nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 16.01.2001; Aktenzeichen S 12 KR 115/97) |
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Rücknahme der Berufung am 25. April 2002 erledigt ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von 4.972,32 DM, entprechend in Euro, an Kosten für privatzahnärztliche Behandlung vom Sommer 1996 bis Frühjahr 1997 und vorrangig darüber, ob eine Rücknahmeerklärung am 25.04.2002 das Verfahren beendet hat.
Nachdem sich die 1946 geborene Klägerin im Jahre 1994 sämtliche Amalgamfüllungen im Ober- und Unterkiefer hatte entfernen und überkronen lassen, wurden im Labor Dr. S. in B. weiterhin Quecksilberreste im Körper der Klägerin diagnostiziert, worauf sie im Folgenden "schwerste Infektions- und Vergiftungserscheinungen" zurückführte. Im Anschluss daran begann sie eine zahnärztliche Sanierung ihrer Ober- und Unterkiefer durch den Zahnarzt Dr.S. im Wege privatärztlicher Behandlung. Weitere Kosten dafür zu übernehmen, lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 17.12.1996 und 22.01.1997 ab, was sie durch Widerspruchsbescheid vom 31.07.1997 bestätigt. Die nicht mehr erstatteten Kosten dafür in Höhe von 4.972,32 DM zu bezahlen, verklagte die Klägerin die Beklagte vor dem Sozialgericht Augsburg, welches mit Urteil vom 16.01.2001 die Klage abwies.
Aufgrund der dagegen eingelegten Berufung (L 4 KR 80/91), kam es am 25.04.2002 zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Für die Klägerin war ihr Ehemann B. N. erschienen. Das Sach- und Streitverfahren wurde mit ihm erörtert. Auch wurde er vom Vorsitzenden darüber belehrt, dass ein Erstattungsanspruch nicht realisierbar sei, was zu dem Ratschlag führte, den Rechtsstreit nicht weiter fortzuführen. Diesem folgte der Ehemann der Klägerin und erklärte zu Protokoll, dass er die Berufung zurücknehme. Die mündliche Verhandlung erstreckte sich über 25 Minuten.
Am 13.05.2002 wandte sich die Klägerin an den Senat mit den Worten: "Gleichwohl darf ich an dieser Stelle beantragen, das die über meinen Rechtsanwalt eingelegte Berufung mit einem Urteil abgeschlossen wird, schon allein um sämtliche Rechtsmittel auszuschöpfen. Ich nehme daher die Berufung nicht zurück." Mit Schreiben vom 16.05.2002 trug der Ehemann der Klägerin gegenüber dem Senat vor, dass er sich zwischen dem 02.04. und 03.05.2002 im Krankenstand befunden habe, wozu er ein ärztliches Attest des Allgemeinmediziners Dr.R. aus N. zur Vorlage bei der Deutschen Bahn AG vorwies, wonach er am 21.12.2000 einen Unfall erlitten habe. Im Übrigen habe er die Empfehlung des Senats zur Berufungsrücknahme als massiven Druck empfunden und ihr deshalb zugestimmt, weil er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, "den juristischen Konsequenzen des Gerichtstermins vom 25.04.2002 zu folgen", auch sei er vom Gericht unzureichend informiert worden. Er sei weder zur Berufungsrücknahme befugt gewesen, noch habe er diese gewollt.
Auf eine Nachfrage des Senates, in der auf die Rechtsfolgen einer Berufungsrücknahme hingewiesen wurde, hat die Klägerin auf den Erlass eines Urteils bestanden. Dadurch wolle sie erfahren, warum ihren zahlreich gestellten Beweisanträgen nicht nachgegangen worden sei. Ihr Ehemann sei handlungsunfähig gewesen, er habe im Termin lediglich ihr Anwesenheitsrecht wahrnehmen sollen.
Sinngemäß beantragt die Klägerin,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.01.2001 und die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten vom 17.12. 1996 und 22.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 4.972,32 DM - entsprechend in Euro - an Kosten für die zahnärztliche Behandlung bei Dr.S. vom 14.08. bis 20.12.1996 und 07.01.1997 bis 13.02.1997 zu erstatten, hilfsweise Beweis zu erheben für die Notwendigkeit der von Dr.S. durchgeführten Maßnahmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die ursprünglich vom vormaligen bevollmächtigten Rechtsanwalt F. am 30.05.2001 eingelegte Berufung war gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässig, doch ist der Rechtsstreit durch die Berufungsrücknahme am 25.04.2002 in der Hauptsache erledigt. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.01.2001 ist somit rechtskräftig.
§ 156 Abs.1 SGG räumte der Berufungsklägerin das Recht ein, ihr Rechtsmittel bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurückzunehmen, ohne dass es der Einwilligung der Beklagten bedurfte. Diese Berufungsrücknahme ist in der mündlichen Verhandlung am 25.04.2002 auch wirksam erklärt worden, so dass eine Entscheidung über die begehrte Zahlung dem Senat nicht mehr möglich ist, weil durch die Rücknahmeerklärung der Rechtsstreit nach § 156 Abs.2 SGG den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge hat, also über den möglichen Erstattungsanspruch keine Sachentscheidung mehr ergehen kann (BSGE 14, 138; 19, 120).
Die vom Vertreter der Klägerin abgegebene Erklärung ist au...