rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung. Aufschubtatbestand. Rentenbezug in Slowenien
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über eine Rentengewährung ab dem 63. Lebensjahr für langjährig Versicherte ist nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits um eine Rente wegen Erwerbsminderung.
2. Nach Art. 26 Abs. 2 des Abkommens zwischen Deutschland und Slowenien vom 25.08.1998 stellt der Bezug der slowenischen Rente einen Aufschubtatbestand i.S.v. § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI n.F. ab 01.01.2001 dar.
Normenkette
SGG § 96; SGB VI Fassung: 2006-01-01 § 44 Abs. 2; SGB VI Fassung: 2008-04-01 § 43 Abs. 4 Nr. 1; DSlowSVA Art. 26 Abs. 2
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 27.09.2000; Aktenzeichen S 4 RJ 1496/98 A) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 1937 geborene und jetzt 64 Jahre alte Kläger war vom 10.12.1968 bis 13.08.1973 in Deutschland (57 Beitragsmonate) beschäftigt.
Zuvor hatte er in Jugoslawien den Beruf des Schmiedes erlernt und dort bereits vom 09.05.1957 bis 06.12.1968 gearbeitet. Nach seiner Rückkehr aus Deutschland liegen weitere Versicherungszeiten vom 03.01.1974 bis 29.05.1990 vor. Seitdem bezieht der Kläger slowenische Invalidenrente.
Ein erster Rentenantrag des Klägers blieb erfolglos (Urteil des SG Landshut vom 23.07.1993 sowie des Bayer. Landessozialgerichts vom 25.04.1996). Damals wurden bereits internistische, neurologische und orthopädische Gutachten erstellt. Im Vordergrund standen Beschwerden des Bewegungsapparats, insbesondere der Wirbelsäule, der Hüft- und Kniegelenke, außerdem Gefühlsstörungen in den Beinen und eine Belastungsatemnot.
Den erneuten Antrag des Klägers vom 26.07.1996 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1998 ab. Der Beratungsarzt der Beklagten vertrat - entgegen der Formblattbegutachtung in Slowenien am 16.09.1997 - die Auffassung, der Kläger könne zwar seine frühere Tätigkeit als Schlosser nicht mehr verrichten, jedoch noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Zeitdruck und zu ebener Erde.
Dagegen hat der Kläger am 29.10.1998 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Die vorgeschlagenen Tätigkeiten als Sortierer, Pförtner oder Verpacker könne er gesundheitlich nicht mehr ausüben. Seit 1991 sei Slowenien eine selbständige Republik und das Abkommen zwischen Deutschland und Jugoslawien nicht mehr anzuwenden. Nach dem neuen Abkommen zwischen Slowenien und Deutschland seien die Begriffe der Berufsunfähigkeit identisch. Daher müsse ihm schon deswegen Rente zustehen. Im Übrigen habe er das 60. Lebensjahr vollendet und sei erwerbsunfähig, weswegen ihm nun eine Altersrente zustehe.
Nach Aktenlage hat der Internist und Radiologe Dr.R. am 12.11.1999 im Auftrag des SG ein Gutachten erstattet, nachdem der Kläger Reiseunfähigkeit eingewandt hatte. Dabei stellte er folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, 2. leichte Hüft- und Kniearthrose, 3. Altersdiabetes mit sensorischer Polyneuropathie, 4. Übergewicht mit Fettstoffwechselstörung und Fettleber, 5. anamnestisch labile Blutdruckerhöhung, 6. psycho-vegetative Labilität. Im Vergleich zu den letzten Gutachten sei keine wesentliche Befundänderung eingetreten. Positiv gesehen könne der Kläger noch leichte und vorübergehend mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung in temperierten Räumen ausführen. Einen neu übersandten Krankenbericht vom 26.04.2000 aufgrund einer Untersuchung im Allgemeinkrankenhaus Novo Mesto hat Dr.R. ebenfalls nach Aktenlage am 01.08.2000 gewürdigt. Offensichtlich habe sich der Kläger bei dieser Untersuchung vom April 2000 wieder in einer schmerzhaften Phase des Wirbelsäulensyndromes befunden. Dieses akute Beschwerdesyndrom sei behandlungsfähig und zumindest teilreversibel. Eine Änderung der Leistungsbeurteilung ergebe sich dadurch nicht. Der Befund im Hüftgelenk zeige noch keine fortgeschrittene Hüftgelenksarthrose, deren Kriterien eine Deformierung des Gelenkkopfs mit unklarer Knochenstruktur wäre. Dadurch seien nur ständig gehend-stehend auszuführende Tätigkeiten nicht mehr geeignet. Nunmehr werde auch die früher bereits beschriebene Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit wiederum erwähnt. Auch diese nehme einen wechselhaften Verlauf, der behandelbar sei.
Durch Urteil vom 27.09.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit sei nicht gegeben, weil der Kläger vollschichtig erwerbsfähig sei und keinen qualifizierten Berufsschutz genieße. Selbst wenn man annehme, dass es sich früher um eine Tätigkeit in der oberen Anlernebene gehandelt habe, sei der Kläger dennnoch auf die Tätigkeit eines "einfach...