Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung einer schweren bzw. wiederholt rückfälligen Erkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV
Orientierungssatz
1. Die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV setzt das Vorliegen von schweren oder wiederholt rückfälligen Hauterkrankungen, welche zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, voraus.
2. Zu den schweren bzw. wiederholt rückfälligen Hauterkrankungen i. S. der Nr. 5101 BKV zählt das irritative Kontaktekzem.
3. Zur Entschädigung des Versicherten ist erforderlich, dass das erworbene Kontaktekzem den Versicherten gezwungen hat, seine berufliche Tätigkeit aufzugeben.
4. Zur Gewährung von Versichertenrente ist insoweit der Nachweis erforderlich, dass die am Arbeitsplatz des Versicherten verwendeten Arbeitsstoffe das Kontaktekzem hervorgerufen haben. Die Erkrankung muss bewiesen sein; der Verdacht reicht nicht aus. Zweifel am Vorliegen einer allergischen Erkrankung gehen wegen der dem Versicherten obliegenden Feststellungslast zu dessen Lasten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Köln vom 22.09.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit (BK) nach Ziffer 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - schwere oder rückfällige Hauterkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, welche wiederholt für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - streitig.
Der 1963 geborene Kläger war seit 1988 als Maschinenschweißer bei dem T Werk in I beschäftigt. Seine Tätigkeit bestand im maschinellen Schweißen von Edelstahlrohren. Dabei mussten die entsprechenden Maschinen regelmäßig geschmiert werden. Im Mai 2005 trat - erstmals nach Einsatz eines neuen Kühlschmiermittels (Holifa 09/15 TX) und einer neuen flüssigen Schmierseife (belgische Schmierseife) - im Bereich des Handrückens und der Fingerzwischenräume eine Hauterkrankung auf. Die behandelnde Hautärztin Dr. I vertrat in ihren Befundberichten (vom 05.02.2006, 21.07.2006, 03.10.2006, 01.12.2006, 09.02.2007, 11.06.2007, 22.08.2007, 21.09.2007 und 30.11.2007) die Auffassung, die Erkrankung sei durch den Kontakt zu Kühlschmierstoffen und Schmierseife entstanden. Ebenso seien ein häufiger Feuchtkontakt und die Benutzung von Arbeitshandschuhen für die Entstehung der Hauterkrankung relevant. Die persönliche Schutzausrüstung des Klägers bestehe in Arbeitshandschuhen und Excipial Pflegeprodukten. Dr. I diagnostizierte zunächst ein irritativ toxisches Handekzem. Im Juni 2007 stellte sie unter konsequentem Anwenden von Arbeitshandschuhen und einer Salbenbehandlung eine deutliche Besserung fest. Ab September 2007 ging sie davon aus, dass beim Kläger eine berufliche Typ-IV Sensibilisierung gegenüber dem auf der Arbeitsstätte verwendeten Kühlschmierstoff bestehe, da eine Epikutantestung mit dem verwendeten Kühlschmierstoff (Holifa 09/15 TX) eine positive Reaktion gezeigt habe. Während Urlaubs- und Krankheitszeiten sei eine deutliche Rückbildung bzw. vollständige Abheilung der Ekzeme festzustellen gewesen. Nach erneuten Arbeitsaufnahmen sei es jeweils zu einer Verschlechterung der Hautbefunde gekommen. Die ihm von Seiten der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG), verschriebenen Hautschutzsalben und Hautpflegemittel vertrage der Kläger nicht. Deshalb sei eine stationäre Einweisung zur Therapieoptimierung und Kontrolle erforderlich.
Ausweislich der Befundberichte der Betriebsärztin des T Werkes Dr. N vom 08.11.2005 und 02.02.2006 war der Kläger 2005 wegen Rückenbeschwerden über mehrere Monate krankgeschrieben. Bei der Vorstellung im Januar 2006 habe der Kläger berichtet, dass die Haut in den Monaten der Krankschreibung nicht wesentlich besser, bei einem kurzzeitigen Arbeitsversuch im Werk ab dem 09.01.2006 aber wieder schlechter geworden sei.
In einem mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 04.07.2007 teilte die MMBG dem Kläger mit, dass seine berufsbedingten Hautveränderungen erfreulicherweise abgeheilt seien. Daher werde das Verfahren nun abgeschlossen. Rechtsmittel gegen diese Mitteilung legte der Kläger nicht ein.
Auf Veranlassung der MMBG stellte sich der Kläger sodann im Oktober 2007 im Hautschutzzentrum L bei der Beratungsärztin der Beklagten, der Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, Allergologie und Berufsdermatologie, Dr. O vor. Diese stellte eine als gesichert anzusehende atopische Diathese fest. Sie führte in ihren Berichten vom 18.10.2007 und 03.12.2007 aus, der erforderliche Hautschutz werde vom Kläger nicht vollständig umgesetzt. Nach einer weiteren Untersuchung des Klägers kritisierte sie eine ...