rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 15.10.1998; Aktenzeichen S 35 AL 861/93)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Nachbewilligung und Nachzahlung von Leistungen für das Jahr 1990.

Die 1949 geborene Klägerin hat ein Jura-Studium abgebrochen und eine Ausbildung zum Immobilienwirt absolviert. Sie war mehrfach in Hausverwaltungen beschäftigt und hat zuletzt bis Ende 1987 in der Rechtsabteilung von S. in der Registratur gearbeitet. Sie bezog dort zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt von 3.247,- DM zuzüglich 52,- DM vermögenswirksame Leistungen.

Auf ihre Arbeitslosmeldung vom 22.12.1997 hin bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin mit Bescheid vom 10.02.1988 Arbeitslosengeld für 312 Tage in Höhe von 295,20 DM wöchentlich unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 760,- DM in Leistungsgruppe A/0.

Der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld war am 09.01. 1989 erschöpft.

Laut Aktenvermerk über eine Vorsprache am 17.01.1989 stellte sie einen Antrag auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe vorerst zurück, da sie das Jura-Studium wieder aufgenommen habe und auf BAföG-Leistungen hoffe.

Am 13.10.1989 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Sie gab an, neben dem Studium bis zu 20 Stunden in der Woche für eine Beschäftigung zur Verfügung zu stehen.

Die Arbeitsvermittlung ging davon aus, dass die Klägerin das dem vorangehenden Arbeitslosengeld zugrunde gelegte Arbeitsentgelt nicht mehr erzielen könne und setzte das von der Klägerin erzielbare Entgelt nach §§ 136 Abs.2 Satz 2, 112 Abs.7 AFG fiktiv entsprechend dem Entgelt eines Verwaltungsangestellten in BAT VII fest. Dieses betrug bei einer regulären Wochenstundenzahl von 39 Stunden seit 01.01.1989 2.637,- DM.

Daraus ergab sich auf eine Tätigkeit von 20 Stunden in der Woche umgerechnet ein Bemessungsentgelt von 310,- DM. Dem entsprach in der Leistungsverordnung 1989 in der Leistungsgruppe A/0 ein Leistungssatz von 123,60 DM wöchentlich.

Aus der monatlichen Rente des Vaters in Höhe von 2.665,52 DM errechnete die Beklagte einen anrechenbaren Unterhaltsanspruch der Klägerin von 36,66 DM wöchentlich, den sie auf den Leistungssatz anrechnete, woraus sich ein wöchentlicher Zahlbetrag von 86,94 DM ergab.

Mit Bescheid vom 12.12.1989 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin dementsprechend Arbeitslosenhilfe in Höhe von 86,94 DM wöchentlich für den Bewilligungsabschnitt vom 13.10.1989 bis 11.10.1990.

Mit Änderungsbescheid vom 05.01.1990 setzte das Arbeitsamt die wöchentliche Arbeitslosenhilfe der Klägerin unter Fortführung des bisherigen Bemessungsentgelts und Anrechnungsbetrages entsprechend der Leistungsverordnung 1990 ab 01.01.1990 auf 93,54 DM herauf.

Ab 01.02.1990 stellte sich die Klägerin für eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung. Mit Bescheid vom 15.02.1990 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin ab 01.02.1990 daraufhin Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 193,74 DM. Dieser Betrag berechnete sich aus dem einer Vollzeittätigkeit in BAT VII entsprechenden Bemessungsentgelt von 610,- DM in Leistungsgruppe A/0 bei einem Leistungssatz von 230,40 DM abzüglich des Anrechnungsbetrages von 36,66 DM.

Mit Bescheid vom 24.10.1990 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt vom 13.10.1990 bis 12.10.1991 in Höhe von wöchentlich 199,74 DM unter Zugrundelegung eines dynamisierten Bemessungsentgelts von 630,- DM in Leistungsgruppe A/0, wobei vom entsprechenden Leistungssatz von 236,40 DM weiterhin der Anrechnungsbetrag von 36,66 DM abgezogen wurde.

Die Klägerin nahm seit 17.09.1990 an einer beruflichen Bildungsmaßnahme in einer kaufmännischen Übungsfirma des DGB teil. Der Maßnahmeträger schloss die Klägerin wegen Forderungen nach Mitbestimmung und Vergünstigungen mit Wirkung vom 26.10.1990 aus.

Mit Bescheid vom 29.10.1990 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin für die Zeit vom 17.09.1990 bis 12.10.1990 Unterhaltsgeld in Höhe von wöchentlich 363,60 DM. Dem zugrunde gelegt war das von der Klägerin zuletzt bei der Firma S. erzielte dynamisierte Arbeitsentgelt in Höhe von wöchentlich 800,- DM, was für die Klägerin in Leistungsgruppe A/0 nach der Leistungsverordnung 1990 den wöchentlichen Leistungssatz von 363,60 DM ergab, insgesamt für den Zeitraum vom 17.09.1990 bis 12.10.1990 einen Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe von 1.278,80 DM.

Mit weiterem Bescheid vom 29.10.1990 hob das Arbeitsamt die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 17.09. 1990 bis 12.10.1990 wegen des entgegenstehenden Anspruchs auf Unterhaltsgeld auf. Da der Klägerin für diesen Zeitraum bereits 742,67 DM Arbeitslosenhilfe überwiesen worden waren, erhielt sie unter Verrechnung dieser Leistung aus dem Anspruch auf Unterhaltsgeld für die Zeit vom 17.09.1990 bis 12.10.1990 nurmehr den Restbetrag von 536,13 DM, was im...

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