Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitssuchende: Folgenbeseitigungsanspruch im Hinblick auf eine Absenkung von Grundsicherungsleistungen bei bestandskräftigem Sanktionsbescheid

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Nichtvorliegen eines Folgenbeseitigungsanspruch.

 

Orientierungssatz

Ein Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht des Betroffenen ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde und dieser Zustand noch andauert (vgl. LSG Erfurt, 01. Juni 2017, L 4 AS 851/16 B). Ein bestandskräftiger Sanktionsbescheid steht einem Folgenbeseitigungsanspruch im Hinblick auf eine Absenkung von Grundsicherungsleistungen entgegen, weil es bereits an einem rechtswidrigen Zustand fehlt.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Folgenbeseitigungsanspruch (FBA) im Hinblick auf Absenkungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Kläger beziehen seit August 2005 Alg II vom Beklagten. Nachdem zwischenzeitlich keine Einladungen mehr zu Vorspracheterminen erfolgt waren, begann der Beklagte ab März 2013 wieder damit, die Kläger zur Vorsprache im Jobcenter aufzufordern. Ebenso wurden verschiedene eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakte (EG-VAe) erlassen. Wegen des Nichterscheinens bei Meldeterminen zwischen dem 27.03.2013 und 17.12.2015 sowie Verstößen gegen Verpflichtungen aus den EG-VAen mit dem Gültigkeitszeiträumen zwischen dem 11.12.2013 bis 04.05.2016 senkte der Beklagte das Alg II der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. - jeweils einzeln - mit Bescheiden vom 21.06.2013, 07.08.2013, 07.08.2013, 07.08.2013, 04.09.2013, 04.09.2013, 22.10.2013, 22.10.2013, 22.10.2013, 06.11.2013, 05.12.2013, 05.12.2013, 18.12.2013, 12.02.2014, 12.02.2014, 12,02,2014, 12.02.2014, 13.03.2014, 14.03.2014, 28.03.2014, 22.04.2014, 29.04.2014, 13.05.2014, 20.05.2014, 18.07.2014, 18.07.2014, 18.07.2014, 18.07.2014, 20.10.2014, 21.11.2014, 21.11.2014, 21.11.2014, 08.12.2014, 25.01.2015, 26.01.2015, 26.01.2015, 10.02.2015, 12.03.2015, 23.04.2015, 23.04.2015, 28.05.2015, 14.07.2015, 14.07.2015, 03.11.2015, 03.11.2015, 03.11.2015, 16.11.2015, 16.11.2015 und 22.12.2015 ab.

Die Widersprüche gegen die Sanktionsbescheide vom 13.03.2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 27.03.2014 (in den Akten des Beklagten mit Datum "26.03.2014") zurück.

Am 20.10.2014 haben die Kläger bzgl aller in den Jahren 2013 und 2014 ihnen gegenüber ergangenen Meldeaufforderungen und "EGV" Widerspruch eingelegt. Das Schreiben legte der Beklagte offenbar als Widerspruch gegen die Sanktionsbescheide bzw als Überprüfungsanträge bezüglich der Sanktionsbescheide aus, verwarf die Widersprüche gegen die Sanktionsbescheide als unzulässig wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist (hierzu enthielt der Widerspruchsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung) und lehnte unter dem Punkt "Hinweis" den (auch) als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gewerteten Widerspruch ab (hierzu enthielt der Bescheid keine Rechtbehelfsbelehrung). Im Einzelnen ergingen so die jeweiligen verschiedenen (Widerspruchs-)Bescheide vom 17.12.2014, 18.12.2014, 19.12.2014, 22.12.2014 und 05.01.2015.

Widersprüche vom 20.09.2015 (eingegangen am 21.09.2015) gegen die Sanktionsbescheide vom 28.05.2015 und 14.07.2015 (Meldeversäumnisse vom 01.04.2015 und 13.05.2015 sowie Pflichtverletzungen bzgl EG-VA) verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2015 als unzulässig wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist (hierzu enthielt der Widerspruchsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung) und lehnte unter dem Punkt "Hinweis" den (auch) als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gewerteten Widerspruch ab (hierzu enthielt der Bescheid keine Rechtbehelfsbelehrung).

Eine von den Klägern begehrte Verpflichtung des Beklagten zum Erlass positiver Überprüfungsbescheide in Bezug auf die Sanktionsbescheide ist Gegenstand des Berufungsverfahrens L 11 AS 163/17.

Im og Widerspruchsschreiben vom 20.09.2015 beantragten die Kläger ua auch die einmalige Zahlung von 3.500 € als Schadenersatz. Die EG-VAe und die Meldeaufforderungen seien rechtswidrig bzw nichtig, so dass die als Sanktionen einbehaltenen Leistungen zurück zu überweisen seien und ein Schadenersatz zu zahlen sei. Hierüber hat der Beklagte nach Aktenlage weder entschieden noch sich dazu geäußert.

Am 29.01.2016 haben die Kläger Klage zum SG erhoben und die Aufhebung sämtlicher seit dem 21.03.2013 und künftiger, bis zum Abschluss des Verfahrens ergangener Meldeaufforderungen (Nr 1), die Aufhebung sämtlicher seit dem 11.12.2013 bzw künftiger, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, per Verwaltungsakt erlassener Eingliederungsvereinbarungen (Nr 2), die Aufhebung sämtlicher seit dem 21.06.2013 und künftiger bis zum rechtskräftigen Abs...

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