rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 29.09.2000; Aktenzeichen S 4 U 242/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29.09.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.5101 der Anlage 1 zur BKVO und Rentengewährung für verschiedene Zeiträume streitig.
Der am 1973 geborene Kläger war bei der Firma V. in R. nach einer Ausbildungszeit vom 01.09.1988 bis 29.02.1992 als Zerspannungsmechaniker vom 01.03.1992 bis zu seinem Ausscheiden zum 31.07.1994 beschäftigt. Arbeitsfähigkeit bestand bis 09.01.1994, vom 21.01.1994 an war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krank bis 11.06.1995 (Aussteuerung durch die BKK V.), Krankengeld bezog er von dieser vom 25.01.1994 bis 11.06.1995.
Mit Schreiben vom 19.07.1994 hat der Kläger die Anerkennung seines Hautleidens als Berufskrankheit geltend gemacht und deswegen eine Umschulung beantragt.
Die Beklagte hat zur Aufklärung u.a. medizinische Unterlagen, ärztliche Befundberichte der behandelnden Ärzte, eine Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 09.03.1995 beigezogen und ein dermatologisches Gutachten des Dr.G. vom 21.06.1995 eingeholt. Dieser verneinte eine Berufskrankheit, der staatliche Gewerbearzt stimmte dieser Auffassung in seiner Stellungnahme vom 18.01.1996 zu. Nach weiteren Ermittlungen bei den Herstellerfirmen der angeschuldigten Stoffe hat sodann die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.1996 die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.5101 der Anlage 1 zur BKVO abgelehnt: Das dyshidrosiforme atopische Hand- und Fußekzem sowie die Psoriasis vulgaris und die Sensibilisierungen gegenüber Mercapto-Mix stünden nicht mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers im ursächlichen Zusammenhang.
Nachdem jedoch von Dr.G. die Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit im Fall der Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers für gegeben erachtet worden war, hat die Beklagte nachfolgend mit Bescheid vom 17.04.1996 zur dauerhaften beruflichen Wiedereingliederung des Klägers im Rahmen von berufsfördernden Leistungen die Kosten der Ausbildung zum Versicherungskaufmann bei der Firma BfW E. in R. vom 27.08.1996 bis 31.07.1998 übernommen. Sie hat ihm auch für diese Zeit Übergangsgeld gewährt und ferner mit Bescheid vom 24.09.1996 gemäß § 3 BKVO Übergangsleistungen ab dem 10.01.1994 bewilligt. Den gegen den Bescheid vom 01.03.1996 mit Schreiben vom 23.03. 1996 erhobenen Widerspruch hat die Beklagte jedoch mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.1996 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger, der nach seiner Umschulung seit dem 01.01.1998 als Versicherungskaufmann bei der Versicherungsgesellschaft A. tätig ist, Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat umfangreiche Erhebungen zu den angeschuldigten Stoffen - nach Benennung der Stoffe durch den Kläger - durchgeführt, nach weiterer Stellungnahme des TAD der Beklagten weitere ärztliche Befundberichte beigezogen und eine Auskunft des Betriebsarztes Dr.W. eingeholt, ferner weitere Ermittlungen bei der früheren Beschäftigungsfirma V. durchgeführt (Auskunft vom 08.01.1999, Stellungnahme des TAD). Anschließend hat das Sozialgericht ein dermatologisches Gutachten von Prof.Dr.L. , Klinikum der Universität R. , vom 12.01.2000 eingeholt. Er hat darin eine Berufskrankheit nach der Nr.5101 bejaht. Zwar sei hier unzweifelhaft von einer atopischen Diathese auszugehen, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit und der Hauterkrankung sei aber im Sinne einer wesentlichen Teilursache anzunehmen. Das Vorliegen einer Sensibilisierung gegenüber berufsrelevanten verwendeten Substanzen habe nachgewiesen werden können. Es bestehe eine berufsrelevante Sensibilisierung vom Typ IV gegenüber Mercapto-Mix und dessen Einzelbestandteilen, wie Mercaptobenzothialzol, N-Cyclohexylbenzothiazysulfenamid und Morpholinylmercaptobenzothiazol. Diese Substanzen fänden sich als Vulkanisationsbeschleuniger in Gummiprodukten aller Art, in technischen Flüssigkeiten wie Frostschutzmitteln sowie Schneideölemulsionen und Schmierstoffen. Mercapto-Verbindungen können im Bereich des Arbeitsplatzes "Metallverarbeitung" typischerweise als Allergen vorkommen und seien somit berufsrelevant. Im vorliegenden Fall hätte zwar die berufliche Exposition sensu strictu nicht nachgewiesen werden können. Für die Begutachtung bzw. Anerkennungsfrage sei aber von besonderer Bedeutung, dass zu Beginn mit großer Wahrscheinlichkeit eine beruflich verursachte und ausgelöste Ekzemerkrankung im Sinne eines atopischen Hand- und Fußekzems vorlag, welches durch den Erwerb von Pfropfallergien kompliziert worden sei, die somit mittelbare Folge des Berufsekzems sei. Die Hände des zu Begutachtenden seien im Rahmen der Tätigkeit als Zerspannungsmechaniker häufig Feuchtigkeit ausgesetzt gewesen, zudem habe er ständigen Kontakt mit diversen hautschädigend wirkende...