Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten vom 04.11.2005 wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11. Oktober 2005 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 29.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2003 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1966 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Der Kläger ist am 23.03.2002 gegen 3.35 Uhr erheblich an der linken Hand verletzt worden.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Strafantrag vom 31.07.2002 vorgetragen, dass sich der Kläger zusammen mit mehreren Bekannten am 22.03.2002 gegen ca. 23.00 Uhr in die Diskothek "M." in H. begeben habe. Die Gruppe habe sich sodann einen Sitzplatz gesucht. Der Kläger sei in der Folgezeit sehr häufig auf der Tanzfläche zu finden gewesen, ohne dass es die gesamte Dauer des Aufenthaltes über zu irgendwelchen Vorkommnissen gekommen wäre, an denen der Kläger beteiligt gewesen wäre. Der Kläger könne sich lediglich daran erinnern, dass einer seiner Begleiter auf der Tanzfläche einmal zu Fall gekommen sei und dass er ihm sogleich aufgeholfen habe; dies möge ca. eine viertel Stunde vor dem Geschehen gewesen sein, bei dem der Kläger in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Als der Kläger sich wieder auf der Tanzfläche befunden habe, sei er auf einmal völlig überraschend ohne jeden Anlass und ohne jede Vorwarnung von hinten von einer Person so gepackt und umklammert worden, dass er sich nicht habe umdrehen und wehren können. Er sei zu einer Notausgangstür geschleift und zu durch diese Tür mit erheblicher Gewalteinwirkung und Schwung hinausgeworfen worden. Irgendein Gespräch habe während dieser Zeit nicht stattgefunden, da der Vorgang auch nur wenige Sekunden gedauert habe. Der Kläger wisse auch nicht mehr genau, ob diejenige Person, die ihn im Griff gehabt habe, die Notausgangstür entriegelt habe oder ob dies durch eine dritte Person erfolgt sei. Bevor der Kläger überhaupt begriffen habe, was sich ereignet hatte, sei er auch schon außerhalb der Diskothek am Boden gelegen und habe sofort erhebliche Schmerzen im linken Handgelenk verspürt. In diesem Augenblick habe er stehend im Notausgang diejenige Person gesehen, die ihn hinausgeworfen habe, als diese gerade die Tür wieder verriegelte. Es habe sich dabei um ein Mitglied des Sicherheitspersonals der Diskothek gehandelt. Der Schädiger sei nach Schätzung des Klägers ca. Mitte Zwanzig, habe eine geschorene Glatze gehabt und sei ein sehr kräftiger und muskulöser Typ gewesen. Beteiligt sei wohl noch ein zweites Mitglied des Sicherheitspersonals gewesen, ebenfalls Mitte Zwanzig mit einer schlaksigen Figur, welches einen Ziegenbart gehabt habe. Die beiden Personen seien aber in der fraglichen Nacht nicht als Sicherheitspersonal an der Tür eingesetzt gewesen, sondern hätten sich schon geraume Zeit in der Diskothek befunden. Der Kläger sei sich sicher, dass sich die ganze Zeit seines Aufenthaltes über kein besonderer Vorfall abgespielt habe, also etwa eine Auseinandersetzung unter Gästen oder zwischen Gästen und dem Sicherheitspersonal, wenngleich er solches an anderen Tagen durchaus schon erlebt habe. Für den Kläger sei die gegen ihn gerichtete Attacke völlig unverständlich und er habe damit auch nicht rechnen können, weil er sich niemandem gegenüber provozierend verhalten hätte oder an anderer Stelle ein Tumult gewesen sei. Der Kläger habe sich bei dem Geschehen eine komplizierte Trümmerfraktur des linken Handgelenks zugezogen.
Der Beklagte hat aufgrund der Auskunft der Betriebskrankenkasse O. Entlassungsberichte der Psychosomatischen Klinik Bad N. vom 03.09.1996 und 11.12.2002 beigezogen. Dort ist der Kläger vor allem wegen einer neurotischen Depression bzw. einem mittelgradigen depressiven Syndrom mit somatischer Symptomatik bei psychosozialer Belastungssituation stationär behandelt worden.
Weiterhin hat der Beklagte die Unterlagen der Staatsanwaltschaft B. ausgewertet. Die Polizeiinspektion B. hat den von ihr ermittelten Sachverhalt mit Abschlussbericht vom 20.08.2002 wie folgt zusammengefasst: Am 23.03.2002 um 3.37 Uhr wurde der Einsatzzentrale B. mitgeteilt, dass eine Schlägerei in der Diskothek "M." in H. sei. Polizeihauptmeister L. sei dort mit Polizeihauptmeister K. um 3.55 Uhr eingetroffen. Vor Ort hätten sich zwei Kollegen der Zivilen Einsatztruppe B. befunden. Beide hätten angegeben, dass es zu einer Auseinandersetzung in der Diskothek gekommen sei. Ein Beteiligter (= der Kläger) sei beim Hinausbefördern aus der Diskothek durch das Sicherheitspersonal gestürzt und habe sich das linke Handgelenk gebrochen. S. G. (= Sicherheitspersonal) sei befragt worden; dieser habe angegeben, dass er zusammen mit M. W. (= Sicherheitspersonal) den Kläger durch den Nebeneingang nach draußen befördert habe. Der Kläger selbst sei dann bedingt durch seinen Alkoholgenuss gestürzt. S. G. habe den ...