nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 22.11.2001; Aktenzeichen S 1 LW 88/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22.11.2001 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 03.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2000 verurteilt, den Kläger ab 01.01.1995 von der Versicherungspflicht zu befreien.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Befreiung von der Versicherungspflicht als Weiterversicherter ab 01.01.1995.

Der seit September 1982 in das Mitgliederverzeichnis der LAK eingetragene Kläger hat im Oktober 1993 die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen auf 2,47 Hektar reduziert. Mit dem Aufklärungsschreiben vom 27.07.1994 über die beabsichtigte Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis wies die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit der Beitragsweiterentrichtung nach § 27 GAL zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes hin, übersandte ihm ein Merkblatt und forderte ihn auf, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Am 16.08.1994 unterzeichnete der Kläger die Erklärung über die Weiterentrichtung von Beiträgen gemäß § 27 GAL und beantragte einen Beitragszuschuss. Mit Bescheid vom 17.10.1994 erklärte die Beklagte die Mitgliedschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer im Oktober 1993 für beendet und stellte die Beitragspflicht als Weiterversicherter ab 01.11.1993 fest. Im Bescheid ist dargelegt, dass die Beitragspflicht frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres oder mit dem Beginn der Zahlung des vorzeitigen Altergeldes, der Landabgaberente oder des Hinterbliebenengeldes endet. Ab 01.08. 1994 wurde dem Kläger Beitragszuschuss bewilligt. Zwischen der Übersendung eines Fragebogens betreffend den Beitragszuschuss am 10.03.1995 und dessen Mahnung am 01.06.1995 wurde in den Akten ein Aufklärungsschreiben ohne Datum und Absendevermerk betreffend die befristete Befreiungsmöglichkeit gemäß § 84 Abs.2 Satz 1 ALG abgeheftet. Wegen Überschreitens der Einkommensgrenze lehnte die Beklagte am 24.11.1995 die Gewährung eines Beitragszuschusses ab 01.01. 1995 ab. Ausweislich eines Telefonvermerks erklärte der Kläger am 21.06. 1996, dass er sich gern gemäß § 84 Abs.2 Satz 1 ALG befreien lassen würde. Nach Aufklärung über das Fristversäumnis entgegnete er, er habe das Aufklärungsschreiben nicht erhalten. Er bat um eine Kopie und kündigte einen schriftlichen Antrag an, um eventuell eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Daraufhin übersandte die Beklagte dem Kläger zwei Kopien. Dies wiederholte sie am 15.11.1999 unter Bezugnahme auf einen Anruf des Klägers vom selben Tag. Davor hatte sie am 22.02.1999 einen Beitragszuschussantrag vom 27.11.1998 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt. Am 03.02.2000 ging ein Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten ein, worin sie eine Befreiung betreffend die Zeit ab 01.01.1995 im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs geltend machte. Der Kläger sei über die Befreiungsmöglichkeit nach § 84 Abs.2 ALG nicht aufgeklärt worden. Gleichzeitig beantragte sie die Befreiung gemäß § 3 ALG wegen Arbeitseinkommens. Demgegenüber verwies die Beklagte auf die ausreichende Aufklärung im Mitteilungsblatt "Sicherheit in Haus und Hof", Ausgabe 3/94 und das maschinelle Aufklärungsschreiben von Anfang Januar 1995. Mit Bescheid vom 03.03.2000 lehnte sie eine Befreiung wegen Verfristung ab. Dem widersprach die Klägerbevollmächtigte mit der Begründung, § 84 Abs.3 ALG sei einschlägig, weil der Befreiungsantrag vom 21.06.1996 innerhalb der Zweijahresfrist nach Beendigung der Landwirtseigenschaft Ende Oktober 1993 gestellt worden sei. Zum Zeitpunkt der Erklärung über die Weiterentrichtung sei der Kläger über die Möglichkeit des § 84 Abs.3 ALG nicht aufgeklärt gewesen. Wiedereinsetzung sei zu Unrecht abgelehnt worden. Im Widerspruchsbescheid vom 06.06.2000 heißt es, durch das maschinelle Anschreiben von Januar 1995 sei der Kläger ausreichend aufgeklärt worden. Er habe die Frist nicht ohne Verschulden versäumt und § 84 Abs.3 ALG sei nicht einschlägig, da die Weiterentrichtungserklärung bereits am 17.08.1994 abgegeben war. Mit der Klage machte der Kläger geltend, er sei nicht darüber aufgeklärt gewesen, dass ihm zur Erklärung der Weiterentrichtung eine Zweijahresfrist offen steht. Wegen Nichterhalt des Aufklärungsschreibens von Januar 1995 stehe ihm Wiederein- setzung zu und darüber hinaus das Befreiungsrecht gemäß § 3 ALG. Das Sozialgericht Landshut wies die Klage am 22.11.2001 ab. Wiedereinsetzung sei ausgeschlossen, da der Nichterhalt des Aufklärungsschreibens eine Schutzbehauptung darstelle. § 84 Abs.3 ALG sei nicht einschlägig, da die Erklärung gemäß § 27 GAL bereits am 17.08.1994 abgegeben worden sei. Entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung scheide eine Befreiung Weiterversicherter gemäß § 3 ALG aus. Gegen das am 22.01.2002 zugestellte Urteil legte der Kläger ...

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