rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletztenrente. Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grad. Höhe der MdE. funktionelle Defizite. Bewegungsausmaße. Entwicklung posttraumatischer Arthrose
Leitsatz (redaktionell)
Hinsichtlich der Höhe der MdE ist auf die funktionellen Defizite abzustellen. Die entsprechende Bewertung darf jedoch nicht auf die festgestellten Bewegungsausmaße reduziert werden. Vielmehr sind auch Aspekte wie die Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose oder ein seitenungleicher Oberarmumfang in die funktionelle Betrachtung einzubeziehen.
Normenkette
SGB VII § 56 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 29.01.2004; Aktenzeichen S 5 U 248/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29.01.2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 04.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2000 abgeändert.
II. Die Beklagte hat dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH ab 22.05.2000 zu gewähren.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH ab 22.05.2000 aufgrund des Arbeitsunfalles vom 11.01.2000 streitig.
Der 1972 geborene Kläger erlitt am 11.01.2000 einen Arbeitsunfall. Als Dachdecker beschäftigt, stand er auf einem Giebelauslegergerüst. Wegen Regenwetters waren seine Schuhe lehmverschmutzt, so dass er am Ende des Gerüstes auf der abgeschrägten Metalleinfassung ausrutschte und ca. 4,20 Meter tief - mit nach vorne gestreckten Armen - auf den regendurchweichten lehmigen Gartenboden fiel. Er kam seitlich mit der rechten Schulter auf, drehte sich weiter nach vorne und stützte sich mit der nach vorne geführten linken Hand ab. Der rechte Arm lag eingeklemmt und gestreckt am Oberkörper an. Der Kläger zog sich eine schwere Schulterprellung rechts sowie eine Radiusfraktur des linken Handgelenks zu (Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr.S. vom 12.01.2000). In stationärer Behandlung befand er sich vom 21.02. bis 28.02.2000 im L.-Krankenhaus S ... Arbeitsunfähig krank war er bis 22.02.2000.
Die Beklagte zog eine Auskunft über die Krankheiten des Klägers von der Gmünder Ersatzkasse (GEK) S. vom 21.01.2000, Arztberichte des Dr.S. vom 08.02.2000/14.02.2000/ 28.02.2000 sowie einen Nachschaubericht des Prof. Dr.L. vom 14.02.2000 bei. Nach Einholung des Operationsberichtes des L.-Krankenhauses S. vom 22.02.2000 (Ausschluss einer Rotatorenmanschettenruptur) und eines Befundberichtes des Prof. Dr.L. vom 02.03.2000 veranlasste die Beklagte ein Gutachten des Orthopäden Dr.H. vom 12.04.2000. Dieser sah den körperfernen Speichenbruch links als vollständig ausgeheilt an. Es resultiere noch eine endgradige Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk mit Einschränkung der Funktion der linken Hand. Nach der erheblichen Prellung des eindeutig vorgeschädigten rechten Schultergelenkes von dorsal sei es zu einer beträchtlichen posttraumatischen Schulterteilsteife rechts gekommen. Die kleine Ablösung am Labrum sei - bei der Heftigkeit des Aufpralles - als unfallbedingt zu betrachten. Die jetzt noch bestehende Symptomatik im rechten Schultergelenk sei im Wesentlichen Folge einer vorbestehenden Gesundheitsstörung am rechten Schultergelenk und der deswegen notwendigen Operation vom 22.02.2000. Die unfallbedingte MdE sei ab 09.03.2000 mit 10 vH einzuschätzen.
Mit Bescheid vom 04.05.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Als Folgen des Versicherungsfalles erkannte sie aber an: Endgradige Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks, geringgradig anteilige Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 25.08.2000).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum SG Würzburg erhoben und beantragt, als weitere Unfallfolge eine knöcherne Verletzung des dorsalen Labrum glenoidale mit sekundärer posttraumatischer Arthrose anzuerkennen, Verletztengeld bis 21.05.2000 sowie Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von mindestens 20 vH ab 22.05.2000 zu gewähren.
Die GEK S. hat eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern vom 08.02.2001 vorgelegt. Nach Beiziehung einer CT der rechten Schulter vom 04.01.2001 von dem Radiologen Prof. Dr.F. hat das Gericht ein chirurgisches Gutachten bei Dr.H. am 14.01.2003 eingeholt. Dieser hat bestätigt, dass es bei dem Unfall zu einer distalen Radiusfraktur links gekommen sei, die unter konservativer Behandlung in guter Stellung fest knöchern ausgeheilt sei. Außerdem sei eine Kontusion des rechten Schultergelenkes bei vorbestehender Schadensanlage zu beachten. Eine Rotatorenmanschettenverletzung habe sich intraoperativ nicht nachweisen lassen. Als Unfallfolgen seien jetzt noch eine Knochennarbe im distalen Radiusabschnitt bei in guter Stellung fest knöchern ausg...