Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 143a SGB III.
Der 1963 geborene Kläger arbeitete seit 01.06.1986 als Sachbearbeiter in der K. (K.). Am 14.06.1999 schlossen der Kläger und die K. einen Auflösungsvertrag. Danach schied der Kläger wegen persönlicher Gründe gegen eine Abfindung in Höhe von 40.000,00 DM mit Wirkung vom 15.06.1999 in gegenseitigem Einvernehmen aus dem Dienst der K. aus. Am 21.06.1999 meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Lt. Arbeitsbescheinigung hatte das Arbeitsentgelt des Klägers bei der K. zuletzt monatlich brutto 4.787,56 DM betragen bei einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende.
Der Kläger erläuterte die näheren Umstände, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hatten, wie folgt: Ihm seien nach der Operation eines Gehirntumors die bisherigen Aufgaben entzogen und ausschließlich monotone Sortierarbeiten übertragen worden; dies zehn Stunden am Tag über mehrere Jahre hinweg. Infolgedessen hätte sich bei ihm beidseits eine chronisch-rezidivierende Tendovaginitis im Bereich des linken wie auch rechten Unterarms sowie Hand- und Ellenbogengelenks eingestellt. Ihm sei deswegen ärztlicherseits nahegelegt worden, in eine andere Tätigkeit überzuwechseln. Er habe sein Anliegen in mehreren Gesprächen mit seinem Gruppenleiter, Herrn S., den stellvertretenden Abteilungsleitern K. und W. sowie dem Abteilungsleiter W. vorgetragen, ohne Erfolg. Ihm sei immer wieder bedeutet worden, dass er eben kündigen müsse, wenn ihm etwas nicht passe. Extrawürste gebe es nicht. Parallel dazu seien jahrelang ganz gezielt massive Mobbingattacken gegen ihn gefahren worden, um ihn aus dem Betrieb zu ekeln, so dass er sich in psychotherapeutische Behandlung habe begeben müssen. Die Konfliktsituation habe sich mehr und mehr zugespitzt. Daraufhin habe sich sein Gesundheitszustand akut verschlechtert, so dass er auf Anraten seiner Ärzte, um weitere gesundheitliche Schäden abzuwenden, genötigt gewesen sei, dem Auflösungsvertrag zuzustimmen.
Hierzu reichte der Kläger ein Attest des Orthopäden Dr. S. vom 29.01.1999 ein, worin dem Kläger eine chronisch-rezidivierende beidseitige Tendovaginitis im Bereich des Unterarms, Hand- und Ellenbogengelenks bestätigt wird. Der Kläger befinde sich seit Juli 1997 in regelmäßiger Behandlung. Es seien konservative Therapiemaßnahmen, insbesondere längerfristige Ruhigstellungen erforderlich. Ein Wechsel der bisherigen monotonen belastenden Tätigkeit sei daher dringend empfehlenswert. Des weiteren ein Attest des Nervenarztes Dr. K. vom 28.06.1999. Der Kläger, so Dr. K., befinde sich seit längerem in seiner nervenärztlichen Behandlung. Aufgrund einer konflikthaften Zuspitzung der Arbeitsplatzsituation bei Zustand nach Operation eines Gehirntumors mit nachfolgendem cerebralen Anfallsleiden sei der Patient krankheitsbedingt genötigt gewesen, einer Auflösung des Arbeitsvertrages zuzustimmen.
Mit Bescheid vom 23.07.1999 versagte das Arbeitsamt unter Hinweis auf das Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld nach § 143a SGB III die Leistung von Arbeitslosengeld bis zum 22.10.1999.
Ab 23.10.1999 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld geleistet.
Den Widerspruch des Klägers wies das Arbeitsamt mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.1999 als unbegründet zurück. Entgegen dem Vortrag des Klägers bzw. dem Vortrag von dessen Verfahrensbevollmächtigten seien die Voraussetzungen des § 143a SGB III gegeben. Auch wenn die K., wie vorgetragen, bereits seit längerem die Absicht gehabt habe, sich vom Widerspruchsführer, ggf. mittels einer Kündigung, zu trennen, so sei es zu einer wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - und zwar ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist - erst mit dem Auflösungsvertrag vom 14.06.1999 zum 15.06.1999 gekommen und habe der Widerspruchsführer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 40.000,00 DM erhalten. Wenn sich die Feststellung des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zum 22.10.1999 und die damit verbundene Verschiebung des Beginns der Leistung für den Widerspruchsführer nach den Umständen, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hätten, als persönliche Härte darstellten, so könne dem im Rahmen der Bestimmung des § 143a SGB III nicht Rechnung getragen werden. Die Bestimmung enthalte keine Härteregelung. Soweit der Kläger desweiteren vortrage, dass für ihn nach Abzug der Einkommenssteuer, der Sozialversicherungsbeiträge sowie der notwendig gewordenen gesonderten Krankenversicherung lediglich ein Restbetrag von 7.500,00 DM verbleibe, sei darauf hinzuweisen, dass sich der Zeitraum des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Anwendung des § 143a SGB III stets am Bruttobetrag der E...