nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 27.01.1999; Aktenzeichen S 32 KA 704/98) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Januar 1999 insoweit aufgehoben, als es den Bescheid vom 30. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 1998 aufgehoben hat. Die gegen diese Bescheide erhobene Klage (Az.: S 32 KA 704/98) wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarabrechnungen des Klägers für das Quartal 1/96. In diesem Berufungsverfahren geht es darum, ob die Beklagte berechtigt war, die vom Kläger im 1. Quartal 1996 erbrachten Leistungen nach den Nrn.668, 671 und 672 BMÄ/E-GO als für einen Orthopäden fachfremd abzusetzen. Der Streitwert beläuft sich nach den Berechnungen der Beklagten in diesem Quartal auf 1.330,50 DM.
Mit Bescheid vom 30. Juli 1996 setzte die Beklagte insgesamt 8-mal Leistungen nach Nr.668 BMÄ/E-GO, 38-mal Leistungen nach Nr.671 BMÄ/E-GO und 44-mal Leistungen nach Nr.672 BMÄ/E-GO von der Honorarabrechnung des Klägers für das Quartal 1/96 ab. Seinen dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass diese Leistungen für ihn nicht fachfremd seien. Er habe die entsprechenden Doppler- und Duplex-Sonographiezulassungen für die Diagostik der Extremitätengefäße und führe diese Untersuchungen seit über zehn Jahren unbeanstandet durch. Eine rückwirkende pauschale Streichung dieser erbrachten Leistungen per EDV-Programm sei rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ein Arzt habe seine Tätigkeit nach dem Heilberufe-Kammergesetz und der Weiterbildungsordnung auf das Gebiet zu beschränken, dessen Bezeichung er führe. Infolgedessen habe er keinen Anspruch auf Vergütung von Leistungen, mit denen er sein Fachgebiet überschreite. Die Orthopädie umfasse nach der Definition der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 1. Oktober 1993 die Prävention, Erkennung und Behandlung von angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen der Stütz- und Bewegungsorgane und die Rehabilitation. Bei den Leistungen nach den Nrn.668, 671 und 672 BMÄ/E-GO handele es sich gemäß der Weiterbildungsordnung für Orthopäden um fachfremde Leistungen. Die Absetzung sei deshalb zu Recht erfolgt.
Gegen den am 17. April 1998 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 4. Mai 1998 Klage zum Sozialgericht München. Diese Klage wurde unter dem Az.: S 32 KA 704/98 geführt.
Die Klage wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach Ansicht des Arbeitskreises "Stütz- und Bewegungsorgane" der Deutschen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin, deren Seminarleiter der Kläger sei, sei die abgrenzende sonographische Gefäßdiagnostik zum Ausschluss bzw. Nachweis von Phlebothrombosen oder arteriellen Gefäßverschlüssen der peripheren Gefäße für das Gebiet Orthopädie nicht fachfremd. Prävention, Erkennung und Behandlung von angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Funktionsstörungen bei Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen der Stütz- und Bewegungsorgane und die Rehabilitation sei ohne Berücksichtigung der Gefäßversorgung dieser Organe einschließlich orientierender auch apparativer Diagnostik nicht möglich. Von den umliegenden Kollegen aus dem benachbarten Senioren- und Pflegeheim erhalte der Kläger Zuweisungen von Patienten mit akuten unklaren Beinschmerzen zum Ausschluss einer akuten Beinvenenthrombose oder eines arteriellen Verschlussleidens. Die unmittelbare Versorgung dieser Patienten sei nicht gewährleistet, wenn diese Untersuchungen als fachfremd streitig gemacht würden. Er habe die Bayerische Landesärztekammer mit Schreiben vom 20. April 1998 um eine Stellungnahme zur Frage der Fachkonformität der Sonographie der Extremitätengefäße für das Gebiet Orthopädie ersucht.
In der mündlichen Verhandlung verband das Sozialgericht dieses Klageverfahren mit weiteren vier Rechtsstreitigkeiten, die Quartale 2/96 bis 1/97 betreffend, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Der Kläger beantragte die Aufhebung der Bescheide und Widerspruchsbescheide, soweit es noch um die Gebührenordnungsnummern 668, 671, 672 und 953 BMÄ/E-GO geht. Hilfsweise beantragte er die Aufhebung der Widerspruchsbescheide in Bezug auf die Nrn.668, 671, 672 und 953 BMÄ/E-GO und Verurteilung der Beklagten erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Widersprüche zu entscheiden. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragten, die Klagen abzuweisen.
Mit Urteil vom 27. Januar 1999 hob das Sozialgericht u.a. den Bescheid vom 30. Juli 1996 und den Widerspruchsbescheid vom 3. April 1998 (Sachlich-rechnerische Richtigstellungen der Gebührenordnungspositionen 668, 671, 672 BMÄ/E-GO im 1. Quartal 1996) auf...