Tenor

I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 28. März 2007 sowie des Bescheides vom 10. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2006 verurteilt, dem Kläger weitere 76,08 Euro zu zahlen.  Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtliche Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu jeweils einem Zehntel.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Streitig ist, ob und inwieweit der Kläger für den Zeitraum Juni bis August 2006 Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung hat.

Der Kläger ist 54 Jahre alt und alleinstehend. Im streitgegenständlichen Zeitraum hatte er weder Einkommen noch relevantes Vermögen. Sein Gesundheitszustand lässt es zu, dass er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Der Kläger stand bei der Beklagten von Anfang 2005 an in Leistungsbezug. Seit 01.09.2006 erhält er keine Leistungen mehr, weil er seitdem eine "reguläre" Ausbildung zum Altenpfleger absolviert. Gegen einen entsprechenden Leistungsbewilligungs-Aufhebungsbescheid vom 20.07.2006 hat er kein Rechtsmittel eingelegt.

Seit 01.08.2002 wohnt der Kläger in einer Zwei-Zimmer-Wohnung im Gebäude V. in A. . Die Wohnfläche beträgt 64 qm. Es handelt sich um einen renovierten Altbau. Die Wohnung wird mit einer Gasthermeheizung beheizt; damit wird auch Warmwasser erzeugt. Die Grundmiete ohne Nebenkosten betrug im Zeitraum Juni bis August 2006 434,50 Euro monatlich, die kalten Nebenkosten 85 Euro monatlich. Für Strom fielen monatlich 24,50 Euro an, für Gas 33,50 Euro.

Mit Bescheid vom 10.11.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) II für den Zeitraum Dezember 2005 bis Mai 2006 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Zusammen mit diesem Bescheid informierte die Beklagte den Kläger über die Unangemessenheit seiner tatsächlichen Unterkunftskosten. Die Originalinformation befindet sich zwar nicht in der Akte der Beklagten. Jedoch gab der Kläger selbst mit Schreiben vom 18.11.2005 den Inhalt der Information wieder: Die Mietkosten würden in der jetzigen Höhe nur noch bis 30.06.2006 übernommen werden, dann erfolge eine Minderung auf 335,64 Euro. Im gleichen Schreiben wies der Kläger darauf hin, er absolviere seit September 2005 eine Ausbildung; bis einschließlich Juli 2006 sei er deswegen gehindert umzuziehen. Er beantrage die Übernahme der tatsächlichen Kosten bis einschließlich August 2006.

Auf eine Anfrage des Klägers hin teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 05.12.2005 mit, die Kosten für einen Umzug könnten von ihr übernommen werden. Dazu müsste der Kläger drei Kostenvoranschläge von Umzugsfirmen vorlegen; das günstigste Angebot werde genommen. Bei den 335,64 Euro handle es sich um die Warmmiete. Ebenfalls am 05.12.2005 unterzeichnete der Kläger eine von der Beklagten vorgefertigte Erklärung, er sei bereit, seine Unterkunftskosten auf das angemessene Maß zu senken; dies schließe auch einen Umzug ein. Mit weiterem Schreiben vom 15.04.2006 stellte der Kläger wiederum verschiedene Fragen zu einem möglichen Umzug, welche die Beklagte mit Schreiben vom 24.04.2006 beantwortete; die anfallenden Kosten, so schrieb die Beklagte, würden unter den Voraussetzungen einer vorzeitigen Beantragung und Genehmigung übernommen.

Mit Bescheid vom 10.05.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 680,54 Euro monatlich für den Zeitraum Juni bis November 2006. In der Anlage zu diesem Bescheid wird die Reduzierung der Leistungen damit begründet, die mit Bescheid vom 10.11.2005 eingeräumte Frist zur Senkung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe sei abgelaufen; Gründe für eine Verlängerung dieser Frist seien nicht vorgetragen worden. Mit Schreiben vom 20.05.2006 legte der Kläger gegen die nach seiner Ansicht zu niedrige Leistungsbewilligung Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Klage erhoben zum Sozialgericht Augsburg hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.08.2006. Diese hat das Sozialgericht mit Urteil vom 28.03.2007 abgewiesen. Die Ausbildung, so das Sozialgericht, habe den Kläger nicht daran gehindert, einen Umzug zeitgerecht durchzuführen. Dieser habe keine ernsthaften und intensiven Bemühungen, eine angemessene Wohnung zu finden, nachgewiesen. Die bloße Vormerkung als Mietinteressent bei diversen A. Wohnungsbaugesellschaften, wie vom Kläger vorgetragen, sei nicht ausreichend. Noch Mitte April 2006 habe sich der Kläger bei der Beklagten nach den Modalitäten eines Umzugs erkundigt. Erst mit Schriftsatz vom 20.05.2006 habe der Kläger zum ersten Mal erwähnt, seine Wohnungssuche stoße auf Schwierigkeiten. Schließlich sei der Kläger hinreichend über die Unangemessenheit sein...

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