nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 21.03.1997; Aktenzeichen S 35 Al 726/93)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. März 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.

III. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges zu einem Drittel zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist unter anderem ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.

Die 1949 geborene Klägerin hat ein Jura-Studium abgebrochen und eine Ausbildung zum Immobilienwirt absolviert. Sie war mehrfach in Hausverwaltungen beschäftigt und hat zuletzt bis Ende 1987 in der Rechtsabteilung von S. in der Registratur gearbeitet. Vom 12.01.1988 bis 10.01.1989 bezog sie Arbeitslosengeld, seit 13.10.1989 Anschluss-Arbeitslosenhilfe.

Mit Bescheid vom 24.10.1990 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt vom 13.10.1990 bis 12.10.1991.

Die Klägerin befand sich seit 17.09.1990 in einer kaufmännischen Übungsfirma des D ... Der Maßnahmeträger schloss die Klägerin wegen der von ihr erhobenen Forderungen nach Mitgestaltung des Lehrgangs und nach Vergünstigungen mit Wirkung vom 26.10.1990 aus.

Das Arbeitsamt hob die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 31.10.1990 ab 13.10.1990 auf und zahlte der Klägerin für die Zeit vom 17.09.1990 bis 25.10.1990 die Differenz zwischen Unterhaltsgeld und Arbeitslosenhilfe.

Am 26.10.1990 und 07.11.1990 beantragte die Klägerin die Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Abbruch der Maßnahme ab 26.10.1990.

Zu einer Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe kam es erstmals wieder mit Bescheid vom 03.12.1991 ab 11.07.1991 sowie mit Bescheid vom 16.12.1992 für die Zeit vom 12.04.1991 bis 07.05. 1991.

Vom 12.04.1991 bis 31.12.1991 bezog die Klägerin Sozialhilfe.

Für den dazwischen liegenden Zeitraum versagte das Arbeitsamt die Gewährung von Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts von Sperrzeiten und zweier Meldesäumnisse in folgender zeitlicher Abfolge:

Mit Bescheid vom 15.04.1991 stellte das Arbeitsamt den Eintritt einer achtwöchigen Sperrzeit vom 26.10.1990 bis 20.12.1990 und das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe wegen des Ausschlusses aus der kaufmännischen Übungsfirma fest. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.1991 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhob die Klägerin unter dem Az.: S 35 Al 1399/91 Klage zum Sozialgericht (SG) München.

Mit Bescheid vom 08.04.1991 stellte das Arbeitsamt den Eintritt einer achtwöchigen Sperrzeit vom 21.12.1990 bis 14.02.1991 und das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe wegen des Nichtzustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin mit dem Großhandelszentrum B. anlässlich einer dortigen Vorsprache vom 13.11.1990 fest. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.1991 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhob die Klägerin unter dem Az.: S 35 Al 1084/91 Klage zum SG München.

Mit weiterem Bescheid vom 08.04.1991 stellte das Arbeitsamt den Eintritt einer weiteren Sperrzeit von acht Wochen vom 15.02. 1991 bis 11.04.1991 und das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe wegen der Ablehnung einer Beschäftigung bei der Firma C. am 20.11.1990 fest. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.1991 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhoben die Klägerin unter dem Az.: S 35 Al 1016/91 Klage zum SG München.

Mit weiterem Bescheid vom 08.04.1991 stellte das Arbeitsamt eine weitere Sperrzeit von acht Wochen vom 12.04.1991 bis 08.06. 1991 und das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe auch für diesen Zeitraum wegen der Ablehnung einer Beschäftigung als Spielplatzaufsicht für die L. seitens der Klägerin am 09.01.1991 fest. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.1991 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhob die Klägerin unter dem Az.: S 35 Al 1038/91 gleichfalls Klage zum SG München.

Nach einer in den Leistungsakten befindlichen Mitteilung der Arbeitsvermittlung an die Leistungsabteilung wurde die Klägerin mit Schreiben vom 19.04.1991 für den 07.05.1991 zwecks Besprechung ihrer beruflichen Situation in das Arbeitsamt eingeladen. Sie sei ohne wichtigen Grund nicht erschienen. In einem Schreiben der Klägerin an das Arbeitsamt vom 25.04.1991 heißt es: Sie habe die Aufforderung vom 19.04.1991 erhalten. Im Hinblick auf die vielfachen derzeit anhängigen Verfahren gegen die BA sei ein Fortführen der Vermittlung in der bisherigen Art und Weise nicht möglich. Bis zum Abschluss ihrer gerichtlichen Verfahren möge von einer weiteren Kontaktaufnahme abgesehen werden. Nach einer weiteren in den Akten befindlichen Mitteilung der Arbeitsvermittlung an die Leistungsabteilung vom 14.05.1991 wurde die Klägerin am 10.05.1991 für den 14.05.1991 nochmals zur Vorsprache im Arbeitsamt eingeladen. Sie sei ohne Mitteilung von Gründen auch zur z...

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