rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletztenrente. Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grad. Schulterbeweglichkeit
Leitsatz (redaktionell)
Liegt trotz eines Unfallereignisses eine Beweglichkeit einer Schulter für die Abspreizung und Nachvornebewegung von deutlich über 120 Grad vor, kann die MdE nur mit unter 20 v.H. angenommen werden.
Normenkette
SGB VII § 56 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1; SGG § 109
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 19.11.2003; Aktenzeichen S 11 U 332/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.11.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalles vom 17.10.1998 über den 30.04.2001 hinaus streitig.
Der 1961 geborene Kläger erlitt am 17.10.1998 einen Arbeitsunfall. Beim Füllen eines Schwingförderers mit Rohlingen rutschte er auf öligem Boden aus und fiel direkt auf die rechte Schulter. Dabei zog er sich eine Prellung des rechten Oberarmes, Skapulahalsfraktur rechts sowie Schulterpfannenfraktur rechts zu (Durchgangsarztbericht des Prof. Dr.W. vom 17.10.1998/05.11.1998). Vom 26.10. bis 06.11.1998 wurde er stationär im Krankenhaus St.J. S. behandelt. Arbeitsunfähig krank war er bis 14.03.1999.
Die Beklagte zog Arztberichte des Krankenhauses St.J. S. und des Chirurgen Dr.H. vom 17.12.1998/ 22.02.1999 sowie Auskünfte über Erkrankungen des Klägers von der Techniker Krankenkasse W. vom 16.03.1999 und der BKK Post vom 13.04.1999 zum Verfahren bei. Sodann erstellte Dr.H. am 10.05.1999 ein Gutachten, in dem er eine Hautnarbe über der vorderen Schulterpartie rechts, posttraumatische Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk, eine leichte Knochennarbe im Bereich des Skapulahalses sowie glaubhafte Bewegungs- und Belastungsschmerzen im rechten Schultergelenk als Unfallfolgen annahm. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bewertete er bis 03.05.1999 mit 30 vH, anschließend 20 vH. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des beratenden Chirurgen Dr.H. vom 07.07.1999 ein und gewährte mit Bescheid vom 28.07.1999 Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 20 vH ab 15.03.1999. Als Folgen des Arbeitsunfalles vom 17.10.1998 anerkannte sie: Verbreiterte, teils druckschmerzhafte Hautnarbe über der vorderen Schulterpartie rechts, Bewegungseinschränkung im Schultergelenk, insbesondere bei der Seithebung des Armes und der Außendrehung des Schultergelenkes, geringe Verschmächtigung der Muskulatur des Armes, glaubhafte Beschwerden, leichte Knochennarbe des Schulterblatthalses bei noch liegendem Fremdmaterial nach verheiltem Bruch des Schulterblatthalses der rechten Schulter und mit Eigenknochenmaterial versorgtem Bruch einer vorbestehenden Knochenzyste im Bereich der rechten Schulterpfanne.
Nach Beiziehung eines für die LVA Unterfranken erstellten Gutachtens des Internisten Dr.H. vom 23.09.1999 veranlasste die Beklagte ein weiteres Gutachten des Dr.H. vom 27.10.1999. Dieser stellte keine wesentliche Änderung des objektiven Befundes gegenüber dem ersten Rentengutachten fest. Nach Durchführung eines Heilverfahrens in der Klinik B. Bad K. (stationärer Aufenthalt: 11.01. bis 08.02.2000) erstellte der Orthopäde Dr.H. am 07.02.2001 ein Gutachten, in dem er hinsichtlich der Unfallfolgen von einer verbreiterten, teils druckschmerzhaften Hautnarbe über der vorderen Schulterpartie rechts, mäßigen, glaubhaft schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk mit umschriebenen muskulären Schonzeichen sowie leichten reaktiven umformenden Veränderungen an der rechten Schulterpfanne bei noch liegendem Fremdmaterial nach verheiltem Bruch des Schulterblatthalses der rechten Schulter unter Mitbeteiligung der Schulterpfanne sowie reizlosen Operationsnarbe am linken Beckenkamm ausging. Eine wesentliche Besserung im Heilverlauf nahm er nicht an und bewertete die MdE weiterhin mit 20 vH. Der Beratungsarzt Dr.H. ging in einer Stellungnahme vom 14.03.2001 von einer geringgradigen Bewegungseinschränkung des rechten Oberarmes aus, wobei die objektiven Bewegungsausmaße nur eine MdE in Höhe von 10 vH rechtfertigten. Die deutlichen subjektiven Beschwerden mit Narbenempfindlichkeit und muskulärer Dysbalance bedingten eine Gesamt-MdE von 15 vH.
Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 21.03.2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.04.2001 eine Rente auf unbestimmte Zeit ab. Gleichzeitig entzog sie die bisherige vorläufige Entschädigung mit Ablauf des Monats April 2001. Als Folgen des Arbeitsunfalles erkannte sie an: Verbreiterte Hautnarbe über der vorderen Schulterpartie rechts, mäßige, schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Schultergelenk, leichte Verschmächtigung der Schulterkappen- und Oberarmmuskulatur, glaubhafte bei Belastung zunehmende Beschwerden, leichte umformende Veränderungen an der Schulterpfanne bei noch liegendem Fremdmaterial nach ver...