … 1951 geborene heutige Ehefrau, die damals bereits ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieb und deshalb Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.10.1971 bis 30.09.1979 nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte (GAL) zur Rechtsvorgängerin der Beklagten entrichtete; ursprünglich bis Februar 1982 entrichtete Pflichtbeiträge wurden ihr wieder erstattet. Ab 01.10.1979 übernahm der Kläger per Pachtvertrag dieses landwirtschaftliche Unternehmen und entrichtete seinerseits vom 01.10.1979 bis 31.12.1994 Pflichtbeiträge nach dem GAL sowie vom 01.01.1995 bis 30.04.2016 Pflichtbeiträge nach dem ALG. Seine Ehefrau wurde zum 01.10.1979 im Mitgliederverzeichnis der Rechtsvorgängerin der Beklagten gelöscht (Bescheid vom 27.11.1979). Die ihr zugleich mitgeteilte Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung nahm sie nicht wahr. Vom 01.01.1995 bis 31.12.2015 entrichtete sie (als Ehegatte eines Landwirts) ebenfalls Pflichtbeiträge nach dem ALG.

Der Ehefrau des Klägers wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 06.05.2016 ab dem 01.10.2016 vorzeitige Altersrente nach dem ALG bewilligt. Auch die in der Zeit vom 01.10.1971 bis 30.09.1979 von ihr gezahlten Pflichtbeiträge flossen in die Rentenberechnung ein. Bei der Wartezeit wurden sie - so der Vermerk im Versicherungsverlauf des Bescheides - nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Rentenberechnung im Einzelnen wird auf den Bescheid Bl. 40 ff. LSG-Akte Bezug genommen. Mit weiterem Bescheid vom 10.05.2016 stellte die Beklagte das Ende der Versicherungsplicht der Ehefrau des Klägers zum 31.12.2015 fest; der diesem Bescheid beigefügte Versicherungsverlauf enthielt ebenfalls den Vermerk, dass die Zeit vom 01.10.1971 bis 30.09.1979 nicht auf die Wartezeit anrechenbar sei.

Antragsgemäß bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 07.03.2018 Regelaltersrente ab 01.01.2018 in Höhe von anfangs (brutto) monatlich 576,32 €. Der Rentenberechnung lagen die obengenannten Pflichtbeitragszeiten des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer zu Grunde. Hinsichtlich der Rentenberechnung im Einzelnen wird auf den Bescheid Bl. 29/1 ff. VA Bezug genommen. In seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die von seiner Ehefrau entrichteten Pflichtbeiträge hätten auch einen Anteil “Verheiratetenzuschlag„ enthalten, so dass ihm dieser Anspruch als Zusplittungszeit zustehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2018, dem Kläger am 06.06.2018 zugegangen, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Zusplittung der Pflichtbeitragszeiten seiner Ehefrau lägen nicht vor, da diese Zeiten bei ihr mangels Weiterentrichtung freiwilliger Beiträge nicht nach § 90 ALG berücksichtigungsfähig seien.

Das vom Kläger am 02.07.2018 angerufene Sozialgericht Mannheim hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.11.2018 abgewiesen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine Zusplittung von Beitragszeiten aus dem Versicherungskonto seiner Ehefrau nicht. Hierfür wäre nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 ALG Voraussetzung, dass diese Zeiten im Versicherungskonto der Ehefrau bei der Feststellung der Wartezeit nach § 90 Abs. 1 ALG berücksichtigt werden könnten, was nicht der Fall sei, weil die Ehefrau des Klägers Beiträge nur noch bis einschließlich September 1979 gezahlt und von der Möglichkeit freiwilliger Weiterentrichtung von Beiträgen keinen Gebrauch gemacht habe. Soweit der Kläger insoweit einen Beratungsfehler rüge, folge hieraus kein günstigeres Ergebnis. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht.

Gegen den ihm am 24.11.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.12.2018 Berufung eingelegt. Er hat verschiedene Berechnung...

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