Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 26. März 2004 sowie des Bescheides vom 13. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2002 verurteilt, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Leistungsfalls vom Februar 2003 ab 1. September 2003 bis 31. Dezember 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu einem Drittel zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1947 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Er erhält dort seit 12.05.1998 kroatische Invalidenrente.
Er hat laut eigenen Angaben keine Berufsausbildung absolviert und war in Deutschland zwischen September 1969 und Juli 1986 als Elektroschweißer tätig. Laut Auskunft seines Arbeitgebers, der A. GmbH, vom 07.08.2002 war der Kläger dort als Schweißer in der zentralen Waggonrohbauschweißerei eingesetzt. Ab November 1974 habe er Kenntnisse und Fähigkeiten wie ein Facharbeiter besessen (durch Arbeitspraxis) und sei nach Lohngruppe 7 des Niedersächsischen Metalltarifvertrages entlohnt worden.
Den Rentenantrag des Klägers vom 10.02.1998 lehnte die Beklagte zunächst am 13.02.2001 mit der Begründung ab, bei den nachgewiesenen Versicherungszeiten in Kroatien von März 1992 bis Juni 1996 habe es sich um Sonderzeiten während des Heimatkrieges gehandelt, die mangels Pflichtbeitragsentrichtung die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllten.
Dem widersprach der Kläger am 27.03.2001 unter Vorlage des korrigierten Versicherungsverlaufes des kroatischen Versicherungsträgers, wonach in der strittigen Zeit doch Pflichtbeiträge entrichtet worden seien. Daraufhin veranlasste die Beklagte seine stationäre Untersuchung in R. . Laut Formblattgutachten 207 vom 13.09.2000 ist der Kläger wegen ernsthafter primär endogener Depression, Zustands nach Schussverletzung, labilen Bluthochdrucks, chronisch-obstruktiver Bronchitis, Diabetes mellitus, ausgeprägter Übergewichtigkeit und ausgeprägter degenerativer Wirbelsäulenveränderungen als Schweißer berufsunfähig, für leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen halb- bis untervollschichtig einsatzfähig. Beigefügt waren im Formblattgutachten umfangreiche Fremdbefunde, unter anderem ein Entlassungsbericht über stationäre Behandlungen 1984 und 1992, ein neuropsychiatrisches Zusatzgutachten und internistische und orthopädische Befunde. Die stationäre Untersuchung in R. vom 08. bis 10.07.2002 ergab laut Gutachten des Internisten Dr. R. vom 11.07.2002 chronische Bronchitis ohne Lungenventilationsstörung, Bluthochdruck und Diabetes mellitus ohne wesentliche Folgeerkrankung. Leichte Arbeiten unter Schutz vor Staub, reizenden Gasen und mit der Möglichkeit zu regelmäßigen diätetischen Mahlzeiten seien vollschichtig zumutbar. Der weitere Sachverständige, der Neurologe und Psychiater Dr. M., diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11.07.2002 zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung. Er nannte als weitere qualitative Einschränkungen die Vermeidung von Akkord, Nachtschicht und Zwangshaltungen und hielt die letzte berufliche Tätigkeit für lediglich unter drei Stunden zumutbar. Im Übrigen sei der Kläger vollschichtig einsatzfähig. Im Widerspruchsbescheid vom 11.09.2002 heißt es, der Kläger sei als Angelernter auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht allereinfachster Art verweisbar; die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit sei nicht notwendig.
Dagegen hat der Kläger am 09.12.2002 Klage erhoben und die unzureichende Berücksichtigung seiner Gesundheitsstörungen geltend gemacht. Auf Veranlassung des Gerichts hat der Internist Dr. R. am 26.02.2003 ein Gutachten nach Aktenlage erstellt. Er hat nur leichte körperliche Tätigkeiten für zumutbar erachtet und nur Tätigkeiten ohne Bücken, Zwangshaltungen, Einwirkung von Nässe, Staub, Reizgasen und ohne Stressbelastung für möglich gehalten. Ein Einsatz als Elektroschweißer komme nicht mehr in Betracht, wohl aber ein solcher für leichtere und ruhige Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung in geschlossenen und temperierten Räumen. Gestützt hierauf und ohne Berücksichtigung von vom Kläger übersandten medizinischen Befunde aus der Zeit ab Beginn des Jahres 2003 hat das Sozialgericht die Klage am 26.03.2004 abgewiesen. Ein Berufsschutz als Facharbeiter stehe dem Kläger nicht zu, da es sich beim Elektroschweißer nur um einen Teilbereich des Berufs Schweißer (zwei Jahre Ausbildung) handle. Der Kläger könne auf Tätigkeiten als Tagespförtner, Montierer, Sortierer verwiesen werden. Er sei weder erwerbs- noch berufsunfähig.
Gegen das am 28.04.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.07.2004 Berufung eingelegt. Er hat Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung und wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2002 beantragt. Laut den am 22.03. 2004 bei...