rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 21.05.1999; Aktenzeichen S 4 RJ 826/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1948 geborene Kläger wohnt wieder in seinem Heimatland Kroatien und erhält dort ab dem 11.12.1996 Invalidenrente. In Deutschland war er vom 01.11.1991 bis 09.03.1996 durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Rentenantrag vom 04.03.1996 hin wurde er vom 22.09. bis 24.09.1997 in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg durch den Arzt für Radiologie Dr. S. , den Internisten Dr. R. , den Internisten Dr. L. und den Psychiater Dr. A. begutachtet. Entgegen der Einschätzung der kroatischen Invalidenkommission vom 23.01.1997 stellten diese trotz eines Alkoholismus mit posttraumatisch-alkoholischer Epilepsie ein vollschichtiges Leistungsvermögen fest. Dies bestätigte der Nervenarzt Dr. L. als Beratungsarzt der Beklagten am 03.03. 1998, verneint es jedoch, dass der Kläger weiterhin als Kellner tätig sein könne.
Mit Bescheid vom 07.01.1998/Widerspruchsbescheid vom 17.03.1998 wies die Beklagte den Rentenantrag zurück.
Hiergegen hat der Kläger unter Vorlage eines Attestes seines behandelnden Hausarztes Dr. T. vom 28.04.1998 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) eingelegt und angeführt, dass er seinen Beruf als Kellner wegen seines Anfallsleidens nicht mehr ausüben könne. Ausgehend von einem Schädeltrauma im Dezember 1991 (Sturz wegen Glatteises) habe sich ein cerebrales Anfallsleiden entwickelt, wobei es u.a. am 20.03.1995 nach Alkoholgenuss und am 02.02.1996 zuletzt zu einem generalisierten Krampfanfall mit Bewusstseinsverlust gekommen sei. Nach einem Bericht des Neurologen Dr. B. vom 24.03.1995 komme es etwa zweimal im Jahr zu in typischer Weise stattfindenden Grand-mal-Anfällen.
Das SG hat am 10.03.1999 nach Aktenlage ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. und des Internisten Dr. R. vom 19.03.1999 eingeholt, wonach ohne Zweifel vom Vorliegen einer chronischen Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden müsse. Danach komme es bei cerebralen Krampfanfällen auf deren Häufigkeit an. Allerdings sei man dabei meist auf die Angaben des Betroffenen oder seiner Umgebung angewiesen. In Deutschland sei eine Anfallshäufigkeit von zweimal pro Jahr, in Jugoslawien von acht- bis zehnmal aufgezeichnet. Der Kläger selbst habe in Regensburg eine Häufigkeit von allen zwei Monaten angegeben. Es falle aber auf, dass keine den Krämpfen gegensteuernde Behandlung mit entsprechenden chemischen Substanzen erfolge. Es sei daher von einem offenbar eher mäßig ausgeprägten Alkoholmissbrauch und vom Vorliegen cerebraler Krampfanfälle auszugehen, deren genaue Frequenz schlecht abzuschätzen sei. Bei dem völlig unauffälligen Befund bestehe auch keine schwerwiegende organische Wesensveränderung. Damit könne der Kläger durchaus noch leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen acht Stunden täglich verrichten. Unzumutbar seien Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung durch einen Anfall und Tätigkeiten mit besonderer Anforderung an die nervliche Belastbarkeit. Es sei auch davon auszugehen, dass sich der 50-jährige Kläger auf einfache Anlerntätigkeiten noch ausreichend umstellen könne.
Durch Urteil vom 21.05.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Berufsunfähig sei der Kläger nicht, weil er als angelernter Servierer (Lohngruppe III/9c des Manteltarifvertrags des Hotel- und Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg) auf der (nicht oberen) Anlernebene einzuordnen und damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne. Dort habe er aber nach den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen noch ein Restleistungsvermögen in vollschichtigem Ausmaß. Soweit aber wegen seiner Weigerung zur Untersuchung anzureisen, eine Untersuchung nicht habe stattfinden können, gehe dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Ungunsten aus.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Nach Beiziehung der Unterlagen der Arbeitsverwaltung hat der Senat ein Gutachten nach Untersuchung beim Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. vom 19.01.2001 eingeholt. Dieser diagnostizierte die bereits bekannten Leiden und sieht zusätzlich neben dem cerebralen Anfallsleiden und dem Alkoholabhängigkeitssyndrom eine Anpassungsstörung mit vorwiegend reaktiv-depressiver Symptomatik bei psychosozialer Belastungssituation. Dennoch sei der Kläger in der Lage, ohne Gefährdung seiner Gesundheit regelmäßig acht Stunden arbeitstäglich Arbeiten zu verrichten, sofern in qualitativer Hinsicht Abstriche gemacht würden (keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder auf laufenden Maschinen oder in Wechsel- bzw. Nachschicht). Durch die Alkoholabhängigkeit, die A...