nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 07.06.2002; Aktenzeichen S 7 RJ 1051/00 A) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. Juni 2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2000 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 1. Juni 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne zeitliche Befristung zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt drei Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, der 1949 geboren und Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien ist, hat dort u.a. vom 08.02.1982 bis 13.05.1998 ohne Unterbrechungen Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. In der Bundesrepublik Deutschland weist er Pflichtbeitragszeiten vom 03.07.1972 bis 31.10.1980 auf. Bei seinem letzten deutschen Arbeitgeber, der Firma A. AG (Fa. A.) in N. , wo der Kläger ab 07.11.1977 beschäftigt gewesen ist, war er als Zangenpunkter im Karosseriebau (Setzen von Schweißpunkten an verschiedenen Karosserieteilen) eingesetzt. Hierzu hat die Fa. A. der Beklagten mitgeteilt (Schreiben vom 25.04. 2000 und 05.06.2000), diese Tätigkeit sei in die Lohngruppe 7 des für die Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden geltenden Tarifvertrags eingestuft gewesen. Für die Eingruppierung seien besondere Erschwernisse - Akkordarbeit und Schmutzarbeit - mitbestimmend gewesen. Ein ungelernter, branchenfremder Arbeitnehmer mit durchschnittlichen handwerklichen Fähigkeiten benötige etwa sechs Monate Anlernzeit um die fragliche Tätigkeit des Zangenpunkters auszuüben. Welche genauen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Kläger gehabt habe, sei nicht mehr feststellbar, auch könne der ehemalige Vorgesetzte nicht mehr befragt werden.
Mit Bescheid vom 10.12.1999 und Widerspruchsbescheid vom 03.07. 2000 lehnte die Beklagte den am 25.03.1998 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Der vollschichtig einsetzbare Versicherte sei als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs auf Berufstätigkeiten wie Sortierer, Montierer und einfacher Pförtner verweisbar und damit weder erwerbs- noch berufsunfähig.
Mit der am 04.10.2000 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter.
Das SG erhob über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen des Klägers im Wesentlichen Beweis durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten von dem Arzt für Neurologie Dr. P./der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. (Gutachten vom 24.10.2001 einschließlich einer ergänzenden Stellungnahme vom 02.04.2002), und von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. (Gutachten vom 24.10.2001 einschließlich einer ergänzenden Stellungnahme vom 05.03. 2002). Die Sachverständigen kamen zum Ergebnis, dass der Kläger mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten könne. Hierauf wies das SG die Klage mit Urteil vom 07.06.2002 ab, wobei es als Anspruchsgrundlagen die §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung heranzog und den Kläger insbesondere zur Abwendung von teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf dieselben Tätigkeiten verwies, wie sie die Beklagte im Widerspruchsbescheid angeführt hatte.
Am 23.09.2002 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 27.06.2002 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein.
Der Senat zog die Klageakten des SG, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie den für den Kläger anzuwendenden Tarifvertrag bei und erholte weitere Auskünfte von der Fa. A. (vom 13.11. 2002 und 15.01.2003). Diese teilte mit, die Lohngruppeneinstufung des Klägers sei aufgrund analytischer Arbeitsbewertung erfolgt; eine Ablichtung der damaligen Einstufung könne nicht mehr vorgelegt werden. Auch sonstige Unterlagen, die über die Tätigkeit und Entlohnung des Klägers Auskunft geben könnten, seien nicht mehr vorhanden.
Der Senat holte sodann medizinische Sachverständigengutachten ein von der Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie, Sozialmedizin Dr. M. (Gutachten vom 19.05.2003) und von dem Internisten Dr. E. (Gutachten vom 02.06.2003 einschließlich einer ergänzenden Stellungnahme vom 02.10.2003 und unter Verwertung eines Zusatzgutachtens des Facharztes für Dermatologie und Allergologie Dr. H. vom 20.05.2003).
Folgende Gesundheitsstörungen wurden beim Kläger hierbei festgestellt:
1. Lichen ruber verrucosus mit Juckreiz.
2. Dyshidrosiformes Handekzem.
3. Arterieller Hypertonus mit hypertensiver Herzerkrankung.
4. Hypercholesterinämie.
5. Rechtsbetonte geringe Varikosis.
6. Reaktive Depression.
7. Somatisierungsstörung.
Der Kläger habe, so Dr. E. zusammenfassend, bis...