rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 29.06.2000; Aktenzeichen S 3 U 335/98)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Feststellung der Lendenwirbelsäulenerkrankung des Klägers als Berufskrankheit.

Der 1933 geborene Kläger war nach seinen Angaben von 1948 bis 1994 als Bierfahrer tätig, davon ca. 50 % im Güternahverkehr und 50 % im Güterfernverkehr. Dabei war er bis 31.12.1978 als Unternehmer bzw. Mitunternehmer tätig und nicht bei der Beklagten versichert. Vom 01.01.1979 an war er als Arbeitnehmer beschäftigt und gab diese Tätigkeit im Jahre 1994 auf.

Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten ging davon aus, dass der Kläger in seiner Tätigkeit in den Jahren 1979 bis 1994 die arbeitstechnischen Voraussetzungen zum Entstehen einer Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage zur BKVO erfüllt habe. Während der Kläger auf Befragen gegenüber der Beklagten angab, die Erkrankung der Wirbelsäule, der Schulter und Arme habe sich erstmals im November 1994 bemerkbar gemacht, ergibt sich aus den Behandlungsunterlagen und Auskünften des behandelnden Arztes Dr.H. , bei dem der Kläger seit 19.07.1980 in Behandlung war, dass erstmals am 10.05.1983 Verordnungen wegen eines BWS-Syndroms und am 08.07.1986 eine Verordnung von Massagen bei BWS-LWS-Syndrom stattgefunden hatten.

Die Beklagte holte ein Gutachten von dem Orthopäden Dr. G. vom 12.02.1998 ein. Der Sachverständige ging davon aus, dass seit dem 30.12.1987 von nahezu regelmäßig auftretenden so genannten Lumbalsyndromen bzw. Lumboischialgien berichtet werde. Die 10-Jahresgrenze für die rezidivierenden Kreuzschmerzen sei somit gegeben. Gegen die Annahme einer Berufskrankheit Nr.2108 spreche, dass der Kläger an der Halswirbelsäule bandscheibenbedingte Veränderungen aufweise. Hinzu komme ein geringfügiger Schiefwuchs der Lendenwirbelsäule. Technisch könne eine die gesamte Lendenwirbelsäule betreffende mäßige Spondylosis deformans und Osteochondrosis, d.h. eine Bandscheibenschädigung mit konsekutiver Spondylosis nachgewiesen werden. Die beschriebenen Veränderungen überschritten eindeutig nicht den Alterserwartungswert. Insgesamt bestehe beim Kläger eine chronische myos- tatische Wirbelsäuleninsuffizienz bei mäßigem Rundrücken und leichtem Schiefwuchs der Lendenwirbelsäule. Es handle sich nicht um eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule.

Mit Bescheid vom 12.05.1998 lehnte die Beklagte einen Entschädigungsanspruch wegen der Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers ab. Den anschließenden Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.1998 als unbegründet zurück.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger die Feststellung einer Berufskrankheit Nr.2108 der Anlage zur BKVO und die entsprechenden Leistungen begehrt.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet durch Prof.Dr.S. vom 05.01.2000. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, die Veränderungen an der Brust- und Lendenwirbelsäule seien alterstypisch, d.h. also nicht stärker, als man sie bei einem jetzt 66-jährigen Mann erwarten sollte. Hinweise auf eine bandscheibenbedingte Erkrankung im Bereich der Lendenwirbelsäule fänden sich nicht, die Zwischenwirbelräume seien normal weit, reaktive Veränderungen, wie man sie bei Bandscheibenschäden sehe, ließen sich im Lendenwirbelsäulenbereich nicht nachweisen. Eine besondere Betroffenheit einzelner Lendenwirbelsäulensegmente von Verschleißerscheinungen erkenne man nicht. Es bestehe also weder klinisch noch radiologisch ein Hinweis, dass es sich um eine bandscheibenbedingte Erkankung der Lendenwirbelsäule handle. Klinisch fänden sich keine Gefühlsstörungen oder Muskelatrophien, welche für einen Bandscheibenvorfall im Lendenwirbelsäulenbereich sprächen, aus den Akten gingen bisher keine Untersuchungsbefunde hervor, welche eine bandscheibenbedingte Erkrankung im Lendenwirbelsäulenbereich vermuten ließen. Wolle man dieser Aussage nachgehen, so müsse man ein Kernspintomogramm der LWS fertigen, auf diese Untersuchung habe der Sachverständige jedoch verzichtet, da keine Anhaltspunkte für eine bandscheibenbedingte Erkrankung bestünden, welche über das altersentsprechende Maß hinausgehe. Die Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule des Klägers beträfen überwiegend die mittlere und untere Halswirbelsäule, während die Lendenwirbelsäule nur verhältnismäßig geringe Verschleißerscheinungen erkennen lasse, welche altersentsprechend seien. Auch sei die Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule nur gering, eine Schober sche Zahl von 10 bis 14 cm bei der Rumpfbeugung sei altersentsprechend. Der Sachverständige könne nicht feststellen, dass durch die Berufstätigkeit eine so genannte "Linksverschiebung" (d.h. altersvorauseilende Entwicklung) des Verschleißleidens an der Lendenwirbelsäule ...

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