Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. April 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1925 geborene Kläger ist schwerbeschädigt und gilt als erwerbsunfähig im Sinne von § 31 Abs.3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Er begehrt die Bewilligung einer monatlichen Schwerstbeschädigtenzulage nach der Stufe II gemäß § 31 Abs.5 BVG in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs.5 des Bundesversorgungsgesetzes (DVO zu § 31 Abs.5 BVG).
Die Landesversicherungsanstalt Schwaben hat mit Bescheid vom 09.05.1949 die bei dem Kläger bestehende Schädigungsfolge "Verlust des rechten Oberschenkels" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 v.H. bewertet. Aufgrund des Antrages vom 14.10.1953 sind mit Bescheid des Versorgungsamtes A. vom 15.03.1954 als zusätzliche Schädigungsfolgen "Einzelstecksplitter im rechten Ellenbogenbereich, unbedeutende arthrotische Veränderungen am linken Kniegelenk" bei gleichbleibender MdE festgestellt worden.
Aufgrund des Anerkenntnisses des Landesversorgungsamtes Bayern vom 26.03.1970 hat das Versorgungsamt A. mit Ausführungs-Bescheid vom 13.05.1970 wegen zwischenzeitlicher Leidensverschlimmerung die MdE ab 01.04.1967 auf 80 v.H. angehoben. Als Folgen einer Schädigung im Sinne des BVG sind nunmehr anerkannt worden:
1. Teilverlust des rechten Oberschenkels;
2. Einzelstecksplitter im rechten Ellenbogengelenk;
3. arthrotische Veränderungen im linken Kniegelenk.
Unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinne von § 30 Abs.2 BVG (vorzeitige Pensionierung als Beamter) ist die MdE mit Bescheid vom 02.06.1976 ab 01.12.1974 auf 90 v.H. erhöht worden.
Aufgrund des Unfalles vom 26.11.1977 sind mit Bescheid des Versorgungsamtes A. vom 15.06.1978 Versorgungsleistungen nach einer MdE von 100 v.H. eingewiesen worden.
Mit Bescheid des Versorgungsamtes A. vom 01.08.1989 ist die MdE von 100 v.H. bestätigt worden. Als Schädigungsfolgen sind nunmehr berücksichtigt worden: "Teilverlust des rechten Oberschenkels, Einzelstecksplitter im rechten Ellenbogengelenk, erhebliche Arthrosisdeformans im linken Kniegelenk, Beuge- und Streckbehinderung des linken Kniegelenks nach Kniescheibenbruch und Bruch der inneren Oberschenkelgelenkrolle mit leichter O-Bein-Stellung, geringgradige Lockerung des Knieaußenbandes und Arthrose beider Schultergelenke(mit Bewegungseinschränkung)". Bewilligt worden ist eine Schwerstbeschädigtenzulage nach der Stufe I.
Der Kläger hat am 29.06.2004 einen Neufeststellungsantrag eingereicht und mit Schreiben vom 16.11.2004 vorgetragen, aufgrund der Notwendigkeit Unterarmstockstützen zu benutzen, sei es zu weiteren Schädigungsfolgen im Bereich der Handgelenke und der Wirbelsäule gekommen. Sein Brustbein sei zusammengewachsen. Ziel seines Antrags sei das Erreichen einer höheren Schwerstbeschädigtenzulage.
Der Chirurg R. hat mit versorgungsärztlich-unfallchirurgischem Gutachten vom 02.06.2005 ausgeführt, dass bei einer Gesamtpunktzahl von 140 der DVO zu § 31 Abs.5 BVG die Schwerstbeschädigtenzulage nach der Stufe I unverändert zustehe. Entsprechendes gelte für die Pflegezulage nach der Stufe I sowie die Kleiderverschleißpauschale mit einer Bewertungszahl von 58. Dementsprechend ist der Antrag vom 29.06.2004 mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung A. vom 01.07.2005 ablehnend verbeschieden worden.
Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 15.07.2005 ist mit Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 24.11.2005 zurückgewiesen worden. Die MdE sei mit 100 v.H. bereits höchstmöglich bewertet. Eine Höherbewertung der Einzel-MdE-Grade für die bereits als Schädigungsfolgen anerkannten Beschwerden an beiden Schultergelenken könne nach versorgungsärztlicher Auffassung nicht erfolgen, so dass weiterhin die Schwerstbeschädigtenzulage nach der Stufe I zu gewähren sei. Die weiteren geltend gemachten Gesundheitsstörungen im Bereich der Wirbelsäule und des Brustbeines seien nicht auf die anerkannten Schädigungsfolgen im Sinne eines Überlastungschadens zurückzuführen.
Im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht Augsburg nach Einholung weiterer ärztlicher Unterlagen mit Beweisanordnung vom 05.04.2006 Prof. Dr. R. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser ist mit orthopädisch-unfallchirurgischem Gutachten vom 16.08.2006 zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorliegenden Wirbelsäulenveränderungen und Beschwerden keine Schädigungsfolgen seien. Eine Zunahme der Beschwerden in den Schultergelenken in den vergangen Jahren sei nicht auszuschließen. Bei fast freier Beweglichkeit seien diese jedoch bei einer MdE von 30 v.H. gesamt, d.h. rechts und links, ausreichend und gerecht erfasst. Die Beschwerden am Brustbein seien glaubhaft und Folge der hier notwendig gewordenen Durchtrennung dieses Knochens. S...