Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Arbeitslosigkeit. Beschäftigungslosigkeit. kurzzeitige Beschäftigung als Fahrer. Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze. Berücksichtigung von Stand-, Tank- und Wartezeiten. Vergütung nur für die Fahrzeiten. Wöchentliche Arbeitszeit. Verletzung der Mitteilungspflicht. Grobe Fahrlässigkeit. Merkblatt

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Tätigkeit mit mindestens 15 Wochenstunden.

 

Orientierungssatz

Für die Beurteilung, ob eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung im Sinne von § 119 Abs 3 S 1 SGB 3 aF ausgeübt wird, kommt es nicht darauf an, ob diese tatsächlich entgeltlich erfolgt ist. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, zu welcher Zeit diese Tätigkeit ausgeübt wird, da alleine das Erreichen der Grenze von 15 Stunden wöchentlich maßgeblich ist.

 

Normenkette

SGB III a.F. § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, § 122 Abs. 2 Nr. 2; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2, 4, § 50 Abs. 1

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.01.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und die Erstattung von Leistungen einschließlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge iHv 20.560,16 € wegen einer Tätigkeit als Fahrer mit mindestens 15 Wochenstunden.

Auf den Antrag vom 17.02.2009, mit dem der Kläger unterschriftlich bestätigte, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 05.03.2009 Alg ab 17.02.2009 (bis zum Bezug einer Altersrente ab 01.12.2010) iHv 29,63 € täglich.

Am 25.01.2012 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Hauptzollamts A-Stadt (HZA) ein, wonach gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Dieser sei von ca. Mai 2009 bis ca. November 2009 bei der Firma S. Kleintransporte (S.) und dann übergangslos bei der Firma M. Kleintransporte - J. M. (M.) beschäftigt gewesen. Dem Schreiben waren Aufstellungen über quittierte Lohnzahlungen und Arbeitszeiten beigefügt. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Inhaber von S. wurde der Kläger am 30.01.2012 als Zeuge vom HZA vernommen. Dabei gab er an, ab Mai 2009 für S. vier- bis fünfmal die Woche eine feste Tour von G-Stadt nach N-Stadt gefahren zu sein. Es sei ein Monatslohn iHv 176 € vereinbart worden, wobei es sich um den Betrag gehandelt habe, den er monatlich als Arbeitsloser habe hinzuverdienen dürfen. Dies habe er der Beklagten so angezeigt. Abschlagszahlungen habe er unregelmäßig erhalten. Im Hinblick auf eine ihm vorgelegte Auflistung von Fahrten bestätigte der Kläger, diese gemacht zu haben, damit er einen Überblick über seine Fahrten habe. Er sei immer abends um 21.30 Uhr in G-Stadt losgefahren und dann bis ca. 23.00 Uhr in N-Stadt gewesen. Der von ihm vorgenommene Entladevorgang habe ca. zwei Minuten gedauert. Dann habe er von der Rampe wegfahren und bis zum Aufruf durch den Lademeister warten müssen. Anschließend habe er an der Rampe das Fahrzeug wieder beladen und sei zwischen 0.00 Uhr und 2.00 Uhr nach A-Stadt zurückgefahren, wofür er wiederum ca. 1 1/2 Stunden benötigt habe. Die Wartezeit zwischen dem Entladen und Beladen habe für ihn keine Arbeitszeit dargestellt und sei auch nicht vergütet worden. Für eine Fahrt habe er so insgesamt ca. drei Stunden gebraucht. Ihm sei bislang nicht bekannt gewesen, dass er nicht mehr als 15 Stunden in der Woche arbeiten dürfe, um seinen Anspruch auf Alg nicht zu verlieren. Er habe die Nebenbeschäftigung auf jeden Fall auch bei der Agentur für Arbeit angegeben. Unterlagen habe er nach seinem Wissen nicht abgeben müssen. Nachdem er auch keine Lohnzettel erhalten habe, hätte er auch nichts zum Abgeben gehabt. Nach seinen Beschäftigungszeiten sei er nicht gefragt worden. Eigentlich habe er aus reiner Gefälligkeit für S. gearbeitet. Samstags habe er zudem auf der Rückfahrt noch den Briefkasten in G-Stadt entleert, der auf dem Weg gelegen habe. Wenn er auf seine Kosten getankt habe, habe er die entsprechenden Tankquittungen aufgehoben. Tankauslagen habe er mit einem Monatszettel gegenüber S. geltend gemacht. Wieviel er monatlich tatsächlich von S. erhalten habe, könne er nicht sagen. Nachdem S. Lohn- und Tankkosten schuldig geblieben sei, habe er dort aufgehört zu arbeiten. Dann sei er für M. gefahren. Dort seien dieselben Bedingungen vereinbart gewesen (unter anderem: 20 € pro N-Stadt -Fahrt). Für M. sei er bis März 2011 gefahren und habe die N-Stadt -Tour an 5 Tagen in der Woche gemacht sowie zusätzlich noch eine A.-Tour einmal wöchentlich. Darüber hinaus habe er unter der Woche noch eine kleine Tour für ein paar Monate gemacht. Bei M. seien ihm 165 € aufs Konto überwiesen worden. Zusätzlich habe er noch weiteren Lohn in bar bekommen und Quittungen unterschrieben. Die Arbeit habe er nicht wegen des Geldes gem...

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