nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 21.03.1997; Aktenzeichen S 35 Al 1061/93)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. März 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ein Anhörungsschreiben.

Die Klägerin, zu diesem Zeitpunkt in Arbeitslosenhilfe(Alhi)-Bezug, lehnte am 05.03.1992 zwei Bildungsangebote ("qualifizierte Bürokraft-Didact", "Computerführerschein bzw. Computerkenntnisse WORD 5,0") ab.

Mit Bescheid vom 22.05.1992 stellte das Arbeitsamt fest, dass eine Sperrzeit von acht Wochen ab 06.03.992 wegen der Ablehnung einer Bildungsmaßnahme ohne wichtigen Grund eintrete und damit, da es sich um eine Folgesperrzeit handle, der Anspruch auf Alhi ab 06.03.1992 erlösche. Es hob die Bewilligung der Leistung ab 06.03.1992 auf und forderte die für den Zeitraum vom 06.03.1992 bis 09.04.1992 bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 1.230,00 DM zurück.

Die Klägerin erhob dagegen mit Schreiben vom 02.06.1992 Widerspruch.

Es folgte ein Schreiben des Arbeitsamtes vom 24.06.1992 betreffs "Überzahlung von Leistungen. Anhörung gemäß § 24 Abs.1 SGB X und gemäß § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten".

"Nach meinen Unterlagen habe ich bei Ihrem Leistungsbezug (Alhi) eine Überzahlung vom 06.03.1992 bis 09.04.1992 in Höhe von 1.230,00 DM festgestellt. Der Anspruch auf Leistungen ist für den oben genannten Zeitraum weggefallen, weil Sie sich am 05.03.1992 geweigert haben, an einer Maßnahme zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten teilzunehmen. Ich beabsichtige daher, die Bewilligung insoweit aufzuheben und den überzahlten Betrag zurückzufordern. Wenn Sie mit der Rückforderung nicht einverstanden sind, sollten Sie zur Vermeidung von Nachteilen die Gründe hierfür mitteilen. Falls Sie den Betrag nicht in einer Summe zurückzahlen können, bitte ich, Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und vorzuschlagen, in welchen Monatsraten Sie den Betrag zurückzahlen wollen. Bitte leisten Sie aufgrund dieser Anhörung noch keine Zahlungen. Sie erhalten ggf. noch eine Zahlungsaufforderung, wenn über die Rückzahlung entschieden ist ...".

Die Klägerin erhob auch gegen dieses Schreiben vom 24.06.1992 mit Schreiben vom 08.07.1992 Widerspruch.

Das Arbeitsamt half nach verwaltungsinterner Überprüfung dem Widerspruch der Klägerin vom 02.06.1992 gegen den Sperrzeitbescheid vom 22.05. 1992 ab.

Mit Bescheid vom 28.07.1992 hob es den Bescheid vom 22.05.1992 auf.

In Konsequenz dessen löschte die Einzugsstelle am 03.8.1992 die Rückforderung von 1.230,00 DM über die vom 06.03.1992 bis 09.04.1992 bereits erbrachte Arbeitslosenhilfe. Zugleich überwies das Arbeitsamt der Klägerin für den Zeitraum vom 10.04. 1992 bis 14.07.1992 - ab 15.07.1992 hatte die Klägerin eine Arbeit aufgenommen - eine Nachzahlung von 2.062,81 DM. Es errechnete einen Anspruch von 3.362,00 DM für insgesamt 82 Leistungstage, wovon es 1.299,19 DM an das Sozialamt wegen von diesem erbrachter Vorleistungen vom 01.06.1992 bis 31.07.1992 abzweigte. Eine Leistungsklage der Klägerin vor dem SG München unter dem Az.: S 35 Al 653/92, mit der die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis 14.07.1992 weitere 1.003,31 DM zuzüglich Zinsen forderte, wies das SG mit Urteil vom 25.11.1994 als unbegründet zurück, die Berufung hiergegen blieb erfolglos (Urteil des Bayer. LSG vom 12.12.1996 L 8 Al 28/95).

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.1993 wies das Arbeitsamt den Widerspruch der Klägerin vom 08.07.1992 gegen das Anhörungsschreiben vom 24.06.1992 als unzulässig zurück, da es sich bei diesem Schreiben um keinen Verwaltungsakt gehandelt habe.

Die Klägerin erhob hiergegen Klage zum Sozialgericht (SG) München.

Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem Anhörungsschreiben vom 24.06.1992 um einen Verwaltungsakt handelt. Insbesondere bezieht sie sich dabei auf den Passus: "Der Anspruch auf Leistungen ist für den oben genannten Zeitraum weggefallen, weil Sie sich am 05.03.1992 geweigert haben, an einer Maßnahme zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten teilzunehmen".

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21.03.1997 als unzulässig abgewiesen, da es sich bei dem Anhörungsschreiben vom 24.06. 1992 nicht um einen Verwaltungsakt handle und auch ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich sei.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:

1. Das Urteil des SG vom 21.03.1997 aufzuheben.

2. Die Beklagte zu verpflichten, ihr den für das Jahr 1992 noch offenstehenden Leistungsbetrag in Höhe von 1.003,31 DM zuzüglich Zinsen zu überweisen.

3. Die Beklagte zu verpflichten, weitere Versuche zu unterlassen, sie, die Klägerin, durch z.B. grundlose Zahlungsmitteilungen oder grundlose Erstattungsbescheide zu übervorteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und hat den Klageänderungen ausdrücklich nicht zugestimmt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere statthafte und ...

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