Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind aufgrund einer Betriebsprüfung erhobene Beitragsnachforderungen wegen der Beschäftigung von Kreisbrandinspektoren und -meistern.
I. Aufgrund einer Betriebsprüfung vom 1. Dezember 1999 mit Schlussbesprechung vom gleichen Tage forderte die Beklagte mit Bescheid vom 21.12.1999 vom Kläger DM 96.629,20 Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuzüglich DM 130,00 Säumniszuschläge nach mit der Begründung, im Prüfzeitraum 1. Dezember 1994 bis 30. November 1999 habe der Kläger bestimmte Entgelte bzw. Entgeltbestandteile nicht ordnungsgemäß verbeitragt. Neben weiteren, hier nicht strittigen Nachforderungen wegen Sachbezügen (Dienstwohnung, Reise), machte die Beklagte geltend, die Beigeladenen zu 13) bis 36) stünden als Kreisbrandinspektoren bzw. -meister in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Kläger, weil sie weisungsgebunden für diesen tätig seien. Die im Prüfzeitraum gezahlten Entschädigungen seien nach Abzug eines steuer- und damit abgabenfreien Drittelanteiles als Arbeitsentgelt in gesetzlicher Höhe zu verbeitragen. Zudem sei der Beigeladene zu 22) Beschäftigter des Klägers, so dass dessen Tätigkeit als Kreisbrandmeister im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses zu behandeln sei. Schließlich ergebe sich aus der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab 1. April 1999 eine Beitragsnachforderung, weil Hauptbeschäftigungen der betroffenen Beigeladenen mit deren Nebentätigkeit als Kreisbrandmeister zusammenzurechnen seien. Nach Abzug der steuerfreien Entgeltbestandteile sei das jeweilige Entgelt entsprechend zu verbeitragen.
Einem Widerspruch des Klägers, den er auf die Verbeitragung der Entschädigungen der Beigeladenen sowie auf den Sachbezug Reisegewährung beschränkte, half die Beklagte in Bezug auf letzteren ab. Im Übrigen wies sie den Widerspruch bei Reduzierung der Nachforderung auf DM 10.848,52 zuzüglich DM 130,00 Säumniszuschläge als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2001). Die betroffenen Beigeladenen seien als Kreisbrandinspektoren und -meister zutreffend als versicherungs- und beitragspflichtig Beschäftigte des Klägers angesehen worden. Nur in Bezug auf die Beigeladenen zu 21), 26), 34) und 35) seien erst ab 1. April 1999 infolge der gesetzlichen Neuregelung zur Zusammenrechnung der Entgelte aus geringfügigen und nicht geringfügigen Beschäftigungen Beiträge nachzufordern. Der Beigeladene zu 24) sei erst ab 1. Januar 1999 versicherungspflichtig beschäftigt, weil ab diesem Zeitpunkt zwei geringfügige Tätigkeiten zusammenzurechnen seien. Im Übrigen sei die Verbeitragung des jeweiligen Entgeltanteiles zutreffend berechnet worden.
II. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 21. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2001 aufzuheben, soweit dort Beitragsnachforderungen wegen der Beschäftigung von Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeistern enthalten sind. Er hat zunächst Bekanntgabe- und Zustellungsmängel gerügt, weil die Entscheidung sich an das Landratsamt C. gewandt habe, dieses jedoch keine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitze. Materiell sei die Entscheidung unzutreffend, weil die Beigeladenen zu 13) bis 36) als ehrenamtlich tätige Feuerwehr-Führungsgrade nicht Beschäftigte des Klägers seien. Zudem sei die Beitragsnachforderung zu hoch ausgefallen, weil die Beklagte steuerfreie und damit auch abgabenfreie Bestandteile der Tätigkeitsentschädigungen der Beigeladenen zu gering bewertet habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2004 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 21. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2001 im strittigen Umfange aufgehoben, weil sich dieser an das Landratsamt C. gerichtet habe, welches jedoch unstreitig nicht Arbeitgeber der betroffenen Beigeladenen sei. Dies könne allenfalls der Landkreis C. sein, diesem gegenüber sei jedoch die Verwaltungsentscheidung nicht bekannt gegeben worden.
III. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und geltend gemacht, der Kläger sei als Bescheidempfänger aus der Verwaltungsentscheidung zweifelfrei zu entnehmen. Im Übrigen sei der Kläger selbst im Verwaltungsverfahren mehrfach als Landratsamt C. unter Verwendung entsprechender Briefköpfe und Unterzeichnungsformeln aufgetreten. Im Übrigen sei die Beitragsnachforderung zutreffend erhoben worden, die betroffenen Beigeladenen seien Beschäftigte des Klägers.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Mai 2004 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 21. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2001 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg...