nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 16.09.1997; Aktenzeichen S 2 Al 446/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. September 1997 dahingehend abgeändert, dass die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob 14 von der Klägerin zu 2) beschäftigte türkische Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Türkei weiterhin für ihre Tätigkeit im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr in der Bundesrepublik Deutschland keiner Arbeitserlaubnis (AE) bedürfen.
Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin zu 1) ist ..., der gleichzeitig Alleininhaber der Klägerin zu 2), einer Einzelfirma mit Sitz in der Türkei, ist. Die Klägerin zu 1) ist ein Unternehmen, das im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr tätig ist. Die von ihm hierbei eingesetzten Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer der Klägerin zu 2). Diese erzielt keinen Gewinn und zahlt in der Türkei die Mindeststeuer, die von den deutschen Finanzbehörden als Betriebsausgabe der Klägerin zu 1) anerkannt wird.
Mit Schreiben vom 07.07. und 18.09.1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die von ihr benannten 18 Arbeitnehmer bis zum 30.09.1995 bzw. 31.12.1995 keiner AE bedürfen. Anschließend erteilte die Beklagte diesen Arbeitnehmern AEs, zuletzt befristet bis 30.04.1997. Anträge auf Verlängerung der AEs lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 23.05.1997 mit der Begründung ab, die bis 30.04.1997 befristeten AEs seien nur als Übergangsregelung aus Gründen des Vertrauensschutzes erteilt worden; die Erteilung einer weiteren AE sei nicht möglich. Die Tätigkeit sei auch nicht arbeitserlaubnisfrei. Die Widersprüche der Arbeitnehmer wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 16.07.1997 als unbegründet, die der Klägerin zu 1) als unzulässig zurück.
Mit einem am 12.06.1997 eingegangenem Schreiben haben die Klägerinnen die Feststellung beantragt, dass 13 Arbeitnehmer vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren keiner AE bedürfen. Die Klägerin zu 1) führe zu 90 % Transporte nach Istanbul durch, wobei Handelsgüter aller Art, auch Gefahrengüter, transportiert würden. Für diese Tätigkeit könne sie keine deutschen Fahrer gewinnen, da diese wegen der in osteuropäischen Ländern fehlenden Rechtssicherheit und der langen Abwesenheitszeiten zu einer solchen Tätigkeit nicht bereit seien, weshalb sie gezwungen wäre, den Betrieb ganz oder teilweise zu schließen. Man habe zu Beginn der Tätigkeit deutsche Fahrer und in Deutschland ansässige Türken eingesetzt, wobei sofort erhebliche Probleme und große Schäden wegen der fehlenden Erfahrung dieser Fahrer entstanden seien. Ein Fahrer auf dieser Route müsse die Verhältnisse in den osteuropäischen Ländern, die durchfahren werden müssten, und die mit den hiesigen Verhältnissen nicht vergleichbar seien, kennen, ebenso die Straßenverhältnisse. Auch in Istanbul selbst habe ein unerfahrener Fahrer erhebliche Probleme.
Das SG hat mit Beschluss vom 07.08.1997 dem Antrag entsprochen und die Arbeitserlaubnisfreiheit von nunmehr 14 benannten Arbeitnehmern vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren festgestellt. Auf die Beschwerde hin hat der Senat mit Beschluss vom 06.03.1998 (L 8 B 348/97 AL-ER) den Beschluss des SG abgeändert und den Antrag der Klägerin zu 1) ganz und den der Klägerin zu 2) hinsichtlich zehn Arbeitnehmern, bei denen nicht nachgewiesen sei, dass sie bereits vor In-Kraft-Treten der Neufassung der Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO) am 10.10.1996 im grenzüberschreitenden Güterverkehr zur Bundesrepublik Deutschland eingesetzt gewesen seien, abgelehnt.
Mit Schreiben vom 06.08.1997, beim SG eingegangen am 07.08. 1997, hatten die Klägerinnen bereits beim SG Klage auf Feststellung, dass die 14 Arbeitnehmer keiner AE bedürfen, erhoben. Die Löhne der Arbeitnehmer sowie die Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer würden von der Klägerin zu 2) pauschal in der Türkei abgeführt. Diese Zahlungen würden von der Klägerin zu 1) mit Billigung des Finanzamtes als Betriebsausgabe abgesetzt. Von der Beklagten sei ihm, obwohl er an sämtliche Arbeitsämter Deutschlands Vermittlungsgesuche gerichtet habe, kein Fahrer für den Einsatz im Speditionsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei angeboten worden.
Mit Urteil vom 16.09.1997 hat das SG festgestellt, dass die 14 einzeln aufgeführten Arbeitnehmer im grenzüberschreitenden Güterverkehr arbeitserlaubnisfrei seien. Diese hätten nach § 9 Nr.2 AEVO in der bis 09.10.1996 geltenden Fassung für ihre Tätigkeit keiner AE bedurft. Die ab 10.10.1996 geltende Neuregelung, die konstitutive Bedeutung habe, sei auf Arbeitsverhältnisse, die den Kriterien der AEVO in der ab 01.09.1993 geltenden Fass...