nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Rente wegen Erwerbsminderung. Belegung mit Pflichtbeiträgen. Berufsunfähigkeit. Maschinenarbeiter. Bandschleifer. Verweisbarkeit. Anrechnungszeit wegen Krankheit im Ausland. Bezug einer Invalidenrente in Slowenien
Leitsatz (redaktionell)
Ein Maschinenarbeiter (Bandschleifer) in der Stahlfertigung (Lohngruppe 4 des Tarifvertrages der hessischen Metallindustrie) ist als Angelernter im unteren Bereich (Ausbildungs- bzw. Anlernzeit von drei Monaten bis zu einem Jahr) auf alle, auch ungelernten, sozial und gesundheitlich zumutbaren Berufstätigkeiten verweisbar. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht.
Normenkette
SGB VI a.F. §§ 43-44; SGB VI § 300 Abs. 2
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 01.08.2003; Aktenzeichen S 2 RJ 1258/01 A) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 1. August 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, 1940 geboren und Staatsangehöriger der Republik Slowenien, hat nach seinen Angaben keine Berufsausbildung zurückgelegt. Er hat zunächst vom Dezember 1963 bis April 1965 in seinem Herkunftsland gearbeitet und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Der deutsche Versicherungsverlauf des Klägers stellt sich wie folgt dar:
27.11.69 - 30.09.81 Pflichtbeiträge 02.09.81 - 04.09.81 krank - keine Anrechnung 01.10.81 - 31.12.81 krank 08.01.82 - 05.06.82 AFG-Pflichtbeiträge 07.06.82 krank - keine Anrechnung 09.06.82 - 31.12.82 AFG-Pflichtbeiträge 01.01.83 - 29.04.87 Arbeitslosigkeit
Der letzte deutsche Arbeitgeber des Klägers, bei dem dieser ab 1973 beschäftigt gewesen ist, die Firma V. F. V. & Co. KG in P. (Fa. V.), ist wegen Insolvenz geschlossen worden. Es konnte noch mitgeteilt werden (Auskunft an den Senat vom - Eingang bei Gericht - 02.01.2004), der Kläger sei dort als Maschinenarbeiter (Bandschleifer) in der Stahlfertigung eingesetzt gewesen, es habe sich dabei um eine Tätigkeit gehandelt, die bei einem Arbeiter ohne Vorkenntnisse eine Anlernzeit von sechs Wochen erfordere; die Entlohnung habe sich nach dem Tarifvertrag der hessischen Metallindustrie gerichtet.
Seit 31.01.2000 bezieht der Kläger in Slowenien Invalidenrente.
Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag des Klägers vom 27.05.1991 hat die Beklagte mangels Vorliegens von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit abgelehnt. Im Bescheid vom 01.02.1994 ist ausgeführt, die Erwerbsfähigkeit werde durch eine Minderung des Hörvermögens, durch ein Schulter-Arm-Syndrom, durch Übergewicht und durch eine Lumbalgie beeinträchtigt. Der Versicherte sei unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen noch in der Lage, leichte Arbeiten zu ebener Erde, in geschlossenen, normal temperierten Räumen, ohne besonderen Zeitdruck (z.B. Akkord, Fließband), ohne Schicht- bzw. Nachtdienst, ohne Überkopfarbeiten und ohne Gefährdung durch Lärm vollschichtig zu verrichten.
Den am 05.08.1999 gestellten weiteren Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.11.2000 und Widerspruchsbescheid vom 17.09.2001 ab. Der Versicherte sei zwar seit 31.01.2000 erwerbsunfähig, jedoch seien bei einem Eintritt der Erwerbsminderung in diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenzahlung nicht mehr erfüllt und auch nicht mehr erfüllbar.
Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen des Klägers entnahm die Beklagte hierbei im wesentlichen einem slowenischen Rentengutachten vom 31.01.2000 (gleichzeitig Tag der Untersuchung). Als für die Leistungsfähigkeit wesentliche Haupterkrankung wird darin ein Diabetes mellitus Typ 2 festgestellt; wegen der Zuckerkrankheit werde der Kläger seit 1992 behandelt. Als weitere Krankheiten, die die Leistungsfähigkeit beeinflussten, werden eine periphere arterielle Verschluss- krankheit, ein Diabetikerfuß und eine chronische Lumbalgie aufgeführt. Außerdem lägen eine beidseitige Periarthritis humero- scapularis und eine Schwerhörigkeit vor, Krankheiten, die keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit hätten, die aber für die Wahl des Arbeitsplatzes von Bedeutung seien.
Mit der am 19.11.2001 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Invalidität bestehe schon mindestens seit 1990. Der slowenische Rentenversicherungsträger habe bei ihm mit Beschluss vom 17.03. 1988 bereits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. anerkannt. Seit 1978 sei er schwerhörig. Der Kläger fügte medizinische Unterlagen aus den Jahren 1997 und 1998 bei und legte, nachdem ihn das SG darauf aufmerksam gemacht hatte, dass der Leistungsfall auf Mai 1989 festgestellt werden müsste, um ei...