Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitssuchende: Zulässigkeit eines erneuten Überprüfungsantrags
Leitsatz (amtlich)
Während der Rechtshängigkeit eines Gerichtsverfahrens zur Überprüfung der Leistungsbewilligung nach § 44 SGB X ist einer neuer Antrag nach § 44 SGB X nicht möglich. Dieser kann zulässig erst gestellt werden, wenn das Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.10.2011 wird abgeändert und der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 03.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 verurteilt, auf den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 29.03.2011 den Bescheid vom 18.03.2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.05.2008 teilweise aufzuheben und der Klägerin im Juli 2008 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 9,45 Euro zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines so genannten Zugunstenverfahrens (§ 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X) über die Höhe der Unterkunftskosten der Klägerin unter Berücksichtigung der Kosten für die Warmwassererwärmung ab dem 01.01.2005.
Die 1960 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Sie bewohnte von 2002 bis Juli 2007 eine Zwei-Zimmer Wohnung in A-Stadt, für die eine Kaltmiete von 523 € zuzüglich Kosten für Heizung und Warmwasser und sonstige Betriebskosten zu entrichten waren. Bis zum 15.04.2006 lebte auch die Tochter der Klägerin in dieser Wohnung. Bis zum 30.11.2006 bewilligte der Beklagte die tatsächlichen Kosten der Unterkunft, ab 01.12.2006 nur noch angemessene Unterkunftskosten (547,90 €). Im Juli 2007 bezog die Klägerin eine neue Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenze des Beklagten. Nach dem Mietvertrag vom 12.05.2007 ist für diese Wohnung eine Kaltmiete in Höhe von 370 € zuzüglich eines Abschlags für Betriebskosten, Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 120 € zu entrichten, insgesamt also 490 €. Für die Zeit ab dem 01.07.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 484,60 € (nach Abzug der Kosten für der Warmwasseraufbereitung in Höhe von 5,40 €; Bescheide vom 16.05.2007, 16.10.2007 und 22.10.2007, 18.03.2008 und 17.05.2008).
Bezüglich der Höhe der der Klägerin ab dem 01.12.2006 bis zum 31.03.2007 zustehenden Unterkunftskosten (Bescheid vom 18.09.2006) war vor dem Sozialgericht München ein Klageverfahren anhängig (S 51 AS 118/08), das mit abweisendem Urteil vom 27.01.2011 endete. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.09.2006 verfristet eingelegt worden sei. Ein Überprüfungsantrag der Klägerin vom 31.03.2011 (eingegangen beim Beklagten am 01.04.2011) wurde mit Bescheid vom 03.05.2011 abgelehnt, die nachfolgend am 18.07.2011 erhobene Klage (S 52 AS 1788/11) vom Sozialgericht mit Urteil vom 10.10.2011 zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in diesem Urteil ist vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 31.01.2013 zurückgewiesen worden (L 16 AS 950/11 NZB).
Wegen der Höhe der Unterkunftskosten ab dem 01.04.2007 bis zum 30.07.2007 (Bescheid vom 19.03.2007) war seit dem 02.03.2011 eine Klage vor dem Sozialgericht anhängig (S 52 AS 601/11), die vom Sozialgericht mit Urteil vom 10.10.2011 zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in diesem Urteil ist vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 31.01.2013 zurückgewiesen worden (L 16 AS 949/11 NZB).
Mit Schreiben vom 29.03.2011, das im Zusammenhang mit weiteren Unterlagen am 29.03.2011 beim Sozialbürgerhaus abgegeben wurde, beantragte die Klägerin die Überprüfung aller bestandskräftigen Bescheide im Zeitraum 01.01.2005 bis 30.09.2010, da der Anteil für die Kosten der Warmwasserbereitung nicht in der jeweils zulässigen Höhe von den Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser in Abzug gebracht worden sei. Nach ihrer Überprüfung ergebe sich zu ihren Gunsten eine Nachzahlung von 62,05 €, die hilfsweise mit dem Guthaben von 75,09 € aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für 2009 zu verrechnen sei.
Mit Bescheid vom 03.05.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Zeiträume vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 seien bereits verjährt. Der Zeitraum 01.01.2007 bis 31.03.2007 sei durch Urteil des Sozialgerichts München vom 27.01.2011 (S 51 AS 118/08) erledigt, der Zeitraum 01.04.2007 bis 30.06.2007 sei Gegenstand der Klage S 52 AS 601/11. Die noch verbleibenden Zeiträume ab 01.07.2007 nach dem Umzug in die nunmehrige Wohnung seien richtig berechnet und die Warmwasserpauschalen rechtmäßig in Abzug gebracht worden. Die Ablehnung des Überprüfungsantrags vom 31.03.2011 bezüglich der Höhe der Unterkunftskosten ab dem 01.12.2006 bis zum 31.03.2007 erfolgte mit einem gesonderten Bescheid vom 03.05.2011.
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