rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 28.10.1999; Aktenzeichen S 8 U 243/95)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28.10.1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 1948 geborene und am 05.08.1994 verstorbene Versicherte D. B. beantragte am 24.05.1994 die Anerkennung der bei ihm diagnostizierten Lungenkrebserkrankung als Berufskrankheit.

Bei einem Gespräch mit der Klägerin und dem Versicherten am 17.06.1994 wurde festgestellt, dass der Versicherte zunächst bei der Bundesbahn beschäftigt war, dann ab 16.02.1970 bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 13.10.1993 bei der Firma D. GmbH § Co.KG W. & S. in B ... Nach den Angaben der Klägerin war der Versicherte Raucher. Er habe im Durchschnitt ca. eine Schachtel Zigaretten pro Tag geraucht. Der Versicherte gab an, bei seiner Tätigkeit im Labor von 1970 bis 1980 sei er mit der Herstellung von Gummimischungen beschäftigt gewesen. Von den hierfür erforderlichen Stoffen seien üblicherweise nur kleine Mengen verwendet worden. Er habe jedoch auch häufig die Produktion und insbesondere die Mischerei aufzusuchen gehabt. An der Decke des Labors seien früher Absaugvorrichtungen vorhanden gewesen, jetzt seien diese direkt über den Öfen angebracht. Beim sog. Nachtempern der Gummiringe in den Trockenöfen bei Temperaturen bis zu 240° C sei es zu Ausdünstungen von Gummibestandteilen gekommen. Eine Asbestlöschdecke im Labor sei erst vor kurzem entsorgt worden. Früher seien auch Asbestdichtungen in den Öfen und Untersetzern für Bunsenbrenner vorhanden gewesen. Benzol sei bis ca. 1980 im Labormaßstab hauptsächlich für Kundenspezifikationen verwendet worden.

Der Arbeitgeber gab am 28.06.1994 an, bis ca. 1983 sei Asbest in der Mischerei verwendet worden, Benzol bis ca. 1980. Es sei in Versuchsgefäße ein- und ausgefüllt worden. Die Exposition sei vereinzelt, jeweils minutenlang vorgekommen. Der Versicherte sei starker Raucher und habe in Arbeitspausen und in der Freizeit täglich 40 Zigaretten geraucht.

Die praktische Ärztin Dr.S. erklärte im Attest vom 30.06.1994, der Kläger habe am 15.10.1993 über seit ca. drei Monaten andauernde Schmerzen im rechten Thoraxbereich geklagt. Bei bestehendem Nikotinabusus sei Husten vorbekannt gewesen. Radiologisch sei ein Mediastinaltumor nachgewiesen. Ein Zusammenhang der Erkrankung mit chemischen Stoffen am Arbeitsplatz sei möglich, könne jedoch nicht bewiesen werden, da Nikotinabusus bestanden habe. Aus den Unterlagen des E. Krankenhauses Straubing ergibt sich die Diagnose eines kleinzelligen Bronchial-Ca., das mit Chemotherapie behandelt wurde. Der Versicherte habe seit 27 Jahren 40 Zigaretten am Tag geraucht. Nach wie vor rauche er eine Schachtel pro Tag. Im Schreiben der behandelnden Ärzte vom 16.03.1994 wird darauf hingewiesen, dass der Versicherte noch ca. zehn Zigaretten täglich rauche.

In den Stellungnahmen des Technischen Aufsichtsdienstes vom 11.07.1994 und 21.07.1994 nach Ermittlungen am 06.07. und 15.07.1994, auch in Anwesenheit des Versicherten, wird ausgeführt, die Hauptbeschäftigung des Versicherten habe von 1970 bis 1980 zu 80 % darin bestanden, in einem physikalischen Labor Prüfungen an Gummiprotokörpern durchzuführen. In der übrigen Zeit habe er in einem chemischen Betriebslabor Quellungsprüfungen an Gummiprotokörpern mit Lösemitteln in Heizöfen bei ca. 140° bis 240° C vorgenommen. Die Gummiprotokörper seien nicht im Laboratorium hergestellt worden. Ab 1975 seien zwei Jahre lang Heißvulkanisationen durchgeführt worden. In einigen Gummiprotokörpern sei bis 1983 Asbest enthalten gewesen. Ca. 5 % der Gesamtproduktion habe 14,4 % Asbest enthalten. In den vor 1983 liegenden Jahren sei Asbest im Tonnenmaßstab verarbeitet worden. Der Versicherte habe im Jahr etwa ein bis zwei Stunden insgesamt betriebsbedingt die Mischerei aufgesucht, wenn Asbest verarbeitet worden sei; auch Ruß, Quarz, Cadmium sei den Mischungen zugesetzt worden. Wenn der Versicherte die Mischerei betreten habe, sei er zweifelsohne einer nicht quantifizierbaren Exposition von Schadstoffen ausgesetzt gewesen. Die im chemischen Labor üblicherweise vorhandenen Lösemittel wie Benzol bis 1980, Xylol, Toluol, Isopropanol, Methanol, Aceton, Per- chlorethylen in geschlossenem System, Ethylacetat, Benzine seien in Mengen zwischen 50 bis 500 ml vorhanden gewesen. Sie seien nur in kleinen Mengen und kurzfristig mit Absaugung verwendet worden. Der Laborraum sei zusätzlich mittels Ventilator gelüftet worden. Zeitweise habe der Versicherte aus größeren Gebinden Lösemittel in kleinere Laborflaschen abgefüllt. Für den Zeitraum von 1970 bis 1980 könne keine Schadstoffexposition durch staubförmige Stoffe im physikalischen Laboratorium festgestellt werden. Im chemischen Labor habe Umgang mit Lösemitteln, Klebstoffen, Mineralölen im Labormaßstab bestanden. Beim Aufsuchen der Mischerei, einem Vorgang, der nur kurzzeitig erfolgt sei, habe ...

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