Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

Der 1960 geborene bei der M. Verlag KG beschäftige Kläger suchte am 22. Dezember 2003 die Gemeinschaftspraxis der Allgemeinärzte Dr. H. u.a. auf und berichtete, er habe sich am gleichen Tag beim Heben eines Paketes das rechte Knie verdreht. Diagnostiziert wurde ein Innenmeniskushinterhorneinriss. Im Bericht über die Operation vom 30. Dezember 2003 lauteten die Diagnosen: Innenmeniskuslappen- und Horizontalriss; beginnende Chondromalazieveränderungen am medialen Tibiaplateau bzw. am Femurcondylus wurden geglättet. Der Außenmeniskus war nur gering aufgefranst, ansonsten unauffällig. Der histologische Befund zeigte eine kleine Vernarbung mit einer geringen Fibrinanlagerung sowie eingerissenes Innenmeniskusgewebe.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15. Januar 2004 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Erkrankung sei gelegentlich einer betriebsüblichen Tätigkeit aufgetreten.

Der behandelnde Arzt des Klägers Dr. N. erklärte im Schreiben vom 22. Januar 2004, der Kläger habe sich ruckartig aus Hockstellung schnellstmöglich über die Maschine beugen müssen. Insofern habe durch die reflexartige Bewegung ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorgelegen.

Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte ein Gutachten des Orthopäden Dr. H. vom 18. März 2004 ein. Dr. H. führte aus, in aller Regel sei ein Schaden am Meniskus als Begleitverletzung zu betrachten; beim Kläger sei aber eine Schädigung der Primärstabilisatoren nicht festzustellen. Dem Operationsbericht sei zu entnehmen, dass degenerative Veränderungen vorgelegen hätten. Insofern sei ein ursächlicher Zusammenhang des Meniskusrisses mit dem Ereignis von 22. Dezember 2003 nicht gegeben.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2004 zurück und stützte sich dabei auf die Ausführungen von Dr. H..

Mit der Klage vom 3. September 2004 machte der Kläger geltend, er habe aufgrund einer aufgetretenen Störung unter erheblichem Zeitdruck auf den lose am Boden liegenden Zeitungsblättern laufen müssen, um den Papierstau zu entfernen. Die Arbeiten hätten also in einer Zwangshaltung auf instabilen und rutschigen Untergrund ausgeführt werden müssen. Dadurch habe er den Halt verloren und sich das Knie verdreht. Die Meniskusschädigung sei ausschließlich auf diesen Unfall zurückzuführen. Vorschäden oder anlagebedingte Erkrankungen hätten nicht bestanden.

Der vom Sozialgericht zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Chirurg Prof. Dr. A. führte im Gutachten vom 9. Januar 2005 aus, bei der histologischen Untersuchung hätten sich keine degenerativen Veränderungen gefunden; die beginnenden degenerativen Veränderungen am Tibiaplateau spielten biomechanisch keine Rolle. Es bestehe die wahrscheinliche Möglichkeit, dass die Rotationsstellung des Unterschenkels bei gebeugtem Kniegelenk bei gleichzeitigem Abrutschen auf glattem Untergrund mit reflektorischem Kraftschluss und die dabei erzeugten Druckkräfte die Elastizitätsgrenze des Meniskus überschritten hätten und zu einer Ruptur geführt hätten. Bei einem nicht vorgeschädigten Kniegelenk, dem Fehlen degenerativer Veränderungen, Nachweis einer frischen Verletzung, unfalltypischem Längsriss, der dokumentierten Situation am Arbeitsplatz, der Plötzlichkeit des Ereignisses und dem Fehlen bewusster Bewegungskorrektur sei ein hochwahrscheinlicher Zusammenhang gegeben. Die MdE sei mit unter 10 v.H. zu bewerten.

Hierzu übersandte die Beklagte eine Stellungnahme des Chirurgen Dipl. Med. W. vom 23. Januar 2005. Im histologischen Befund sei eine kleine Vernarbung erwähnt, somit sei eine Vorschädigung nicht auszuschließen. Wesentlich sei, dass keine Kapsel-Bandverletzung feststellbar sei. Erst wenn die physiologischen Bewegungsgrenzen, die durch den Kapsel-Bandapparat begrenzt seien, überschritten würden, könnten derart starke Kräfte auf das Meniskusgewebe einwirken, dass es zerreiße.

In der ergänzenden Stellungnahme vom 13. März 2005 erklärte Prof. Dr. A., es handele sich hier um einen histologisch gesunden Meniskus. Degenerative Vorschädigungen seien nicht nachweisbar. Insofern sei die Argumentation nicht stichhaltig.

Der vom Sozialgericht zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Prof. Dr. G. führte im Gutachten vom 10. März 2006 aus, der histologische Befund zeige keine altersunübliche Degeneration. Kleine ältere Narben beschrieben eine anlagebedingte physiologische Degeneration, jedoch ohne Charakter eines Vorschadens. Darüber hinaus könnten weitere Erkrankungen nicht festgestellt werden. Dass es bei der Schädigung der Kreuz- und Seitenbänder zu einer Verletzung auch des Meniskus kommen könne, sei biomechanisch naheliegend. Dies lasse aber nicht zwangsläufig den Umkehrschluss zu, dass ein Meniskusriss nicht isoliert auftrete...

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