Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
1. Der 1948 im vormaligen Jugoslawien geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger mit dortigem Wohnsitz. In seiner Heimat durchlief er nach Besuch der Grundschule eine verschulte Schlosserausbildung. In diesem Beruf war er von 1967 bis Anfang 1969 beschäftigt, kam dann nach Deutschland und war hier vom 31.01.1969 bis 23.11.1974 versicherungspflichtig tätig bei anschließendem zwölfmonatigem Arbeitslosengeldbezug. In der anschließenden Zeit sind gemäß Formblatt HR-D 205 vom 07.02.2002 durchgängige Versicherungszeiten ab 1975 festgestellt mit Bezug einer Invalidenrente I ab 01.01.1999 (Formblatt HR-D 206 vom 07.02.2002).
2. Einen Rentenantrag HR-D 201 vom 29.05.2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.03.2003/Widerspruchsbescheid vom 08.09.2003 ab mit der Begründung, der Kläger sei zwar entsprechend der vorgelegten Einzelbefunde aus der Heimat und dem Gutachten der Invalidenkommission Z. vom 26.02.2002 gesundheitlich eingeschränkt. Er dürfte jedoch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten unter nur qualitativen Einschränkungen ausüben. Er könne sozial zumutbar auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, denn Berufsschutz als Facharbeiter bestehe nicht. Die Berufsausbildung in der Heimat sei einer deutschen Berufsausbildung nicht gleichzustellen. Arbeitgeberbescheinigungen über die Qualität der in Deutschland verrichteten Arbeit oder zu einer tariflichen Eingruppierung als Facharbeiter hätten nicht beigebracht werden können.
3. Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut am 10. und 11.05.2004 Terminsgutachten auf orthopädischem Gebiet (Dr. S.) auf nervenärztlichem Gebiet (P. R.) sowie auf internistischem Gebiet (Dr. P.) einschließlich apparativer und augenärztlicher Zusatzuntersuchungen eingeholt. Dr. S. hat einen chronischen Kreuzschmerz infolge alten Bandscheibenvorfalles sowie Bewegungseinschränkung in beiden Schultergelenken diagnostiziert, den Kläger aber für in der Lage erachtet, vollschichtig leichte Arbeiten im Sitzen, Gehen, Stehen, im Freien und in geschlossenen Räumen bei Ausschluss von Heben und Tragen von 10 kg sowie Überkopfarbeiten zu verrichten. P.J.R. hat ein psychovegetatives Syndrom mit depressiven Zügen, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen, leichte Schwerhörigkeit beidseits bei Angabe von Ohrgeräuschen, fast völlige Erblindung des rechten Auges sowie rezidivierenden Schwindel diagnostiziert. Gleichwohl könne der Kläger leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen vollschichtig ausüben. Auszuschließen seien Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, mit Heben oder Tragen von schweren Lasten sowie besonderen Anforderungen an das Hör- und Sehvermögen. Die Arbeiten sollten zu ebener Erde ausgeübt werden. Die Umstellungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Dr. P. hat arterielle Hypertonie mit beginnenden Umbauerscheinungen des Herzens, gut eingestellt, diagnostiziert sowie zusammenfassend die Diagnosen des P.J.R. und des Dr. S. übernommen und sich deren Leistungseinschätzung angeschlossen. Tätigkeiten als Maschinenschlosser und Lkw-Monteur seien nicht mehr zumutbar, als Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie, als Lagerverwalter einer größeren Werkstätte für Lastwagen sowie in leichten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne der Kläger noch vollschichtig tätig sein.
Dem folgend hat das Sozialgericht mit Urteil vom 12.05.2004 die Klage abgewiesen, weil ein vollschichtiges Leistungsvermögen (entsprechend den Feststellungen der Sachverständigen) einen Rentenanspruch bei Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließe. Maßgeblich sei das allein anzuwendende deutsche Recht, die Rentengewährung in der Heimat bleibe ohne Berücksichtigung.
4. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des Dr. S. , das aufgrund in der Muttersprache des Klägers durchgeführter Untersuchung erstellt worden ist, sowie ein internistisches Sachverständigengutachten des Dr. E. ebenfalls aufgrund ambulanter Untersuchung eingeholt.
Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 12.06.2005 diagnostiziert: Somatisierungsstörung, beidseits ausgeprägte Cervikobrachialgie und Lumboischialgie sowie Benzodiazepin- und Analgetika-Abusus.
Dennoch könne der Kläger ab 01.03.2001 Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses noch acht Stunden täglich verrichten. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit und Zwangshaltungen. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt, ebensowenig die Umstellungsfähigkeit.
Dr. E. hat in seinem Gutachten vom 04.07.2005...