Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anerkennung einer perimembranösen Glomerulonephritis (Nierenerkrankung) als Berufskrankheit bei einem Spritzlackierer
Orientierungssatz
Die bei einem Spritzlackierer bestehende Glomerulonephritis ist weder als Berufskrankheit nach BKVO Anl 1 Nr 1302 und 1303 noch iS des § 551 Abs 2 RVO anzuerkennen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1667237 |
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