Leitsatz (amtlich)
Aufhebung der Bewilligung von Alg bei fehlender Mitteilung einer Aufnahme einer mehr als kurzzeitigen Tätigkeit.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.01.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und die Erstattung von Leistungen einschließlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge iHv 6.666,33 € wegen einer Tätigkeit als Fahrer mit mindestens 15 Wochenstunden.
Auf den Antrag vom 06.05.2004, mit dem der Kläger unterschriftlich bestätigte, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11.05.2004 ab 01.05.2004 für 360 Tage (bis 25.04.2005) Arbeitslosengeld (Alg).
Im Dezember 2004 ging bei der Beklagten eine Bescheinigung über Nebeneinkommen in der Zeit vom 15.11.2004 bis 30.11.2004 iHv 81,82 € ein, das der Kläger als Fahrer bei C. (Z) erzielt habe. Eine Tätigkeit von mehr als kurzzeitigem Umfang - 15 Stunden und mehr wöchentlich - sei nicht übertragen worden. Die Tätigkeit mit einem unterschiedlichen, aber unter 165 € liegendem Nebeneinkommen werde fortgesetzt. Im Rahmen eines vom Hauptzollamt D-Stadt (HZA) gegen Z durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat der Kläger bei einer Zeugeneinvernahme am 30.07.2007 Angaben zu seinen Tätigkeiten bei Z gemacht. Einen Bezug von Alg gab der Kläger bei seiner Vernehmung nicht an. Einen Hinweis auf ein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich Auskünfte, die zu der Gefahr einer eigenen Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit führen könnten, bestätigte er mit seiner Unterschrift. Am 20.11.2007 wurde gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Im Rahmen einer Anhörung durch die Beklagte gab der Kläger bezüglich seiner Beschäftigung bei Z an, er sei lediglich auf geringfügiger Beschäftigungsbasis angestellt gewesen und habe weitaus weniger als 15 Wochenstunden gearbeitet. Dies ergebe sich auch aus den Abrechnungen und dem Arbeitsvertrag. Offenbar habe Z falsche Angaben gemacht.
Mit Bescheid vom 29.08.2007 hob der Beklagte die Bewilligung von Alg ab 09.11.2004 auf. Der Kläger habe eine Beschäftigung mit mehr als 15 Wochenstunden ausgeübt und dies zumindest grob fahrlässig nicht mitgeteilt. Für die Zeit vom 09.11.2004 bis 25.04.2005 sei Alg iHv 4.939,32 € sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge iHv 1.727,01 € zu erstatten.
In seinem dagegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, die Befragung beim HZA sei für ihn eine außerordentliche Stresssituation gewesen, weshalb es ihm durch den psychischen Druck nicht möglich gewesen sei, Zeitpunkte und Arbeitsvorgänge genau zu ordnen. Er werde die Aussage widerrufen. Er habe nicht täglich vier bis fünf Stunden gearbeitet, sondern nur zwei Stunden entweder morgens oder nachmittags. Nachtschichten habe er während der geringfügigen Beschäftigung nicht übernommen. Die Angaben zu den Zeitumfängen der Schüler- und Patientenfahrten stimme nicht. Dies ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag und den Abrechnungen. Es sei ihm nicht mehr bewusst gewesen, dass er in diesem Zeitraum arbeitslos gewesen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2007 zurück. Der Kläger habe bereits am 09.11.2004 die Arbeit bei Z aufgenommen. Die Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden ergebe sich aus der vom HZA gefertigten und vom Kläger unterschriftlich bestätigten Niederschrift. Der neue Vortrag sei eine reine Schutzbehauptung.
Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Mangels Hinweises auf ein Zeugnisverweigerungsrecht wegen der möglichen Verwirklichung von Straftatbeständen entspreche die Vernehmung durch das HZA nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Die Aussage werde widerrufen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Zeuge L. S. (S) angegeben, er habe den Kläger vor seiner Vernehmung im HZA belehrt. Nach der Zeugeneinvernahme habe der Kläger das wie üblich unterschriftlich bestätigt. Nachdem der Kläger den Bezug von Alg verneint habe, habe kein Anlass für eine genauere Belehrung bestanden. Zum damaligen Zeitpunkt habe in keinster Weise festgestanden, in welchem Umfang der Kläger gearbeitet habe. Nach der Aussage der Zeugin A. T. (AT), die ebenfalls für Z gearbeitet hat, habe der Kläger mindestens drei oder vier Sammeltaxieinsätze in der Woche gehabt. Eine Schicht habe acht Stunden gedauert. S habe sie auf die Möglichkeit, sie könne sich bei ihrer Zeugenaussage strafbar machen, hingewiesen. Sie sei bis Februar 2005 bei Z beschäftigt gewesen. Herr M. T. (MT) hat in seiner Zeugeneinvernahme ausgesagt, er habe seit Februar 2005 bei Z gearbeitet. Der Kläger sei für Z auf jeden Fall 15 Stunden tätig gewesen, sicherlich auch manchmal mehr.
Mit Urteil vom 14.01.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach den Unterlagen von Z habe der Kläger die Tätigkeit am 09.11.2004 aufgenom...