Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 1. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.

Der 1958 geborene Kläger gab in der Unfallanzeige vom 06.10.2003 an, er sei am 09.09.2003 beim Drehen nach rechts mit dem Drehstuhl und gleichzeitigem Schwung zum Aufstehen mit dem linken Knie an die Ecke eines auf dem Boden liegenden Computers gestoßen. Am 10.09.2003 suchte der Kläger den Orthopäden Dr. B. auf. Die Röntgenaufnahmen ergaben einen altersentsprechenden Befund. Ein Magnetresonanztomogramm (MRT) vom 17.09.2003 zeigte einen Einriss des Innenmeniskushinterhorns, die übrigen Kniebinnenstrukturen waren unauffällig. Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr. M., stellte am 13.10.2003 die Diagnose Knieprellung links, Innenmeniskushinterhornriss links. Der Kläger gab bei ihm an, er habe sich das linke Knie am Computer gestoßen, als er von einem Drehstuhl habe aufstehen wollen. Er habe danach weitergearbeitet. Dr. M. erklärte in den Schreiben vom 21.10.2003 und 29.10.2003, Zweifel am Zusammenhang des Unfalles mit dem Einriss des Innenmeniskushinterhorns bestünden völlig zurecht. Auch aus seiner Sicht sei die Schädigung unfallunabhängig zu werten. Unfallfolge sei lediglich eine Knieprellung, deren Folgen bis zum Ende dieses Monats abgeklungen sein dürften. Er habe vergeblich versucht, dem Kläger die medizinische Faktenlage darzulegen.

Im Gutachten vom 27.11.2003 führte die Orthopädin und Chirurgin Dr. E. aus, der Kläger gebe an, der linke Fuß sei am Boden fixiert gewesen, dabei habe er das linke Bein gedreht. Mit der Innenseite des linken Kniegelenkes sei er direkt an die Ecke des Computers, der unter dem Schreibtisch gestanden habe, gestoßen. Er habe den Computer umgestoßen und sei zur rechten Seite gestürzt. Das Ereignis sei geeignet gewesen, auch einen nicht degenerativ veränderten Innenmeniskus zum Reißen zu bringen. Vor dem Unfallereignis habe der Kläger keine Beschwerden mit dem linken Knie gehabt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bewertete Dr. E. mit 30 v.H..

Der Beratungsarzt der Beklagten, der Chirurg Dipl.-Mediziner W., erklärte in der Stellungnahme vom 08.03.2004, es sei biomechanisch nicht vorstellbar, dass durch das Anpralltrauma ein Meniskus überhaupt verletzt werden könnte. Eine indirekte Gewalteinwirkung auf das linke Knie sei nicht festzustellen. Bei einer unfallbedingten Meniskusverletzung sei eine zusätzliche Kapsel-Bandverletzung zu fordern, da es nur bei Überschreiten des physiologischen Bewegungsausmaßes zu einer Meniskusverletzung kommen könne. Kernspintomographisch hätten derartige Begleitverletzungen ausgeschlossen werden können. Ein lediglich zeitlicher Zusammenhang rechtfertige nicht die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs.

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen mit Bescheid vom 25.03.2004 ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2004 zurück.

Mit der Klage vom 27.05.2004 machte der Kläger geltend, ihm stehe Verletztenrente zu. Außerdem bestünden inzwischen Schäden am rechten Knie infolge der Überlastung. Er übersandte einen MRT-Bericht des rechten Kniegelenkes vom 13.07.2004 mit den Befunden: feiner degenerativer Horizontalriss des Innenmeniskushinterhorns, Chondromalazie Stadium I. Weiter übersandte er ein Attest des Internisten Dr. H., der bestätigte, er habe vor dem 09.09.2003 keine Behandlungen wegen Kniegelenksbeschwerden durchgeführt. In einem Gutachten des Chirurgen Dr. M. vom 27.03.2002 für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wurde ausgeführt, an den Kniegelenken seien keine typischen Meniskuszeichen auslösbar. Dr. B. bestätigte, Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes seien erstmals am 10.09.2003 geäußert worden. Der Orthopäde Dr. K. berichtete am 17.11.2003, der Kläger klage seit Monaten über rezidivierende Belastungsbeschwerden des rechten Kniegelenkes. Es bestünden eine beginnende Coxarthrose beidseits, eine beginnende Ileosacralgelenksarthrose beidseits, Chondropathia patellae und Patelladysplasie rechts, beginnendes Genu varum rechts mit rezidivierender Innenmeniskopathie.

Die Orthopäden Dr. E. und Dr. A. von der Orthopädischen Klinik L. führten im Gutachten vom 09.08.2005 aus, der Kläger gebe an, er habe am 09.09.2003 sich an den Armlehnen hochdrücken und mit Schwung aufstehen wollen. Dabei sei der Stuhl weggerollt, wodurch er gefallen und mit der Innenseite des linken Kniegelenkes an der Ecke des Computers, der unter dem Schreibtisch gestanden habe, angestoßen sei. Da der linke Fuß neben dem Schreibtisch am Boden gestanden sei und er nach rechts zur Seite gefallen sei, habe er sich zugleich das Knie verdreht. Hierbei sei der Computer umgefallen und der Kläger auf die rechte Seite gestürzt. Aufgrund des beschriebenen Unfallherganges mit Anprall und Verdrehtrauma des linken Kn...

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