nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit. Erwerbsminderung. Zimmerer. Pförtner. Beweislast
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist bei der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, der genaue Inhalt einer Berufstätigkeit nicht mehr feststellbar, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.
2. Als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs ist ein Zimmerer auf die Berufstätigkeit eines einfachen Pförtners verweisbar.
Normenkette
SGB VI § 43 Fassung: 2000-12-31, § 44 Fassung: 2000-12-31, § 43 Fassung: 2001-01-01, §§ 240, 300
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 18.10.2002; Aktenzeichen S 4 RJ 886/00 A) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, 1947 geboren und Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, weist in seiner Heimat keine Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung auf, hat hier aber am 06.02.1971 eine Prüfung abgelegt, aufgrund derer ihm "die fachliche Befähigung zur Ausübung einer Handwerkstätigkeit im Zimmererhandwerk (Baufach) zuerkannt" wurde (Zeugnis vom 06./ 11.02.1971).
In der Bundesrepublik Deutschland ist er vom 23.08.1973 bis 18.01.1985 bei der Firma W. Aktiengesellschaft - Niederlassung S. (Fa. W. ) als Zimmerer beschäftigt gewesen. Die Fa. W. teilt hierzu mit (Auskünfte vom 02.09.1988 und vom 01.02.1991), der Kläger sei als Zimmerer-Facharbeiter beschäftigt und nach Lohngruppe III/1 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe entlohnt worden. Er habe die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten eines Facharbeiters besessen. Der Kläger sei 1973 vom Arbeitsamt Stuttgart vermittelt worden, wobei Voraussetzung für den Abschluß des Arbeitsvertrags gewesen sei, dass ein Nachweis über die Facharbeitereigenschaft habe vorgelegt werden können. Ob der Kläger Leistungsbeschreibungen und Baupläne habe lesen und danach arbeiten, Bauleistungen aufmessen, Tagesberichte und Rapportzettel habe anfertigen können, sei unbekannt, weil dies nicht notwendig gewesen sei. Der Kläger sei bei allen anfallenden Zimmererarbeiten eingesetzt worden. Ihm seien keine Mitarbeiter unterstellt gewesen, seine Vorgesetzten seien Vorarbeiter und Poliere gewesen. Dem benannten Zeugen B. A. ist der Kläger unbekannt (Schreiben vom 24.08.2004). An Unterlagen über seine Berufstätigkeit bei der Fa. W. besitzt der Kläger eine Bescheinigung des Arbeitgebers vom 30.01. 1985, dass er dort vom 23.08.1973 an als Zimmerer beschäftigt gewesen sei.
Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag des Klägers vom 09.04.1985 hat die Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 18.2.1988). Die dagegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobene Klage (Az.: S 4 Ar 5503/88.Ju) ist von diesem mit Urteil vom 19.01.1990 abgewiesen worden; die Berufung (Az.: L 6 Ar 396/90) hat das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) mit Urteil vom 10.12.1991 zurückgewiesen.
In der Folgezeit hat die Beklagte einen Teil der Rentenakten im Rahmen der Aktenverdünnung vernichtet.
Den am 21.09.1993 erneut gestellten Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.11.1996 und Widerspruchsbescheid vom 05.05.1997 ab, weil der vollschichtig einsetzbare Kläger nach seiner in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Berufstätigkeit als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs einzustufen und als solcher auf die Berufstätigkeit u.a. eines einfachen Pförtners verweisbar sei. Für den Widerspruchsbescheid gibt es keinen Zustellungsnachweis.
Mit der am 21.08.2000 zum SG erhobenen Klage (Az.: S 4 RJ 886/00 A) verfolgte der Kläger seinen Anspruch weiter. Er trug vor, er habe den Widerspruchsbescheid vom 05.05.1997 erst zusammen mit einem Schreiben der Beklagten vom 20.7.2000 am 07.08.2000 erhalten; der Postweg in den Kosovo funktioniere nicht.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 18.10.2002 ab, nachdem ein Gutachten der Ärztin, Sozialmedizin Dr. T. vom 27.06.2002 zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers gekommen war.
Am 12.03.2003 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 22.01.2003 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein.
Der Senat zog die Klageakten des SG Az.: S 4 Ar 5503/88.Ju und S 4 RJ 886/00 A, die erledigte Berufungsakte des BayLSG Az.: L 6 Ar 396/90, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten der Südwestlichen Bau-Berufsgenossenschaft bei und erholte medizinische Sachverständigengutachten von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. (Gutachten vom 24.11.2003), von dem Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. L. (Gutachten vom 22.11.2003) und von dem Internisten Dr. E. (Guta...