rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 24.05.2000; Aktenzeichen S 9 U 5058/99.L) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24.05. 2000 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 25.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1999 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am ...1945 geborene Kläger, Besitzer einer Reithalle, stürzte am 10.11.1996 beim Reiten eines jungen Pferdes. Am gleichen Tag suchte er den praktischen Arzt Dr.B ... auf, der eine Kontusion der Lendenwirbelsäule mit LWK 3-Fraktur diagnostizierte. Das MRT vom 14.11.1996 zeigte eine Fraktur des LWK 3 ohne dorsale Dislokationszeichen sowie eine Kontusion der Lendenwirbelkörper LWK 2 und 4, Diskopathie der Segmente LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 mit beginnender Osteoarthropathie, keinen Nachweis einer Bandscheibenprotrusion.
Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr.G ..., stellte am 10.11.1996 die Diagnose: teilkonsolidierte Kompressionsfraktur des 3. LWK. Der Kläger gab ihm gegenüber an, er trage seit sechs Wochen ein Korsett, habe aber nach wie vor Rückenschmerzen. Im Befundbericht vom 23.01.1997 erklärte Dr.B ..., der Kläger leide noch unter Schmerzen bei körperlicher Belastung und Beugung der Lendenwirbelsäule. Ein weiteres MRT vom 07.01.1997 zeigte einen Zustand nach Fraktur des LWK 3 ohne dorsale Dislokationszeichen. Im Befundbericht vom 17.04.1997 erwähnte Dr.B ..., der Kläger gebe Restbeschwerden, die sich im Laufe des Tages besserten, an.
Im Gutachten vom 20.08.1997 führte der Chirurg Dr.Br ... aus, der Kläger sei direkt auf den Rücken gefallen. Unfallfolgen seien eine Kompression des 3. Lendenwirbelkörpers mit Deckplatteneinbruch, Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule und glaubhafte Belastungsbeschwerden. Die MdE sei mit 20 v.H. einzuschätzen. Der beratende Arzt, der Chirurg Dr. Sch ..., schlug am 22.08.1997 eine MdE von 20 v.H. bis zum Ende des ersten Unfalljahres vor.
Mit Bescheid vom 24.10.1997 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an und gewährte als vorläufige Entschädigung vom 01.05.1997 bis 30.11.1997 eine Rente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente. Danach liege eine zu entschädigende MdE voraussichtlich nicht mehr vor.
Mit Schreiben vom 31.10.1997 übersandte der Kläger ein Schreiben des Dr.Br ... vom 23.10.1997 an die A ... Versicherungs-AG in dem ausgeführt wird, es bestehe wegen Kompression des 3. Lendenwirbelkörpers eine MdE von 20 v.H., die dauernd bestehen bleiben werde.
Im Gutachten vom 19.01.1998 führte der Orthopäde Dr.D ... aus, der Kläger klage über Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, außerdem über rechtsseitige Ellenbogenbeschwerden radial mit Ausstrahlung bis zum Handgelenk; er gebe an, er sei auch auf die rechte Hand gefallen. Die Ellenbogenbeschwerden im Sinne einer Epicondylitis radialis sowie die Verdickung des Endgelenkes des 4.Fingers der rechten Hand seien nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Als Unfallfolgen bestünden ein unter leichter keilförmiger Deformierung stabil und ohne Achsenknick verheilter Deckplatteneinbruch des 3. Lendenwirbelkörpers. Die MdE sei ab 01.12.1997 auf unter 10 v.H. einzuschätzen.
Mit Bescheid vom 20.02.1998 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rentengewährung über den 30.11.1997 hinaus ab.
Den Widerspruch vom 26.02.1998, mit dem der Kläger geltend machte, sowohl die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule als auch am rechten Ellenbogen und der Hand seien durch den Sturz entstanden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.1998 zurück.
Im Klageverfahren (S 9 U 5023/98) zog das SG einen Befundbericht des Dr.B ... vom 28.07.1998 bei, in dem Dr.B ... angab, seit dem Unfall klage der Patient über anhaltende Schmerzen im Bereich der LWS, der rechten Mittelhand und des Ellenbogens als Folge einer Kontusion.
Dr.B ... übersandte einen Bericht des Krankenhauszweckverbandes K ... über stationäre Behandlung vom 27.01.1995 bis 02.02.1995 mit den Diagnosen: benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel, beginnende vasculäre Encephalopathie, Zustand nach Sturz vom Pferd auf den Hinterkopf.
Im Schreiben vom 13.08.1998 gab der Kläger an, die Schmerzen im Ellenbogen und der Hand habe er drei bis vier Tage nach dem Unfall verstärkt bemerkt; beim Sturz habe er versucht, den Aufprall mit Ellenbogen und Hand zu mildern.
Im Gutachten vom 23.09.1998 führte der Orthopäde Dr.W ... aus, durch den Unfall sei es zu einem unter leichter keilförmiger Deformierung stabil verheilten Deckplattenbruch des 3. Lendenwirbelkörpers ohne Achsenabweichung gekommen. Die Ellenbogenbeschwerden sowie die Verdickung des Endgelenkes am 4.Finger rechts seien nicht als Unfallfolgen nachzuweisen, da in den Unfallberichten darüber keinerlei Angaben gemacht würden. Die MdE sei früher mit 10 bzw. unter 10 v.H. angemessen bewertet gewesen. Jetzt sei sie mit 20 v.H. einzuschätzen.
Nachdem die Beklagte eine Stellungnahme des Dr. Sch ... vom 22.10.1998 vorg...