Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung anstatt einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1957 geborene Kläger hat von 1973 bis 1976 den Beruf des Kürschners erlernt, diesen Beruf bis 1980 ausgeübt und anschließend bis 1985 als Bauhelfer und Dachdecker gearbeitet. Von 1986 bis 1990 war er als Lagerleiter bei der Firma B., R., und vom 01.11.1991 bis 31.03.1999 in der Qualitätssicherung als Labormitarbeiter bei der Firma P. GmbH, N., tätig. Ab 13.04.1999 bis 21.05.1999 arbeitete er in der Qualitätssicherung bei der Firma A. Personaldienstleistungen GmbH, R., als Qualitätstechniker. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag gelöst. Seit Juni 1999 ist der Kläger arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos. Die Beklagte gewährte ihm Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation im Rheuma- und Orthopädiezentrum Bad A. vom 31.08.2000 bis 21.09.2000 und vom 03.09.2003 bis 24.09.2003.
Am 27.06.2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, er leide seit 1988 an einem Bandscheibenvorfall. Die Beklagte zog das sozialmedizinische Gutachten des H.B. (MDK) vom 18.12.2000 bei und veranlasste die Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Orthopädie Dr. O. (Gutachten vom 07.10.2001) und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. (Gutachten vom 20.11.2001). Dr. O. stellte bei dem Kläger ein generalisiertes degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit rezidivierenden Lumboischialgien und Postnukleotomiesyndrom nach dreimaliger Operation L 4/5, altersentsprechende Präcoxarthrose beidseits bei Coxa valga und ein degeneratives Zervikodorsalsyndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik fest. Der Kläger könne als Kürschner, Bau- und Dachdeckerhelfer, Lagerleiter und Qualitätssicherungsmitarbeiter nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dagegen leichte Arbeiten unter bestimmten qualitativen Einschränkungen drei bis unter sechs Stunden möglich. Dr. P. diagnostizierte ein Schmerzsyndrom nach dreimaliger Prolapsoperation L 4/5 bei Aggravation. Der Kläger sei in der Lage, die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Der Beratende Arzt Dr. W. führte aus, das Gutachten des Dr. P. sei schlüssig. Radiologisch bestünden keine wesentlichen Befunde. Die Beratende Ärztin K. kam zu dem Ergebnis, das Leistungsvermögen im Beruf als Qualitätstechniker sei aufgehoben.
Mit Bescheid vom 07.01.2002 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Kläger sei in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich in den ihm zumutbaren Beschäftigungen ohne Zwangshaltungen und in temperierten Räumen erwerbstätig zu sein. Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger auf das vom Sozialgericht Regensburg (SG) zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) eingeholte Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Z. vom 19.10.2001, aufgrund dessen ein GdB von 50 zuerkannt worden ist. Das Gutachten des Dr. O. würde ergeben, dass er in seiner beruflichen und auch sonstigen Belastbarkeit erheblich oder total eingeschränkt sei. Er sei außer Stande, mindestens sechs Stunden täglich, höchstwahrscheinlich auch nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Er legte den Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. D. vom 17.04.2002 mit weiteren medizinischen Unterlagen vor (Operationsbericht des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vom 03.08.1999, Entlassungsberichte des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder R. vom 05.07.1999 und 21.08.2000 und des Krankenhauses R. vom 02.05.2001 sowie Befundberichte des Dr. R. zum MRT der Lendenwirbelsäule am 30.01.2001 vom 31.01.2001 und 07.02.2001 und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 09.02.2001 und 15.02.2001). Die Beratende Ärztin K. führte daraufhin aus (Stellungnahme vom 17.05.2002), der Kläger sei in der Lage, die letzte berufliche Tätigkeit nur unter drei Stunden täglich auszuüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei er aber in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zu verrichten. Dagegen heißt es in der Stellungnahme der berufskundlichen Beraterin T. vom 04.03.2003, dem Kläger könne eine berufliche Tätigkeit in der Qualitätssicherung und -kontrolle gesundheitlich zugemutet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger könne zwar den bisherigen Beruf als Qualitätstechniker nicht mehr ausüben, unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der während des Erwerbslebens erlangten verwertbaren Erkenntnisse und Fähigkeiten komme aber noch eine Beschäftigung als Mitarbeiter für Qualitätssicher...