Leitsatz (amtlich)

Keine Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes nach dem SGB II ab dem 01.01.2011; bei nicht beziffertem Berufungsantrag ist Berufung nach der Grundregel des § 143 SGG zulässig.

 

Tenor

I. .Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.05.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Dezember 2010 bis Mai 2011 streitig.

Der 1979 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II vom Beklagten. Mit Bescheid vom 22.12.2010 wurden dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.05.2011 Leistungen in Höhe von monatlich 489 Euro bewilligt. Der Bewilligung wurde eine Regelleistung in Höhe von 359 Euro sowie anerkannte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 370 Euro zu Grunde gelegt. Laut Mietvertrag vom 01.12.2009 schuldet der Kläger seinem Vermieter monatlich 310 Euro Warmmiete. Ein Nettoerwerbseinkommen des Klägers von 400 Euro wurde nach Abzug von Freibeträgen in Höhe von 240 Euro berücksichtigt.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2011 zurückgewiesen. Der Regelsatz sei nicht verfassungswidrig, Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung würden nicht vorliegen.

Am 03.02.2011 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München und machte geltend, dass der Regelsatz zu niedrig berechnet worden sei und die Berechnung gegen das Grundgesetz verstoße. Mit Änderungsbescheid vom 12.04.2011 wurden dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011 Leistungen in Höhe von 494 Euro gewährt, für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 31.05.2011 in Höhe von 384,80 Euro, jeweils unter Berücksichtigung einer Regelleistung in Höhe von 364 Euro. Hierbei wurde das Einkommen des Klägers angerechnet und eine mit Bescheid vom 17.03.2011 festgestellte Sanktion berücksichtigt.

Das Sozialgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid nach vorheriger Anhörung des Klägers vom 04.05.2011 ab. Streitgegenstand sei nicht die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung sondern lediglich die Höhe der Regelleistung. Diese sei nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf eine höhere Regelleistung bestehe nicht.

Der Kläger hat am 17.05.2011 Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Das Sozialgericht habe gegen sein rechtliches Gehör verstoßen, da er keine Gelegenheit zur Stellungnahme über ein Einverständnis mit dem Gerichtsbescheid hatte. Außerdem sei die Berechnung der Regelleistung in Höhe von 364 Euro nicht transparent genug. Die Neuregelung verstoße gegen das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes. Sie sei verfassungswidrig und mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Der Beklagte hat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids und die Darlegungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger aufgefordert zur Bemessung des Streitwertes mitzuteilen, wie hoch aus seiner Sicht der Regelsatz sein müsste, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er sich außer Stande sehe, einen genau bezifferten Antrag zustellen. Dies sei Aufgabe der Politik.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.05.2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22.12.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm eine höhere Regelleistung für die Zeit von Dezember 2010 bis Mai 2011 zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 153, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der Kläger hat keinen genau bezifferten Antrag gestellt, weswegen der Senat den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 SGG durch Auslegung zu ermitteln hat. Lässt sich nicht nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Beschränkung der Berufung erfüllt sind, so ist im Ergebnis die Grundregel des § 143 SGG, nämlich die Statthaftigkeit der Berufung ohne Zulassung, anzuwenden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 15b). So liegt hier der Fall, da der Kläger die mangelnde Transparenz bei der Bestimmung des Regelsatzes rügt und keine genauen Angaben hinsichtlich des Beschwerdewertes macht. Eine überschlägige Berechnung oder anderweitige Ermittlungen hinsichtlich des Beschwerdewertes sind nicht möglich.

Streitgegenstand ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 07....

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