nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 18.10.2002; Aktenzeichen S 4 RJ 1256/99 A) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, 1945 geboren und Staatsangehöriger der Republik Kroatien, ist in der Bundesrepublik Deutschland vom 07.11.1966 bis 16.02.1976 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, und zwar zuletzt bei der Firma R. Spezialfabrik für Anhängerkupplungen GmbH & Co (Fa. R.), die über den Kläger keine Aufzeichnungen mehr hat. Aus der dem Kläger am 30.04.1974 für die Zeit ab 06.05.1974 erteilten Arbeitserlaubnis ergibt sich, dass er bei dort als Schlosserhelfer beschäftigt worden ist. Seit 27.08.1997 hat der Kläger Anspruch auf Rente aus der kroatischen Renten- und Invalidenversicherung.
Mit Bescheid vom 08.06.1998 und Widerspruchsbescheid vom 14.07.1999 lehnte die Beklagte den am 02.07.1997 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab, weil er vollschichtig leistungsfähig und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Der Widerspruchsbescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass die Klage innerhalb von drei Monaten nach seiner "Bekanntgabe" zu erheben sei.
Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte vor allem dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 04.03.1999, das auf einer dreitägigen stationären Untersuchung des Klägers in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg beruhte.
Mit der am 26.10.1999 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Er machte geltend, aus gesundheitlichen Gründen nicht zur ärztlichen Untersuchung und Begutachtung nach Deutschland kommen zu können und legte medizinische Unterlagen vor.
Hierauf erholte das SG von der Ärztin, Sozialmedizin Frau Dr. T. und von der Ärztin für Psychiatrie/Psychotherapie, Sozialmedizin Dr. M. medizinische Sachverständigengutachten nach Aktenlage (vom 19.07.2002 bzw. vom 09.07.2002); Dr. T. führte zusammenfassend aus, der Kläger sei in der Lage, zumindest mit einer Begleitperson zur Untersuchung nach Deutschland zu reisen. Nach Aktenlage ergäben sich beim Kläger (abgesehen von einigen Nebenbefunden) folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen:
- Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen.
- Rezidivierende Gelenkbeschwerden, Hüft- und Kniegelenksarthrose beidseits; Lymphödem der Unterschenkel beidseits.
- Bluthochdruck.
- Adipositas mit Fettstoffwechselstörung.
- Depressives Syndrom, chronische Schmerzen.
Eine gesicherte Aussage über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen des Klägers sei nur bis zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Ärztliche Gutachterstelle Regensburg im Februar 1999 und dann noch bis November 2001 möglich. Damals habe der Kläger unter den üblichen Bedingungen eines Beschäftigungsverhältnisses (insbesondere ohne zusätzliche Pausen) leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage, zu ebener Erde, ohne schweres Heben oder Tragen und ohne Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit vollschichtig (acht Stunden täglich) verrichten können. Fußwege von über 500 Meter seien möglich gewesen. Seine Umstellungsfähigkeit sei bereits seit dem Zeitpunkt des Rentenantrags (Juli 1997) deutlich eingeschränkt gewesen, habe aber für ungelernte Arbeiten noch ausgereicht. Für die Zeit ab November 2001, dem Zeitpunkt einer nach Aktenlage möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustands, könnten keine sicheren Aussagen mehr gemacht werden.
Der Kläger trug erneut vor, wegen seines schlechten Gesundheitszustands nicht anreisen zu können, und legte weitere medizinische Unterlagen vor.
Mit Urteil vom 18.10.2002 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, jedenfalls bis Februar 1999 noch habe vollschichtig arbeiten können, und das Ausmaß der später eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands und seine Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen nicht feststellbar sei.
Am 03.03.2003 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 21.01.2003 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug er vor, er sei zu keiner Arbeitsleistung mehr fähig und nicht in der Lage, zur Untersuchung nach Deutschland zu kommen. Er legte weitere medizinische Unterlagen vor.
Auf den Hinweis, dass eine persönliche Untersuchung in Deutschland erforderlich sei, erklärte der Kläger, hierzu nicht bereit zu sein, und legte zur Begründung ein ärztliches A...