Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerstbeschädigtenzulage. Schädigungsfolgen. MdE. Ursächlicher Zusammenhang
Leitsatz (redaktionell)
Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die in keinem ursächlichen Zusammenhang zu den anerkannten Schädigungsfolgen stehen, bleiben bei der Prüfung eines Anspruchs auf eine Schwerstbeschädigtenzulage außer Betracht.
Normenkette
BVG § 31 Abs. 5
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der jetzt 84-jährige Kläger ist Kriegsbeschädigter. Die Schädigungsleiden wurden zuletzt mit Bescheid vom 8. Februar 1994 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v. H. wie folgt festgestellt: 1. Verlust des rechten Oberschenkels in halber Höhe mit Stumpf- und Phantomschmerzen (MdE 80 v. H.); 2. geringe Druckempfindlichkeit nach Oberarmschussverletzung (betrifft: linken Arm; MdE 0); 3. geringe druckempfindliches Splitterchen unterhalb des linken Ellenbogengelenkes (MdE 0); 4. Narben am rechten Arm mit Neurom in der Oberarm-Operationsnarbe sowie Ellennervenlähmung rechts mit kausalgieformen Schmerzen (MdE 40 v. H.); 5. amputationsbedingte Fehlstatik der Lendenwirbelsäule mit entsprechenden Verschleißerscheinungen (MdE 20 v. H.). Daneben bezieht er u. a. noch Pflegezulage der Stufe I.
Am 24. September 2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Schwerstbeschädigtenzulage. Dabei gab er an, dass sich die Durchblutungsstörungen im linken Bein sowie die Nervenschmerzen im linken Stumpf und der rechten Hand verschlimmert hätten. Neu hinzugekommen seien ein Diabetes mellitus, eine Nierenschädigung sowie ein Herzschaden. Der Beklagte zog ein Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MdK) in Hessen vom 7. Oktober 1999, ein Befundbericht der Dr. D. (Allgemeinmedizinerin, J.) vom 17. Oktober 2001, Arztberichte von Dr. L. (Augenarzt, S.) vom 23. Juli 1999, des Dr. T. (HNO, B.), des Dr. T. (Internist, S.) vom 25. September 2001 sowie Entlassungsberichte des Stadtkrankenhauses B. vom 17. Oktober 2000 und 28. Januar 2002, des Hospitals Z., F., vom 21. August 2001 und der Versorgungskuranstalt Klinik W., B., vom 18. September 2001 bei. Sodann veranlasste der Beklagte eine nervenärztliche, internistische und chirurgische Begutachtung des Klägers durch seinen zentralärztlichen Dienst für regionale und überregionale Begutachtung in D-Stadt. Der Neurologe und Psychiater K. kam im nervenärztlichen Nebengutachten vom 12. Februar 2002 zu dem Ergebnis, dass sich bezüglich der festgestellten Schädigungsfolgen auf nervenärztlichem Fachgebiet keine Änderungen ergeben hätten. Die Polyneuropathie im linken Bein stelle ein Nichtschädigungsleiden dar. Der Internist M. stellte im Nebengutachten vom 13. Februar 2002 auf internistischem Fachgebiet eine Kreislaufregulationsstörung, ein chronisches Magenleiden, einen Diabetes mellitus sowie eine abklingende Heiserkeit bei Virusinfekt fest. Bei diesen Gesundheitsstörungen handele es sich jeweils um Nichtschädigungsleiden, bei denen aufgrund der vorliegenden Aktenlage und der erhobenen Krankengeschichte ein Kausalzusammenhang zu kriegsbedingten Einflüssen nicht wahrscheinlich zu machen sei. Das gleiche gelte für den bestehenden Leberparenchymschaden sowie das Hämorrhoidalleiden. Der Chirurg L. kam im chirurgischen Hauptgutachten vom 12. Februar 2002 zu der Feststellung, dass in den anerkannten Schädigungsfolgen bezüglich des rechten Beines und der oberen Extremitäten keine Veränderungen im Sinne einer Verschlimmerung festzustellen seien. Die Schädigungsfolgen bezüglich der Lendenwirbelsäule seien in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters und den dort zu erwartenden degenerativen Veränderungen recht reichlich bemessen. Bei den arteriellen Durchblutungsstörungen des linken Beines handele es sich um ein Nichtschädigungsleiden.
Mit Bescheid vom 12. März 2202 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da für eine Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 BVG die erforderliche Mindestpunktzahl von 130 nicht erreicht werde. Dagegen legte der Kläger am 9. April 2002 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, dass die vorliegenden arteriellen Durchblutungsstörungen nicht auf den Diabetes mellitus zurückgeführt werden könnten, da diese zeitlich vor dem Diabetes-Leiden aufgetreten seien. Auch die Schädigung der rechten Hand könne nicht auf den Diabetes mellitus zurückgeführt werden. Nach Auswertung von Attesten der Dr. D. vom 3. Juli 2002, Dr. C. (Orthopäde, C-Stadt) vom 12. Mai 1997, eines Entlassungsberichtes des Stadtkrankenhauses B. vom 5. Februar 2002 und aktenmäßigen Äußerungen der Ärzte K. vom 9. August 2002 und L. vom 5. September 2002 wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16. September 2002 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 7. Oktober 2002 Klage bei dem Sozialgericht Kassel erhoben. Im Rahmen des Klageverfahrens sind an medizinischen Befunden zu den Akten gelangt: Attest von Dr. D. vom 3. September 2003, Attest von Dr. C. vom 2. Oktober 2003, Arztberich...