rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 15.10.1998; Aktenzeichen S 35 AL 473/94)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist Arbeitslosenhilfe für 1992.

Die Klägerin hat bis Ende 1987 in der Rechtsabteilung von S. in der Registratur gearbeitet. Sie bezog dort zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt von 3.247,00 DM zuzüglich 52,00 DM vermögenswirksamer Leistungen. Auf ihre Arbeitslosmeldung vom 22.12.1987 hin bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin mit Bescheid vom 10.02.1988 Arbeitslosengeld für 312 Tage in Höhe von 295,20 DM wöchentlich unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 760,00 DM in Leistungsgruppe A/0. Der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld war am 09.01.1989 erschöpft.

Auf Antrag vom 13.10.1989 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin mit Bescheid vom 12.12.1989 Arbeitslosenhilfe zunächst in Höhe von 86,94 DM wöchentlich, ab 01.02.1990 in Höhe von 193,74 DM wöchentlich. Die Beklagte ging dabei davon aus, dass die Klägerin das dem vorangehenden Arbeitslosengeld zugrunde gelegte Arbeitsentgelt nicht mehr erzielen könne und setzte das von der Klägerin erzielbare Entgelt nach §§ 136 Abs.2 Satz 2, 112 Abs.7 AFG fiktiv entsprechend dem Entgelt eines Verwaltungsangestellten in BAT VII in Höhe von monatlich 2.637,00 DM fest. Unter Zugrundelegung zunächst einer 20-Stundenwoche, ab 01.02.1990 einer der Klägerin möglichen Wochenstundenzahl von 39 Stunden leitete das Arbeitsamt hieraus ein Bemessungsentgelt von 310,00 DM und einen Leistungssatz von 123,60 DM, ab 01.02.1990 ein Bemessungsentgelt von 610,00 DM und einen Leistungssatz von 230,40 DM wöchentlich ab, wovon sie jeweils einen Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren Vater in Höhe von 36,66 DM wöchentlich abzog.

Mit Bescheid vom 18.02.1992 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin ab 01.01.1992 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 246,00 DM wöchentlich. Dem zugrunde lag der bisherige dynamisierte Bemessungsentgelt von 660,00 DM. Eine Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs gegen den Vater der Klägerin wurde nicht mehr vorgenommen.

Bei vorangehenden Bewilligungen von Unterhaltsgeld und Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 13.10.1991 bis 31.12.1991 hatte das Arbeitsamt die Vorausleistung von Sozialhilfe übersehen und hob mit Bescheid vom 08.04.1992 die Bewilligung unter Rückforderung eines Betrages von 2.353,08 DM auf.

Seine Rückforderung rechnete das Arbeitsamt gegen die laufenden Leistungen auf und behielt im Zahlungszeitraum vom 27.03.1992 bis 09.04.1992 - zwölf Leistungstage - von den darauf entfallenden 492,00 DM einen Betrag von 109,32 DM ein.

Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 08.04.1992 mit nachfolgendem Widerspruchsbescheid vom 01.07.1992 erhob die Klägerin am 14.07.1992 Klage zum Sozialgericht (SG) München, die unter dem Az.: S 35 AL 900/92 geführt wurde.

Ab 10.04.1992 wurden die Zahlungen wegen einer in Aussicht genommenen Sperrzeit anläßlich der Ablehnung einer Bildungsmaßnahme "qualifizierte Bürokraft Didacta" durch die Klägerin am 05.03.1992 eingestellt. Mit nachfolgendem Sperrzeitbescheid vom 22.05.1992 hob das Arbeitsamt die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 06.03.1992 nach § 119 Abs.3 AFG auf.

Mit Leistungsklage vom 20.05.1992, Eingang 21.05.1992, die unter dem Az.: S 35 AL 653/92 geführt wurde, begehrte die Klägerin zunächst die Nachzahlung der für den Zeitraum vom 27.03.1992 bis 09.04.1992 einbehaltenen 109,32 DM sowie die laufende Weiterzahlung der ihr für die jeweils zweiwöchigen Zahlungszeiträume bis zur Einstellung der Leistungen überwiesenen 492,00 DM ab 10.04.1992.

Ab 15.07.1992 meldete sich die Klägerin wegen Aufnahme einer Beschäftigung ab.

Mit Bescheid vom 02.08.1992 hob das Arbeitsamt den Sperrzeitbescheid vom 22.05.1992 auf.

Das Arbeitsamt überwies der Klägerin mit Bescheid vom 03.08.1992 für den Zeitraum vom 10.04.1992 bis 14.07.1992 eine Nachzahlung von 2.062,81 DM, wobei sie von dem der Klägerin für diesen Zeitraum zustehenden Anspruch von insgesamt 3.662,00 DM 1.299,19 DM an das Sozialamt für vorausgeleistete Sozialhilfe überwies.

Im Rahmen der anhängigen Leistungsklage S 35 AL 653/92 machte die Klägerin nunmehr mit Schriftsatz vom 25.11.1994 für den streitigen Zeitraum vom 01.01.1992 bis 14.07.1992 insgesamt eine Summe von 1.003,31 DM zuzüglich Zinsen geltend.

Der Arbeitlosenhilfe müsse ihr zuletzt bei der Firma S. erzieltes Entgelt in Höhe von 3.247,00 DM zuzüglich 52,00 DM vermögenswirksamer Leistungen zugrunde gelegt werden. Daraus ergebe sich ein Bemessungsentgelt von 271,80 DM wöchentlich, was für 28 Wochen einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt 7.610,40 DM ergebe. Erhalten habe sie unter Berücksichtigung der dem Sozialamt erstatteten Sozialhilfeleistungen für den streitigen Zeitraum insgesamt 6.607,09 DM, was eine offenstehende Differenz zu ihren Gunsten von 1.003,31 D...

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