rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 27.10.1999; Aktenzeichen S 9 U 132/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.10.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war als Buchhalter bei der Firma L ... KG, Sand- und Kieswerke in B ... beschäftigt. Am 29.09.1987 erlitt er auf dem Weg zur Arbeit mit dem Rad dadurch einen Unfall, dass er beim Abbremsen über den Lenker mit dem Kopf voraus an eine Mauer stürzte. Der Durchgangsarzt Dr.M ... stellte am 29.09.1987 fest, dass der Kläger nach dem Unfall wahrscheinlich kurz bewusstlos gewesen sei, sich jedoch erinnern könne, keinen Brechreiz verspürt zu haben oder Erbrechen erfolgt sei. Er stellte die Diagnose: Schädelprellung, Verdacht auf Commotio- Cerebri, Distorsion der HWS, Prellung BWS und LWS mit Verdacht auf leichte Impressionsfraktur am 2. Lendenwirbelkörper.
Vor einigen Jahren habe der Kläger eine lumbale Bandscheibenoperation gehabt, sei seither beschwerdefrei gewesen.
Der Facharzt für Nervenkrankheiten Dr.R ... stellte am 30.09. 1987 die Diagnose: Schädelprellung und fand keine neurologischen Ausfälle. Auch der leichte Stauchungsbruch des zweiten Lendenwirbelkörpers der wahrscheinlich vorliege, verursache keine neurologischen Ausfälle.
Am 17.11.1987 berichtete Dr.M ..., der Kläger gebe seit einigen Tagen geringes Pelzigkeitsgefühl an der Außenseite des rechten Oberschenkels und im Bereich beider Fersen an. Er habe deshalb eine Kontrolluntersuchung bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.Sch ... vereinbart. Letzterer berichtete am 23.11.1987, es lägen beim Kläger ein Zustand nach Polyradikulitis mit noch bestehender Restsymptomatik L 5 - geringer S 1-Bereich rechtsbetont und Zustand nach LWK 2-Fraktur mit rezidivierender L 3 Wurzelreizsymptomatik rechtsbetont vor.
Der Chirurg Dr.P ... stellte im Bericht vom 11.12.1987 eine mit keilförmiger Deformierung in Ausheilung befindliche Fraktur des 2. Lendenwirbelkörpers, Wurzelreizsyndrom L 3 fest. Ein erstes Rentengutachten erstattete der Orthopäde Dr.Me ... am 17.03.1988. Als Unfallfolgen stellte er einen unter leichter Keilverformung knöchern fest verheilten Bruch des 2. Lendenwirbelkörpers mit Bewegungseinschränkung in diesem Gebiet sowie glaubhafte subjektive Beschwerden fest. Der Kläger hatte bei dem Arzt geltend gemacht, Probleme beim Sitzen zu haben (Brennen und Schneiden). Er habe Nierenschmerzen beidseits. Die Nieren seien aber nicht krankhaft verändert. Er habe Bauchschmerzen und Schwierigkeiten bei der Kontrolle des Urinhaltens. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei seit 29.02. 1988 mit 10 v.H. zu bemessen.
Mit Bescheid vom 28.03.1988 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente ab und bezog sich auf das Gutachten des Dr.Me ...
Dagegen erhob der Kläger Klage (Az.: S 3 U 122/88). Er machte geltend, bei ihm hätten sich nach dem Unfall ausgeprägte neurologische Probleme eingestellt, die ihn veranlasst hätten, einen Neurologen aufzusuchen. Die bei ihm vorliegende Skoliose sei bislang nicht weiter behandelt worden. Er könne nicht mehr schwer heben, z.B. keine Schneeschaufel mehr handhaben. Durch den Bruch des Lendenwirbelkörpers sei die ganze Statik der Wirbelsäule ins Wanken gekommen. Darum habe er auch verstärkte Skoliosebeschwerden. Er meine, dass wegen der Unfallfolgen eine MdE von 40 v.H. gegeben sei.
Das Sozialgericht holte ein Gutachten des Orthopäden Dr.L ... vom 27.06.1988 ein, bei dem der Kläger geltend machte, er habe jetzt Schmerzen im Rücken und könne nicht lange sitzen und stehe den Tag nicht durch. Er habe Schmerzen, die in die rechte Leiste und Hoden und ins rechte Bein hinab ausstrahlen würden. Im linken Bein habe er keine besonderen Beschwerden. Ungefähr 1986 habe er eine Bandscheibenoperation gehabt, sei hiervon aber beschwerdefrei geworden. Als Kind habe er auch eine Kinderlähmung gehabt, außerdem sei eine Skoliose bekannt, die ihm aber nicht soviel Beschwerden gemacht habe.
Dr.L ... gelangt zu dem Ergebnis, dass die Wirbelsäule beim Kläger einen nicht unerheblichen Schaden aufweise, der in drei verschiedene Krankheitsbezeichnungen aufzugliedern sei, nämlich die Skoliose vor allem im Brustwirbelsäulenbereich, die Osteoporose und einen Zustand nach Bandscheibenoperation wegen Bandscheibenvorfalls (Degenerationsveränderung). Diese Krankheitszustände hätten durch den Unfall keine wesentliche richtunggebende Verschlimmerung erfahren. Allerdings müsse aufgrund der ersteren zwei Krankheitszustände mit einem etwas verzögerten Heilverlauf gerechnet werden. An Unfallfolgen lägen ein unter bestehenbleibender Keilform ohne wesentliche Änderungen der statischen Verhältnisse knöchern fest verheilter Bruch der oberen Deckplatte des 2. LWK vor. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage vom 29.02.1988 bis 31.05.1988 20 v.H., vom 01.06. 1988 bis 31.08.1988 10 v.H. und danach unter 10 v.H. In einem Schreiben vom 20.07.1988 führt der Kl...