Entscheidungsstichwort (Thema)
Auferlegung von Verschuldenskosten
Orientierungssatz
1. Zur Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit ist der Vollbeweis der beruflichen Exposition und des Erkrankungsbildes i. S. einer konkreten Nummer der Berufskrankheitenverordnung erforderlich. Weiter ist der Unterlassungszwang nachzuweisen. Kann der Versicherte unter Schutzmaßnahmen seine bisherige berufliche Tätigkeit weiter ausführen, ist ein Unterlassungszwang nicht erwiesen.
2. Wer ein Gerichtsverfahren, dessen Aussichtslosigkeit ihm vom Vorsitzenden dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Begründung fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Ist er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden, sind ihm Verschuldenskosten nach § 192 SGG aufzuerlegen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.11.2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung und die Zahlung von Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der am 00.00.1952 geborene Kläger wurde im Juli 1976 im deutschen Steinkohlenbergbau angelegt und war bis August 1976 unter Tage im Streb eingesetzt. Zum September 1976 wurde er nach Übertage verlegt. Er verrichtete im Zentrallabor (Kohlelabor) bis Dezember 1983 Tätigkeiten bei der Analysevorbereitung, Immediatanalyse, Heizwert - sowie Schwefelbestimmungen. Von Januar 1984 bis 1999 war er im Zentrallabor (Wasser-/Umweltlabor) mit der Untersuchung von Wasser-, Öl- und Abfallproben, insbesondere der gaschromatographischen Bestimmung, der infrarotspektroskopischen Bestimmung sowie der Coulometrie beschäftigt. Dabei hatte er Umgang mit verschiedenen Chemikalien, insbesondere mit Lösungsmitteln und organischen Verbindungen. Als technische Schutzmaßnahmen standen Laborabzüge sowie Abzugseinrichtungen zur Verfügung. Zur persönlichen Schutzausrüstung gehörten Schutzkittel, -brille und -handschuhe, zum Teil Einmalhandschuhe. Nach Angaben des Arbeitgebers vom 15.09.2004 ist der Kläger nicht mit den Originalsubstanzen in Berührung gekommen. Im Zusammenhang mit Ölen und Schmierstoffen hatte er die Aufgabe, Proben aus den vom Untertagebetrieb gesammelten Altölen aus Fässern zu entnehmen. Die Altölmischung setzte sich aus Getriebe-, Motoren- und Hydraulikölen zusammen. Darüber hinaus hatte er an Ölabscheidern auf dem Zechengelände Proben zu entnehmen. Des Weiteren mussten Proben im Vorklärbecken der Abwasserfilteranlage entnommen werden Der Kläger hatte zudem die im Grubenbetrieb und in den Zentralwerkstätten angefallenen Altöle im Zentrallabor auf polychlorierte Biphenylene (PCB) zu untersuchen. Im Untertagebetrieb seien nur handelsübliche Öle und Schmierstoffe namhafter europäischer Hersteller eingesetzt worden (Angaben des Arbeitgebers vom 15.09.2004).
Vom 06.04. bis zum 16.04. 1999 und 05.05. bis zum 07.05.1999 erkrankte der Kläger wegen eines mikrobiellen Ekzems arbeitsunfähig. Vom 19.05. bis zum 03.08.1999, vom 18.08. bis zum 20.09.1999 und ab 30.11.1999 bis Februar 2000 erkrankte der Kläger wegen einem mykotischen Handekzem. Vom 22.06. bis zum 28.07.1999 erfolgte wegen Kontaktdermatitis in der K-Klinik in Bad S eine stationäre Krankenbehandlung. Diese Behandlung fand wegen der Diagnosen eines dyshidrotischen Ekzems und einer Akne conglobata statt (Entlassungsbericht vom 08.08.1999). Von März 2000 bis Juli 2001 bezog er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Von August 2001 bis März 2003 verrichtete er eine Bürotätigkeit. Von April 2003 bis April 2005 erkrankte er erneut arbeitsunfähig wegen seines Hautleidens. Seit Mai 2005 ist der Kläger arbeitslos.
Am 20.08.1999 wurde eine BK Nr. 5101 ärztlich angezeigt. Der Kläger gab an, die Hauterkrankung im Sinne eines dyshidrotischen Ekzems an Handinnenflächen und Fußsohlen sei erstmals im September 1998 aufgetreten; seit Januar 1999 stehe er deswegen in ärztlicher Behandlung. Dr. U erstattete unter dem 04.04.2001 ein hautärztliches Gutachten und nahm zudem ergänzend Stellung (Stellungnahme vom 09.07.2001). Dr. U diagnostizierte ein dyshidrosiformes Hand- und Fußekzem, ein Spättypsensibilisierung gegen Phenylendiamin IV Aminoazobenzol, ein schwere zystische Akne, ein Atherome, eine Leberwert- und Blutzuckerhöhung und eine Adipositas. Der Verlauf der Hautveränderung und die Lokalisation sprächen am ehesten für eine Dyshidrose und nicht für ein allergisches Kontaktekzem. Ein regelmäßiger direkter Hautkontakt mit den Proben bei der Probeentnahme während der beruflichen Tätigkeit sei nicht vorgekommen. Während der Berufstätigkeit seien laborchemisch im Blut keine vermehrten Stoffe wie z. B. PCB gefunden worden. Aus gewerbedermatologischer Sicht sei eine Zusammenhang zwischen ...