nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 18.02.1998; Aktenzeichen S 12 RJ 585/94 A) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1946 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. In der Bundesrepublik Deutschland war er vom 10.06.1969 bis 28.01.1972 nach seinen Angaben als Maschinenschlosser tätig. Die Maschinenfabrik A. hat auf Anfrage des Sozialgerichts Landshut für die Zeit vom Juni 1969 bis Juli 1971 eine Tätigkeit als Bohrer mit einer Einarbeitungszeit von maximal vier Wochen bestätigt. In seiner Heimat hat er Versicherungszeiten zwischen Dezember 1972 und März 1993 aufzuweisen.
Am 15.06.1992 beantragte der Kläger über den jugoslawischen Versicherungsträger bei der Beklagten die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Invalidenkommission Belgrad kam im Gutachten vom 30.09.1992 zu der Auffassung, beim Kläger bestehe seit Antragsteller Invalidität der ersten Kategorie. Die Beklagte holte das von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. am 02.11.1993 erstattete Gutachten ein, der den Kläger für fähig erachtete, mittelschwere Arbeiten ohne Absturzgefahr und nicht an gefährdenden Maschinen vollschichtig zu verrichten.
Mit Bescheid vom 19.11.1993 und Widerspruchsbescheid vom 10.03.1994 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt und ausgeführt, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger sei trotz seiner Gesundheitsstörungen (Alkoholmissbrauch, seit 3 Jahren in Abstinenz, Anfallsleiden) noch in der Lage, vollschichtig mittelschwere Arbeiten zu verrichten, weshalb Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht gegeben sei. Im Widerspruchsverfahren hatte die Beklagte erfolglos bei der Maschinenfabrik A. und bei der Möbelfrabrik C. H. nach der dort jeweils verrichteten Tätigkeit des Klägers angefragt.
Gegen die Ablehnung seines Rentenanspruchs hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und vorgebracht, er sei in Deutschland als Facharbeiter beschäftigt gewesen.
Das Sozialgericht erholte die von der Firma A. am 28.10.1994 erstattete Auskunft und Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.W. vom 16.02.1998 sowie des Internisten Dr.P. vom 17.02.1998. Die Sachverständigen vertraten die Auffassung, der Kläger könne noch leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen vollschichtig ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne häufiges Bücken, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen, nicht an Maschinen und gefährdenden Werkzeugen, ohne Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeit, nicht am Fließband und ohne Einflüsse von Kälte, Nässe und Staub verrichten.
Mit Urteil vom 18.02.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger sei im Hinblick auf sein ärztlicherseits festgestelltes vollschichtiges Arbeitsleistungsvermögen nicht wenigstens berufsunfähig.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Vorlage ärztlicher Unterlagen vorträgt, das Sozialgericht habe seinen Gesundheitszustand nicht richtig berücksichtigt.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat Gutachten des Orthopäden Dr.F. vom 11.07.2000 und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.S. vom 11.08.2000 eingeholt. Dr.F. hat ausgeführt, der Kläger könne noch vollschichtig arbeiten, wobei Tätigkeiten mit dauernd vorgestrecktem Kopf nicht mehr zugemutet werden sollten, auch sollte der Kläger keine schweren Lasten heben und tragen und nicht in gebückter Stellung arbeiten. Nicht mehr möglich seien permanente Überkopfarbeiten links, auch sollten Einflüsse von Kälte, Nässe und Zugluft auf die oberen bis mittleren Wirbelsäulenregionen durch entsprechende Schutzbekleidung vermieden werden.
Dr.S. hat ausgeführt, seit Antragstellung sei der Kläger in der Lage, Tätkigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses vollschichtig zu verrichten. Es seien ihm keine Tätigkeiten mehr zumutbar, bei denen er sich durch das Auftreten eines cerebralen Anfalls gefährden würde (Arbeiten auf Gerüsten, auf Leitern, an Maschinen mit rotierenden Teilen). Nicht mehr möglich seien das Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten. Nachdem der Kläger auf einen geregelten Tag-Nacht-Rhythmus angewiesen sei, sollten Arbeiten im Schicht- oder Nachtbetrieb sowie unter Zeit- oder Termindruck vermieden werden. Es bestehe begründete Aussicht, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers wesentlich durch eine medikamentöse antiepileptische Therapie bessern lasse und die Anfallsfrequenz reduziert werden könne bzw. Anfallsfreiheit zu erreichen sei. In einem psychologischen Zusatzgutachten hatte der Diplom-Psychologe E. P. am 11.07.2000 ausgeführt, der Kläger verfüge nach den Testergeb...