Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anerkennung einer perimembranösen Glomerulonephritis (Nierenerkrankung) als Berufskrankheit bei einem Spritzlackierer

 

Orientierungssatz

Die bei einem Spritzlackierer bestehende Glomerulonephritis ist weder als Berufskrankheit nach BKVO Anl 1 Nr 1302 und 1303 noch iS des § 551 Abs 2 RVO anzuerkennen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.08.1989; Aktenzeichen 2 BU 92/89)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667237

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