Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.05.2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung - schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - (BK 5101).
Der 1966 in Jugoslawien geborene Kläger war nach einer Schlosserlehre (1980-1984) und Absolvierung des Grundwehrdienstes bis Ende 1990 dort bei verschiedenen Metallbaufirmen als Schlosser, danach als Metallbauschlosser in Spanien und seit Januar 1992 im erlernten Beruf in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt, zuletzt seit dem 15.11.1994 bei der Firma A.-Industrieanlagenbau in W. als Metallbauschlosser und Schweißer im Betriebsteil "Montage".
Wegen einer Dermatitis war er ab 18.11.2004 arbeitsunfähig erkrankt; seinen Angaben zufolge verrichtete er seitdem keine Erwerbstätigkeit mehr. Nach dem Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit gewährte ihm die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd seit dem 01.01.2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung, ergänzend bezieht der Kläger Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) von der Stadt C..
Mit Schreiben vom 27.01.2005 zeigte die AOK Rheinland der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft - deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, nachfolgend: Beklagte - unter Hinweis auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen u.a. einer Dermatitis den Verdacht auf das Vorliegen einer BK an. Wegen derselben Erkrankung hätten Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 02.11.1999 bis 04.11.1999, vom 15.12.2003 bis 24.12.2003 und vom 27.08.2004 bis 03.09.2004 vorgelegen.
Der Hautarzt Dr. H., Klinikum W., übermittelte der Beklagten einen Bericht vom 29.11.2004, in dem er ein dyshidrotisches Ekzem diagnostizierte bei Bläschen der Finger beidseits, welches der Kläger auf den Kontakt mit Schmier- und Kühlstoffen zurückführe. Er empfahl prophylaktisch das Tragen von Schutzhandschuhen. Die LVA Rheinprovinz als Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Rheinland übersandte u.a. ein auf einen Antrag des Klägers auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von der Ärztin für Innere Medizin/Sozialmedizin Dr. I. erstattetes Gutachten vom 02.08.2005. Demnach sei laut - bei Untersuchung am 02.08.2005 erhobener - Anamnese vor ca. einem Jahr ein Ekzem an den Extremitäten aufgetreten. Derzeit fänden sich Ekzeme an den Extremitäten in Form von Hautveränderungen unterschiedlicher Größe, gerötet, mit Pusteln von gelblicher Farbe, juckend und schmerzhaft. Bei im Vordergrund stehender Hauterkrankung und darüber hinaus bestehenden Beschwerden im Bewegungsapparat, vorwiegend im Bereich der Kniegelenke, empfahl sie eine stationäre Reha in einer Klinik für Hauterkrankungen. Der Kläger gab auf Nachfrage der Beklagten am 24.10.2005 an, seine Hautveränderungen seien zuerst am 17.11.2004 in Form von Ausschlag aufgetreten; er führe dies auf den Kontakt mit Säure, Kühlstoffen und Schmierstoffen bei der Arbeit zurück, die Hauterscheinungen seien nicht abgeheilt. Dr. H. teilte der Beklagten in einem Befundbericht vom 06.01.2006 mit, der Kläger sei während der gesamten Zeit der Behandlung ab 11.11.2004 (davon stationär vom 18.11.2004 bis 25.11.2004, Epicutantestung am 15.11.2004) arbeitsunfähig gewesen, eine Besserung bzw. Abheilung habe nicht erzielt werden können; ein stationäres Heilverfahren in einer dermatologischen Akutklinik sei sinnvoll.
Für die Beklagte erstellte sodann der Facharzt für Hautkrankheiten Dr. B. nach mehrtägiger Untersuchung des Klägers (vom 09.01.2006 bis 12.01.2006) am 13.01.2006 eine beratungsärztliche Stellungnahme. Der Kläger gab dort unter anderem an, er habe am Arbeitsplatz insgesamt bis zu zwei Stunden arbeitstäglich im wesentlichen Schutzhandschuhe aus Voll-Leder bzw. Textil-Leder getragen, eher selten auch langstulpige gefütterte Gummi- bzw. Neoprenhandschuhe. Der Kläger sei seit fast 14 Monaten hautkrankheitsbedingt arbeitsunfähig, ohne dass es unter vollständiger Tätigkeitskarenz und zweimaliger stationärer Behandlung zu einer wesentlichen Besserung, Rückbildung oder gar Abheilung gekommen sei. Er stellte die Diagnosen: chronisch-rezidivierendes dyshidrotisches Hand- und Fußekzem mit systemisch-ekzematöser Streureaktion / differentialdiagnostisch ekzematisierte Psoriasis palmoplantaris dyshidrotica (Schuppenflechte), Akrozyanose und Hyperhidrosis manuum bei Nikotingenuss. Diese Erkrankungen manifestierten sich primär außerberuflich spontan und schicksalhaft - wie im Falle des Versicherten - oder auf der Basis einer entsprechenden familiären Erbanlage. Es zeige sich über ein ...