nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 07.09.2000; Aktenzeichen S 4 AL 513/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 07.09.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Der 1953 geborene Kläger arbeitete seit 25.06.1979 als Metallarbeiter bei der Maschinenfabrik S. in I ... Seit 15.07.1998 bezog er Krankengeld. Am 14.01.1999 einigte er sich mit dem Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses "aus betriebsbedingten und personenbedingten (gesundheitlichen) Gründen" zum 31.03.1999 gegen Erhalt einer Abfindung von 30.000,00 DM brutto.

Am 25.03.1999 meldete sich der Kläger mit Wirkung ab 01.04.1999 arbeitslos bei der Dienststelle Günzburg des Arbeitsamtes Memmingen und beantragte Arbeitslosengeld. Der Arbeitgeber gab in der Arbeitsbescheinigung an: Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger sei im Rahmen eines mit dem Arbeitsamt abgesprochenen drastischen Personalabbaus erfolgt. Der Kläger habe aus der Sozialplanabfindung 30.000,00 DM erhalten. Ihm seien als Dauer der Betriebszugehörigkeit 19,7 Jahre angerechnet worden. Die Kündigungsfrist habe zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages sechs Monate zum Monatsende betragen.

Der Kläger gab als Gründe für die Auflösung des Arbeitsver- hältnisses an: "Personalabbau der Firma und gesundheitliche Gründe von meiner Seite". Er legte einen Kurzbericht des Bezirkskrankenhauses G. vom 30.10.1998 an die Hausärztin Dr.P. bei. Darin wird mitgeteilt, dass der Kläger vom 14.07.1998 bis 30.10.1998 unter dem Verdacht einer endogenen Depression in stationärer Behandlung gewesen sei.

Die Arbeitsamtsärztin M. untersuchte den Kläger am 04.05.1999. Sie hielt den Kläger für noch in der Lage, vollschichtig mittelschwere Arbeiten in stehender, gehender oder sitzender Haltung zu verrichten. Überdurchschnittliche Stressbelastungen sollten vermieden werden. Die Arbeitsaufgabe in der Maschinenfabrik S. sei begründet gewesen.

Eine Sperrzeit wurde daraufhin nicht festgestellt.

Das Arbeitsamt bewilligte dem Kläger ab 22.06.1999 Arbeitslosengeld.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14.07.1999 stellte das Arbeitsamt das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zum 21.06.1999 fest. Rechtsgrundlage sei § 143a SGB III. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden. Unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und des Lebensalters seien 35 % der vereinbarten Abfindung vor Leistungsbeginn zu verbrauchen. Dies seien 10.500,00 DM. Der Kläger habe in der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich 128,02 DM verdient. Damit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld für 82 Kalendertage, also bis zum 21.06.1999.

Der Kläger erhob Widerspruch und ließ durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vortragen: Im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen in der Maschinenfabrik S. und seine gesundheitliche Verfassung, nämlich die endogene Depression und die damit verbundene Einnahme von Psychopharmaka, könne ihm die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht schuldhaft zugerechnet werden.

Das Arbeitsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.1999 als unbegründet zurück. Ob der Widerspruchsführer seinerseits einen wichtigen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Maschinenfabrik S. gehabt habe, sei im Rahmen der Ruhensregelung des § 143a SGB III ohne Bedeutung. Entscheidend sei, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Widerspruchsführers dem Arbeitgeber keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben hätten.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhoben.

Er hat vorgetragen bzw. durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen: Der durch das Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetz vom 24.03.1999 eingefügte und ab 01.04.1999 in Kraft getretene §143a SGB III sei auf seinen Fall noch nicht anzuwenden. Aufgrund des Verweises auf § 242x Abs.3 AFG in § 427 Abs.6 SGB III müssten für solche Arbeitslose, die sich bis spätestens 06.04.1999 arbeitslos meldeten und in der dadurch begründeten Rahmenfrist bis zum 01.04.1997 360 Kalendertage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden hätten, noch die §§ 117 ff. AFG gelten. Weil aber der Sperrzeittatbestand des § 117a AFG auf ihn nicht zutreffe, da er einen wichtigen Grund dafür gehabt habe, das Arbeitsverhältnis bei der Maschinenfabrik S. ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aufzulösen, könne die Ruhensvorschrift des § 117 AFG nicht angewendet werden. Im Übrigen hätte die Maschinenfabrik S. ihm aufgrund der betrieblichen Situation, die sie zu einem drastischen Personalabbau genötigt habe, außerordentlich mit sozialer Auslauffrist kündigen können.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.09.2000 als unbegründet abgewiesen. Zur Begrü...

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