rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 15.10.1998; Aktenzeichen S 35 AL 622/94)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist Arbeitslosenhilfe für das Jahr 1991.

Die Klägerin, zuletzt in der Rechtsabteilung von S. in der Registratur beschäftigt, bezog seit 13.10.1989 Anschluss-Arbeitslosenhilfe in Höhe von zunächst 86.94 DM wöchentlich, ab 01.02.1990 von 193,74 DM. Dem zugrunde lag als von seiten der Klägerin nach §§ 136 Abs.2 Satz 2, 112 Abs.7 AFG noch erzielbares Arbeitsentgelt das Gehalt eines Verwaltungsangestellten in BAT VII in Höhe von monatlich 2.637,00 DM, ab 13.10.1989 nach einer Beschäftigung von 20 Stunden, ab 01.02.1990 nach einer Vollzeitbeschäftigung von 39 Stunden in Leistungsgruppe A/0. Von dem sich daraus ergebenden Leistungssatz von 123,60 DM bzw. 230,40 DM zog das Arbeitsamt noch einen Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren Vater in Höhe von 36,66 DM wöchentlich ab. Zur Vorgeschichte im Einzelnen siehe das Urteil des Senats vom 14.11.2002, Az.: L 9 AL 356/98.

Mit Bescheid vom 24.10.1990 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt vom 13.10.1990 bis 12.10.1991 in Höhe von wöchentlich 199,74 DM unter Fortführung der bisherigen Bemessungsgrundlage und der Anrechnung von 36,66 DM wöchentlich.

Mit Bescheid vom 31.10.1990 hob das Arbeitsamt die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 13.10.1990 wegen des Besuchs einer Bildungsmaßnahme seitens der Klägerin auf.

Am 07.11.1990 beantragte die Klägerin die Wiederbewilligung der Arbeitslosenhilfe.

Wegen dreier, jeweils achtwöchiger, mittlerweile bestandskräftig gewordener Sperrzeiten (Maßnahmeabbruch ab 26.10.1990, Ablehnung einer Beschäftigung bei der Firma C. am 20.11.1990, Ablehnung einer Beschäftigung als städtische Spielplatzaufsicht am 09.01.1991) versagte das Arbeitsamt die Bewilligung der Leistung vom 26.10.1990 bis 11.04.1991, wegen zweier Meldeversäumnisse am 07.05.1991 und 14.05.1991 für die Zeit vom 08.05.1991 bis 10.07.1991 (Urteil des Senats vom 13.12.2001 in der Sache L 9 Al 249/97).

Mit Bescheid vom 03.12.1991 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 11.07.1991 bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 12.10.1991 in Höhe von wöchentlich 200,34 DM. Von dem Nachzahlungsbetrag von 2.704,59 DM erstattete das Arbeitsamt dem Sozialamt vorgeleistete Sozialhilfe in Höhe von 2.535,13 DM (Abzweigungsbescheid vom 02.12. 1991), so dass ein Nachzahlungsbetrag von 169,46 DM zur Auszahlung an die Klägerin kam.

Mit Bescheid vom 16.12.1992 bewilligte das Arbeitsamt des Weiteren Arbeitslosenhilfe für den davor liegenden Zeitraum vom 12.04.1991 bis 07.05.1991 in Höhe von wöchentlich 237,00 DM. Von dem Nachzahlungsbetrag von 869,00 DM erstattete das Arbeitsamt 454,52 DM an vorgeleisteter Sozialhilfe an das Sozialamt (Abzweigungsbescheid vom 16.12.1992), so dass an die Klägerin 423,48 DM ausbezahlt wurden.

Im nachfolgenden Bewilligungsabschnitt bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin vom 13.10.1991 bis 09.11.1991 mit Bescheid vom 18.12.1991 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 209,34 DM, insgesamt 837,36 DM, mit Bescheid vom 20.01.1992 für den Zeitraum vom 11.11.1991 bis 20.12.1991 für die Zeit des Besuchs einer Maßnahme (unter Zugrundelegung des zuletzt bei der Firma S. bezogenen Gehalts) Unterhaltsgeld in Höhe von 348,60 DM wöchentlich, insgesamt 2.033,50 DM, mit Bescheid vom 18.02.1992 Arbeitslosenhilfe vom 21.12.1991 bis 31.12.1991 wiederum in Höhe von 209,34 DM wöchentlich, insgesamt 314,01 DM. Sämtliche Beträge wurden an die Klägerin in voller Höhe ausbezahlt.

Insgesamt wurden der Klägerin damit für das Jahr 1991 Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld in Höhe von 6.758,46 DM bewilligt und unter Abzug von Erstattungsleistungen an die Sozialhilfe in Höhe von 2.980,65 DM Leistungen in Höhe von 3.777,81 DM ausbezahlt.

Die Klägerin focht die Bewilligungsbescheide vom 03.12.1991 und 16.12.1991, nebst Abzweigungsbescheiden vom 02.12.1991 und 16.12.1992, sowie die Bewilligungsbescheide vom 18.12.1991, vom 20.01.1992 und vom 18.02.1992 nicht an.

Am 06.05.1994 erhob die Klägerin "Feststellungs- und Verpflichtungsklage hinsichtlich der offenen Arbeitslosenhilfe-Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.1991 bis 13.10.1991".

Sie beantragte: 1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem wöchentlichen Alhi-Betrag laut Alhi-Bescheid vom 03.12.1991 und dem wöchentlichen Alhi-Betrag laut Alhi-Tabelle 1991 eine Differenz von 73,26 DM zu Lasten der Klägerin besteht. 2. Das Arbeitsamt (Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg) wird deshalb verpflichtet, einen berichtigten Alhi-Bescheid für das Jahr 1991 zu erlassen. 3. Es wird festgestellt, dass für den Zeitraum vom 01.01.1991 bis 12.10.(13.10.)1991 eine Arbeitslosenhilfeschuld in Höhe von 10.546,49 DM besteht, zuzüglich 4 % Verzugszinsen seit dem 01.11.1991...

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