rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 30.03.2000; Aktenzeichen S 2 U 79/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.03.2000 sowie der Bescheid vom 02.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.02.1998 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, eine Berufskrankheit nach § 551 Abs 1 RVO iVm Nr 5101 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen und Verletztenrente an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten nach einer MdE von 30 vH für die Zeit vom 10.11.1984 bis 30.06.2000 zu gewähren.

III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Sohnes, des Versicherten E. B. , Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vH aufgrund einer Hauterkrankung des Versicherten hat.

Der am 1944 geborene und am 13.06.2000 verstorbene Versicherte war von Beruf Maurer. Er kam vor allem bei Verputzarbeiten in Kontakt mit Zement, Beton und Mörtel. Die Berufstätigkeit übte er vom 28.10.1958 bis August 1982 aus. Anschließend war er arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe. Im Oktober/November 1984 (bis 09.11.1984) unternahm er einen Arbeitsversuch.

Erstmals im Juli 1982 traten bei ihm Hauterscheinungen auf. In einer damaligen Unfallanzeige der Innungskrankenkasse (IKK) Mittelfranken-Süd bei der Beklagten wurden allgemeine Ekzeme an beiden Händen angeführt. Die Hautärztin Dr.H.K. (Schwabach) wies auf eine Allergie gegen Kaliumdichromat und Nickelsulfat hin (Befundbericht vom 13.06.1983). In der Hautklinik der Stadt Nürnberg wurde ein schweres rezidivierendes Handekzem festgestellt aufgrund Sensibilisierung gegen Kaliumdichromat. Es wurde als beruflich verursachte Erkrankung angesehen (Bericht vom 21.02.1984). Mehrmaligen Aufforderungen der Hautklinik zur Erstellung eines Gutachtens kam der Versicherte nicht nach. Dr.M.S. (Bayer. Landesinstitut für Arbeitsmedizin Nürnberg) nahm im Gutachten nach Aktenlage vom 20.03.1984 einen Ursachenzusammenhang zwischen der Hauterkrankung des Klägers und der beruflichen Tätigkeit als wahrscheinlich an. Die Erkrankung selbst betrachtete er als nicht schwer bzw nicht wiederholt rückfällig und empfahl nicht die Anerkennung als Berufskrankheit (BK).

Am 24.05.1996 erstellte der behandelnde Hautarzt des Versicherten Dr.U.H. (Roth) eine ärztliche Anzeige über eine BK. Die Hautärztin Prof.Dr.G.B. (Nürnberg) hielt im von der Beklagten eingeholten Gutachten nach Aktenlage vom 16.08.1996 einen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der bestehenden Hauterkrankung nicht für wahrscheinlich. Sie wies auf die Möglichkeit eines Ekzems konstitutioneller Art hin. Nach Beiziehung eines Krankheitenberichts der IKK Mittelfranken-Süd vom 22.10.1996 veranlasste die Beklagte ein dermatologisches Gutachten bei Dr.M.G. (Nürnberg), die im Gutachten vom 09.06.1997 als Diagnose einen Zustand nach allergischem Kontaktekzem der Hände bei berufstypischen Typ IV-Sensibilisierungen gegen Kaliumdichromat, Nickelsulfat und Kobaltchlorid sowie chronisch-rezidivierenden, dyshidrotischem Handekzem bei Verdacht auf atopische Diathese beschrieb. Das allergische Kontaktekzem der Hände sei auf die berufliche Tätigkeit als Bauarbeiter zurückzuführen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung (Mai 1997) sei der Versicherte hauterscheinungsfrei bezüglich eines Handekzems gewesen. Die Sensibilisierung sei nur schwach, möglicherweise latent. Das chronisch-rezidivierende dyshidrotische Handekzem sei konstitutionell bedingt.

Mit Bescheid vom 02.10.1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Da bei dem Versicherten seit 1982 kein Kontakt zu Berufsstoffen mehr bestand, könne - ohne Gefährdung - auch keine Hauterkrankung im Sinne der Nr 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) entstanden sein (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 20.02.1998).

Dagegen hat der Versicherte Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben mit dem Antrag, eine BK nach Nr 5101 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen und Leistungen zu gewähren. Er hat ausgeführt, es liege eine schwere Hauterkrankung vor. Hände und Füße seien offen, die Hauterkrankung sei auch wiederholt rückfällig gewesen. Wegen der schweren Kontaktallergie habe er mehrere Arbeitsversuche 1982 und 1984 aufgeben müssen.

Das SG hat ein Gutachten des Hautarztes Dr.E.S. (Erlangen) vom 22.07.1999/08.02.2000 eingeholt. Dieser hat ein rezidivierendes allergisches Kontaktekzem bei Allergien Typ IV gegen Kaliumdichromat, Nickelsulfat und Kobaltchlorid angenommen. Insbesondere Kaliumdichromat sei das klassische Allergen der Bauberufe. Die Erkrankung sei auch wiederholt rückfällig gewesen und als schwer einzustufen. Seit November 1984 (nach dem Arbeitsversuch) sei die MdE mit 30 vH einzuschätzen.

Die Beklagte hat unter Vorlage einer medizinische...

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